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Reise in ein Hochrisikogebiet: Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet?

Verbringt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem Hochrisikogebiet (Corona) und erkrankt im Nachgang, ist diese Erkrankung nicht selbst im Sinne von § 3 Abs. 1. S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verschuldet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Inzidenz am Urlaubsort im Vergleich zum Wohn- und Arbeitsort in Deutschland geringer ist.

Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 27. Juni 2022, 5 Ca 229 f/22

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Redaktion
Stand:  2.8.2022
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin, dreifach geimpft, reiste Anfang des Jahres 2022 in die Dominikanische Republik. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts war ihr Ziel als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu Urlaubsbeginn befand sich die Inzidenz in Deutschland bei 879, im Urlaubsziel bei 378. Bei der Rückkehr vergrößerte sich dieser Abstand noch mehr: In Deutschland war die Inzidenz mittlerweile auf 1465 gestiegen, wohingegen in der Dominikanischen Republik nur noch eine Inzidenz von 73 vorlag. Als die Arbeitnehmerin aus ihrem Urlaub zurückkehrte, erhielt sie unmittelbar nach ihrer Ankunft ein positives Covid-Testergebnis und zeigte dem Arbeitgeber ihre Erkrankung inklusive Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Der Arbeitgeber war der Meinung, die Erkrankung sei selbst verschuldet und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Darüber hinaus sei die Arbeitnehmerin ohne Symptome und daher arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitnehmerin sah sich durch das Verhalten des Arbeitgebers in ihren Rechten verletzt und erhob Klage auf Zahlung des zurückbehaltenen Lohns.

Das entschied das Gericht

Das Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Auch eine symptomlose Arbeitnehmerin, die nicht im Home-Office tätig sein kann, sei arbeitsunfähig. Eine zusätzlich verhängte Quarantäne gegen die Arbeitnehmerin ändere am Entgeltfortzahlungsanspruch nichts. Das Gericht führte ferner an, dass die Arbeitsunfähigkeit auch nicht selbst verschuldet sei. Ein Verschulden setze einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus (vgl. auch § 56 Abs. 1 S. 4 Infektionsschutzgesetz). Das war im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben, da die Inzidenz in Deutschland bedeutend höher als in der Dominikanischen Republik gewesen war. Eine Erkrankung an Corona liege damit im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist nachvollziehbar und konsequent. Jedoch verdeutlicht der Fall sehr anschaulich, wie ein Urlaub schnell zu einer Entgeltfortzahlungsfalle geraten kann, auch wenn dies bei der Buchung selbst noch gar nicht absehbar war. sts

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