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Eine Rückzahlungsvereinbarung in einem Ausbildungsvertrag, nach der die Kosten der Ausbildung auf jeden Fall zurückzuzahlen sind, unabhängig davon, ob ein entsprechender Arbeitsplatz überhaupt angeboten werden kann, ist unzulässig.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 02. August 2018, 1 Ca 1987/17
Eine Pflegeeinrichtung warb auf den Philippinen Pflegekräfte an. Sie mussten zunächst einen Deutsch- und einen Pflegekurs belegen. Die Kosten hierfür übernahm die Pflegeeinrichtung bzw. es wurde zwischen den Pflegekräften in Ausbildung und der Pflegeeinrichtung ein Darlehensvertrag über 12.900 Euro geschlossen. Um das Darlehen abzubezahlen, mussten die Pfleger monatlich 400 Euro zahlen, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhielten. Der nun klagende Arbeitnehmer erhielt schließlich einen Arbeitsplatz als Pfleger und bekam 530 Euro brutto für 10 Stunden Arbeit pro Woche. Außerdem gab es sogenannte Schattendienste, bei denen er eine erfahrene Pflegekraft begleitete, um von ihr zu lernen. Diese Schattendienste wurden nicht bezahlt. Mit seiner Klage möchte der Pfleger nun die Bezahlung dieser Dienste erreichen, weil er dabei nicht nur zugeschaut, sondern tatsächlich mitgearbeitet hat. Die Arbeitgeberin verweigert die Zahlung. Der Arbeitnehmer hörte daraufhin auf zu arbeiten. Mit einer Widerklage möchte die Arbeitgeberin nun ihrerseits die vollständige Darlehenssumme zurückerhalten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Ihm stehe keine Lohnzahlung für die Schattendienste zu. Ebenso wies das Gericht auch die Klage der Arbeitgeberin ab. Eine Rückzahlungspflicht der vollständigen Darlehenssumme bestünde nicht.
Die Lohnzahlung wurde abgelehnt, da es dem Arbeitnehmer nicht gelungen sei, schlüssig darzulegen, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet habe. Dies sei aber eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Lohnzahlungsklage.
Daneben sei aber auch der Darlehensvertrag unwirksam. Ein solcher Darlehensvertrag benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspreche, die das Bundesarbeitsgericht zu Rückzahlungsvereinbarungen von Aus- und Fortbildungskosten aufgestellt habe. Danach sei eine solche Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam, wenn der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten könne. Außerdem sei die Summe von 12.900 Euro nicht aufgeschlüsselt worden und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar.