Ab dem 20. März 2022 ändert sich wieder einiges für Arbeitnehmer und Betriebsräte. Was ist mit 3G, wo gilt eine Impfpflicht und welche Regelungen fallen weg?
Neue Corona-Arbeitsschutzregel: „Angebot“ von Home-Office
Laut einem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind ab dem 20.3. Basisschutzmaßnahmen in den Unternehmen vorgesehen. Ziel der Verordnung ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Hierzu soll die Festlegung und Umsetzung der weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept beibehalten werden. Dazu gehört, neben der AHA+L-Regel, auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte. Es soll das „Angebot“ von Home-Office geben; auch zur Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen.
Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz soll zukünftig der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten keine Berücksichtigung mehr finden.
Wöchentlich ein Test?
Weiter Testangebot durch Arbeitgeber?
In einem Entwurf vom 28.02.22 war noch vorgesehen, dass Arbeitgeber allen in Präsenz Beschäftigten zweimal pro Woche ein Angebot für einen Corona-Test machen müssen. Laut BusinessInsider ist das einem aktualisierten Entwurf zufolge jetzt anders: Der Arbeitgeber hätte danach im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche „Basisschutzmaßnahmen“ für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Unternehmen erforderlich sind – das „ob“ gilt dann auch für den Test. Und: In dem neuen Papier ist nur noch die Rede von „wöchentlich einem Test“.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische/organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber zu stellen.
Ab wann soll das gelten?
Am 16.03.22 soll die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von der Bundesregierung beschlossen werden. Die Verordnung soll dann am 20. März 2020 in Kraft treten. Der Entwurf sieht eine Geltungsdauer bis zum 25. Mai 2022 vor.
§ 129 BetrVG: Eine Verlängerung ist bislang nicht in Sicht.
Und was passiert mit § 129 BetrVG?
Seit dem 12.12.2021 konnten gemäß § 129 BetrVG Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG – also z.B. die Betriebsversammlung – auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Damit ist ab 07.04.2023 Schluss, denn eine Verlängerung ist bislang nicht in Sicht.
Wichtig: Digitale Betriebsratssitzungen sind dauerhaft möglich, wenn auch nicht als Regelfall (vgl. § 30 Abs. 2 BetrVG).