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Rentenvorteil von 6.800 € möglich: Die Zeit läuft!
Stehen bei Ihnen im Unternehmen Änderungen bevor und liebäugeln Sie vielleicht mit einem Aufhebungsvertrag? Oder müssen Sie sich im Betriebsrat gerade mit dem Thema Strukturänderung befassen? Für rentennahe Jahrgänge können die aktuellen Rentenwerte Geld ins Portmonee spülen – aber Achtung, zeitlich befristet! Stephan Rittweger gibt Tipps für die Praxis.
Stephan Rittweger: Am 10. Juni hat der Bundesrat den aktuellen Rentenwert verabschiedet, der ab dem 01. Juli 2022 gilt. Ab diesem Datum wirken sich die rentenrechtlichen Grundzahlen zu Gunsten von Arbeitnehmern aus. Wollen sie durch Sonderzahlungen ihre Rente erhöhen, müssen 13 % weniger in die Kassen eingezahlt werden als letztes Jahr.
Stephan Rittweger: Ich denke vor allem an rentennähere Jahrgänge. In vielen Unternehmen führt die aktuelle Lage zu Personalanpassungen, bei denen älteren Arbeitnehmern Aufhebungsverträge angeboten werden. Wer eine Abfindung für Einzahlungen in die Rentenkasse nutzt, wird besonders von den Regelungen profitieren, an die ich denke. Diese waren ursprünglich als Ausgleich von Rentenabschlägen gedacht, werden aber mittlerweile von vielen zu einer „Höherversicherung“ genutzt.
Stephan Rittweger: Bei einer Rente von 2.000 € im Monat errechnete sich letztes Jahr ein Ausgleichsbetrag von rund 76.000 €. Ab 1. Juli sind das 67.500 €. Selbst bei heutigen Standardrentnern bleiben 6.800 € mehr im Geldbeutel. Die absoluten Zahlbeträge klingen zunächst hoch, sie sind jedoch die Obergrenze. Es lohnen sich auch geringere oder Teilbeträge, auch bei ihnen errechnen sich Vorteile von rund 13 %.
Attraktiv sind die Einzahlbeträge aus besonderem Grund: Sie sind zu 100 % beitragsfrei und bleiben zu 50 % steuerfrei; die weiteren 50 % sind steuerprivilegiert. Unter dem Strich ist diese „Anlageform“ derzeit konkurrenzlos, auch wenn ich als Sozialrechtler nicht von Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung sprechen will.
Stephan Rittweger: Aus den bundesweiten Statistikdaten, nach denen sich die gesetzlichen Sozialversicherungs-Rechengrößen im nächsten Jahr richten, lassen sich ab 01.01.2023 um einige Tausend Euro höhere Beträge prognostizieren. Das Zeitfenster im nächsten Halbjahr zu nutzen, also vom 1.7. bis zum 31.12.2022, bietet sich daher an. Erforderlich sind allerdings Abreden mit dem Arbeitgeber, eventuell können kollektivrechtliche Regelungen im Betrieb abgeschlossen werden. Abzuklären ist zudem die individuelle steuerliche Seite. Und machen wir die Rechnung nicht ohne den Wirt: Die Zahlbeträge und Modalitäten, die sich aus dem SGB VI ergeben, legt allein die Deutsche Rentenversicherung fest.
Um aber an diesen Stellen die richtigen Fragen stellen zu können, um die richtigen Antworten für die richtige Entscheidung zu erhalten, braucht es sachlich-verbindliche und fundierte Auskünfte. Die erforderlichen rechtlichen Informationen werde ich zeitnah, schon im Juli, kompakt in einem Online-Seminar des ifb zur Verfügung stellen können.
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