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Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung?

Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag: Ist ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet, wenn der Arbeitgeber nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ihn seiner neu erworbenen Qualifikation entsprechend zu beschäftigen?

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.05.2022, 5 Sa 210/21

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Redaktion
Stand:  26.7.2022
Lesezeit:  02:30 min
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Das ist passiert

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Auf Veranlassung des Arbeitgebers schlossen sie vor dem Hintergrund einer anderen beruflichen Tätigkeit der Beklagten eine Fortbildungsvereinbarung. Dort war hinsichtlich der Rückzahlung geregelt: „Scheidet Frau … vor Ablauf der Bindungsfrist von 3 Jahren aus persönlichen Gründen aus der Dienststelle aus, sind die dem Arbeitgeber entstandenen Teilnahmegebühren ebenfalls zu erstatten.“ Die Höhe der Rückzahlung war anteilig nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens geregelt.
Die Fortbildung wurde erfolgreich abgeschlossen. Die vorgesehene künftige berufliche Tätigkeit zerschlug sich, da die Stelle seitens des Arbeitgebers nicht geschaffen wurde. Wegen fehlender Perspektive bei dem Kläger bewarb sich die Beklagte bei einem anderen Arbeitgeber. Die Parteien schlossen am 17.3.2020 einen Aufhebungsvertrag und beendeten das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2020. Der Arbeitgeber verlangt nun 2/3 der Gebühren für den berufsbegleitenden Studiengang.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Klausel, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung bei einem Ausscheiden „aus persönlichen Gründen“ bestehe, sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Beklagte dadurch unangemessen benachteiligt werde. Die Rückzahlungspflicht generell an eine Eigenkündigung zu koppeln sei unwirksam. Mit der gewählten Formulierung „aus persönlichen Gründen“ sei keine sachgerechte Differenzierung zwischen Gründen möglich, die in den Sphären der Parteien liegen. Da solche Klauseln möglicherweise das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einschränken, müsste die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Zudem müssten Regelungen für den Fall enthalten sein, falls der Arbeitgeber nicht bereit oder in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner neu erworbenen Qualifikation entsprechend zu beschäftigen.

Praxishinweis

Klauseln mit Rückzahlungsverpflichtungen müssen – um nicht unwirksam zu sein – nicht allein zwischen den jeweiligen Sphären (Arbeitnehmer, Arbeitgeber) unterscheiden. Es muss weiter auch hinreichend konkret geregelt sein, dass vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Gründe für sein freiwilliges Ausscheiden – wie beispielsweise unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder Unvermögen des Arbeitgebers zur fortbildungsgerechten Beschäftigung – eine Rückzahlungsverpflichtung nicht auslösen. Bei diesem Punkt haben viele Klauseln zu Rückzahlungsverpflichtungen derzeit Schwachstellen. dz

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