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Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ist begrenzt

Aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers lässt sich kein Anspruch auf Einrichtung eines befristeten Halbtagsarbeitsplatzes an einem anderen Arbeitsort oder eines Home-Office-Platzes ableiten.

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2014, 5Sa 378/14

Stand:  1.6.2015
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist Sachbearbeiterin bei einer Versicherung. Sie hatte zunächst in Saarbrücken gearbeitet. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde ihr Vollzeitarbeitsplatz einvernehmlich nach Mainz verlegt.
Nach einer Elternzeit war die Mitarbeiterin mit dem Mainzer Arbeitsplatz und dem damit verbundenen Pendeln nicht mehr einverstanden, denn ihr Sohn litt nach ihren Angaben an einer „emotionalen Störung mit Überängstlichkeit im Kindesalter“, verbunden mit einer ausgeprägten Trennungsangst von der Mutter. Die Sachbearbeiterin wollte daher wieder in Saarbrücken arbeiten und zwar vorübergehend in einem Halbtagsjob. Alternativ sei auch eine Teilzeitbeschäftigung im „Home-Office“ zu Hause möglich.
Diese Lösung lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Er begründete dies damit, dass es in Saarbrücken keine vergleichbaren Arbeitsplätze gebe. Eine vollkommen isolierte Tätigkeit im Home-Office sei ebenfalls nicht möglich, da eine fachliche und disziplinarische Aufsicht und Anleitung im Tagesgeschäft notwendig sei. Die Sachbearbeiterin klagte daraufhin vor Gericht. Sie ist der Meinung, dass ihr aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Teilzeitarbeitsplatz in Saarbrücken oder die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes zustehen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Ein Anspruch auf eine nur vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit bestehe – anders als bei der Elternzeit – aber nicht, so das Urteil. Genauso wenig können Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Inhalt und Ort der Arbeitsleistung umgestaltet.
Arbeitgeber sind zwar gesetzlich zur Rücksichtnahme verpflichtet, so dass dem Arbeitnehmer im vereinbarten Rahmen seine Leistungserbringung wieder ermöglicht wird. Diese Rücksichtnahmepflicht beinhaltet laut Urteil aber nur, dass der Arbeitgeber einen Antrag der Mitarbeiterin auf Änderung der vertraglichen Beziehungen prüfen und darüber nach „Treu und Glauben“ entscheiden muss. Der Arbeitgeber hat hier aber plausibel seine Gründe dargelegt, warum er für die Mutter in Saarbrücken keinen vorübergehenden Teilzeitarbeitsplatz bzw. keinen Home-Office-Arbeitsplatz schaffen kann, so die Richter

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