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Der Anspruch gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss möglichst genau bezeichnen, welche Unterlagen verlangt werden. Eine pauschale Forderung zur Herausgabe aller Dokumente genügt hierfür regelmäßig nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021, 2 AZR 342/20
Das Arbeitsverhältnis eines Wirtschaftsjuristen wurde bereits in der Probezeit beendet. Er verlangte daraufhin gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die von seinem Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ferner verlangte er die Überlassung einer Kopie dieser Daten. Als er wenig später eine Zip-Datei mit gespeicherten personenbezogenen Daten erhielt, sah er seinen Auskunftsanspruch nicht hinreichend erfüllt: Er erhob Klage vor dem Arbeitsgericht auf Herausgabe von Kopien seines E-Mail-Verkehrs, sowie aller E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage als unzulässig ab. Nach Ansicht des Gerichts müsse das Klagebegehren des Klägers gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichend bestimmt sein. Die Klage des Arbeitnehmers entsprach diesen Anforderungen jedoch nicht, da kein konkreter Klagegegenstand in der Klageschrift angegeben wurde, sondern lediglich alle E-Mails gefordert wurden. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
Der genaue Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO bleibt damit leider weiterhin ungeklärt. Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich zu dieser Frage nicht. Die Abweisung der Klage kann jedoch so gedeutet werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich genauer spezifiziert werden muss und eine pauschale Forderung „aller E-Mails“ wohl nicht genügt.
(sts)