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Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen.
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 9. März 2016, 3 GA 3/16
Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern eine Prämienzahlung von 50 Euro an, wenn diese ihren Mitgliedsausweis bei der Gewerkschaft wieder abgäben. Um das Austrittsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen wurde gleichzeitig ein entsprechendes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt. Gegen diese Praktik ging die Gewerkschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.
Das zuständige Arbeitsgericht entschied im Eilverfahren, dass es sich hier um einen“ massiven Verstoß“ gegen die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG handele und die Prämienzahlung damit rechtswidrig sei. Durch einen versuchten Angriff auf die Mitgliederstärke einer Gewerkschaft könne ihre Verhandlungsstärke, die ganz entscheidend für eine Gewerkschaft sei, nachhaltig geschwächt werden.
Der Betriebsrat, den ich rief!
Die Chefin wünscht sich einen Betriebsrat! Gibt’s nicht? Doch, die Geschichte sorgte im vergangenen Jahr für große Aufmerksamkeit und so manchen Augenreiber (wir berichteten). Nun ist der Betriebsrat des Freizeitparks auf der Bärenhöhle in Baden-Württemberg rund ein Jahr im Amt. Wie läuft es in der Praxis? Was ist geblieben von der Begeisterung? Und wie denkt die Freizeitparkchefin heut über den Betriebsrat? Wir haben nachgehakt.