Die Antwort auf die Frage, ob Dekoration zur einer WM oder EM zulässig ist, lautet: Es kommt darauf an.
Vorab sei gesagt, dass es für Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht auf eine private Dekoration am Arbeitsplatz gibt. Bevor Sie also eine Fußballfahne ins Fenster hängen, sollten Sie unbedingt Ihren Arbeitgeber fragen. Und dieser kann das Schmücken des Arbeitsplatzes grundsätzlich untersagen – das muss dann aber für alle Beschäftigten gelten.
Hat der Arbeitgeber nix dagegen, dann sind trotzdem ein paar wichtige Regeln zu beachten.
1. Nicht überfrachten
„Viel hilft viel" gilt leider nicht für den Arbeitsplatz. Zu viel Tand kann den Arbeitsplatz überfrachten – und von sogar der eigentlichen Arbeit ablenken.
2. Arbeitsschutz beachten
Kerzen oder die Dekoration mit leicht entflammbarem Material sind natürlich nicht erlaubt. Dies betrifft eventuell auch alle elektrischen Geräte.
3. Sind Kollegen oder Kunden betroffen?
Teilen Sie sich ein Großraumbüro? Hier helfen klärende Absprachen mit den betroffenen Kollegen. Oder arbeiten Sie mit Kundenkontakt? Dann sollten Sie genau überlegen, was nicht stört. Schließlich repräsentieren Sie Ihr Unternehmen.
4. Ordnung ist das halbe Leben
Wenn Sie sich für etwas Deko entscheiden, dann bitte immer unter dem Gesichtspunkt der Sauberkeit und Ordnung. Dies betrifft natürlich die Deko selbst, aber auch für die Möglichkeiten des Reinigungsteams, trotzdem gründlich sauber zu machen.
5. Geht gar nicht...
Diskriminierende und gewaltverherrlichende Bilder sind am Arbeitsplatz ausgeschlossen. Beispielsweise gelten Nacktbilder als sexistisch und damit diskriminierend.
Ein Thema für den Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat gemäß § 90 BetrVG ein Beteiligungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Plant der Arbeitgeber beispielsweise eine Neugestaltung, muss er seinen Betriebsrat vorab rechtzeitig darüber informieren. Plant der Arbeitgeber etwa ein „steriles" Büro, das gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über eine menschengerechte Arbeitsgestaltung wiederspricht, kann der Betriebsrat Änderungen verlangen. (cbo)