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Raucherpausen nicht erfasst: Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

Erfasst eine Arbeitnehmerin mehrfach ihre Raucherpausen nicht, handelt es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung. Der Arbeitszeitbetrug und auch der wiederholte Verstoß gegen die Dokumentationspflicht können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 03. Mai 2022, Sa 18/21

Stand:  29.11.2022
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Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin war seit 1990 bei ihrer Arbeitgeberin in einem Jobcenter beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin gilt eine Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit. Unter anderem ist geregelt, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes erfassen müssen. Dies gilt auch für Raucherpausen und für Pausen in der Kantine, den Sozialräumen oder am Arbeitsplatz. Anfang 2018 unterschrieb die Arbeitnehmerin eine Bestätigung, dass sie durch ihre Teamleiterin zur Erfassung der Arbeitszeit bei Dienstreisen und der Buchung von Pausenzeiten belehrt worden sei. Anfang 2019 wurden bei der Arbeitnehmerin Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitbuchungen festgestellt. Sie hatte in einem Zeitraum von ca. zwei Wochen mehrere Pausen pro Tag nicht erfasst. An einigen Tagen waren es sogar alle ihre Pausen. Sie wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert und räumte Nachlässigkeit ein. Sie entschuldigte sich dafür, dass bei ihr ein Schlendrian eingerissen sei und betonte, dass sich das nicht mehr wiederholen werde. Nach Anhörung und Zustimmung des Personalrats wurde ihr gekündigt.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Früher sei es nicht üblich gewesen, Pausen zu erfassen. „Wilde Raucherpausen“ seien geduldet worden. Sie verwies zudem auf ihre Nikotinsucht. Als die Belegschaft über die Dienstvereinbarung informiert wurde, sei sie außerdem im Urlaub gewesen. Es sei bekannt, dass sie nie alleine Raucherpausen gemacht habe. Eine vorherige Abmahnung habe sie nicht erhalten.

Das entschied das Gericht

Auch in 2. Instanz wurde entschieden, dass die verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher und vorsätzlicher Verstöße gegen Dokumentationspflichten und dem daraus folgenden Arbeitszeitbetrug gerechtfertigt sei. Die Arbeitnehmerin habe es zu den genannten Zeiten unterlassen, die Pausenzeit durch die Zeiterfassungskarte zu buchen. Dadurch seien täglich bis zu sieben Raucherpausen als bezahlte Arbeitszeit erfasst worden. Dieser Pflichtenverstoß sei erheblich. Über ihre Pflicht zur Buchung von Pausenzeiten sei sie informiert gewesen – spätestens seit der Unterzeichnung der Bestätigung. Eine Nikotinsucht könne zwar die Anzahl der Raucherpausen erklären, nicht jedoch die unterlassene Erfassung der Pausen. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruches war auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Die Arbeitnehmerin durfte nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin ein entsprechendes Fehlverhalten hinnehmen werde. Daran ändere auch die langjährige Beschäftigungsdauer nichts. Keinem Arbeitgeber könne zugemutet werden, durch das vorsätzliche Nichterfassen von Pausenzeiten betrogen zu werden.

Bedeutung für die Praxis

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt und kann schnell zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen – bis hin zur fristlosen Kündigung (ggf. auch ohne Abmahnung). Arbeitszeitbetrug liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter bewusst vortäuscht, für einen bestimmten Zeitraum gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall war. Dabei handelt es sich sogar um eine Straftat. Die Betonung liegt hier auf der bewussten Täuschung. Der Arbeitnehmer muss „mit System“ vorgegangen sein, sich also vorsätzlich Arbeitszeit erschlichen haben. So ein schweres Fehlverhalten muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Auch das Argument einer langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit hilft dann unter Umständen nicht mehr weiter. (jf)

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