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Rückzahlung von Fortbildungskosten

Nicht immer sind Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen rechtmäßig. In einem Fortbildungsvertrag können einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen; insbesondere dann, wenn die Klausel dem Arbeitgeber Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt.  

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2022, 12 Sa 805/21 

Stand:  7.6.2022
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Das ist passiert 

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Klägerin beschäftigte den Beklagten seit November 2011. Am 09.11.2017 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“. Danach sollte der Beklagte beginnend am 10.11.2017 und endend am 28.02.2020 an zwei Fortbildungslehrgängen zur kaufmännischen Betriebsführung und zur Ausbildereignungsprüfung sowie zu „Metallbautechnik und Projektarbeit“ teilnehmen. Ohne die Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen zu haben, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2020. 

Das entschied das Gericht 

Ein Rückzahlungsanspruch der klagenden Arbeitgeberin bestand nicht. Die Klägerin könne von dem Beklagten nicht die Zahlung der Fortbildungskosten HWK beanspruchen. Die hierfür herangezogene Klausel aus § 3 Abs. 4 des Fortbildungsvertrags war als unzulässige Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 

Die unzulässige Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung zur Rückzahlungspflicht bei Abbruch der Fortbildung nicht klar und verständlich ist. Mit der dort verwandten Wendung „der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe“ sind die auf den Kläger zukommenden Kosten nicht hinreichend transparent abgegrenzt. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit der Bestimmung.  

Eine hinreichende Bestimmtheit und die Verhinderung von Beurteilungsspielräumen konnten auch nicht aus den übrigen Bestimmungen des Fortbildungsvertrags hergeleitet werden. 

Zu den Lehrgangskosten findet sich in § 2 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags eine nähere Bestimmung. Nach dem dort aufgenommenen Klammerzusatz handelt es sich um Unterrichtskosten, Kosten der Unterbringung und Fahrtkosten. § 3 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags regelt einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für bestimmte Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Lehrgangs. Dort sind die erstattungspflichtigen Kosten als die von ihm, also dem Arbeitgeber, getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs beschrieben. Mit dem Zusatz „von ihm getragen“ werde klargestellt, dass nur die Lehrgangskosten zu erstatten sind, die die Klägerin im Ergebnis gezahlt hat und nicht etwa auch solche Lehrgangskosten, die der Beklagte gezahlt hat, ohne dass die Klägerin sie erstattet hätte. 

Abweichend sind die Erstattungspflichten nach § 3 Abs. 4 und 5 des Fortbildungsvertrags für die Fälle des Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme oder des Nichtbestehens formuliert. Hier spricht der Vertrag von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Ob mit Aufwendungen dasselbe gemeint ist wie mit den Lehrgangskosten, stellt der Vertrag nicht klar.  

Rechtsfolge der Unbestimmtheit der Kostenabgrenzung sei die Gesamtunwirksamkeit von § 3 Abs. 4 Fortbildungsvertrag. § 306 BGB ordne als Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, dass, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz. Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des sog. blue-pencil-tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist die verbleibende Restregelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen.  

In Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend auf die Unwirksamkeit von § 3 Abs. 4 Fortbildungsvertrag insgesamt zu schließen 

Praxishinweis 

Im vorliegenden Fall waren für die Klägerin als Verwenderin die aus der Klausel folgenden Beurteilungsspielräume vermeidbar. Es hätte einerseits die Formulierung aus § 3 Abs. 1 Fortbildungsvertrag auch in § 3 Abs. 4 verwendet werden können. Andererseits hätten zahlreiche Formulierungsvorschläge in der Literatur zur Verfügung gestanden, die den Freistellungsumfang beschreiben und die darauf entfallende Vergütung in ihrer konkreten Berechnung bei den erstattungspflichtigen Kosten hinreichend genau regeln. dz 

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