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Vorzeitige Veröffentlichung des einzigen Wahlvorschlages ist kein Anfechtungsgrund

Was passiert, wenn der Wahlvorstand bei der Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem vereinfachten einstufigen Wahlverfahren den einzigen Wahlvorschlag schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist bekannt macht, nachdem er ihn als gültig anerkannt? Dies allein ist kein Anfechtungsgrund, so das Bundesarbeitsgericht. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.11.2024, 7 AZR 32/23

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Redaktion
Stand:  24.6.2025
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Die Parteien streiten um die Anfechtung der Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber hat die Betriebsratswahl unter anderem wegen einer vorzeitigen Veröffentlichung des einzigen Wahlvorschlags im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren angefochten.
Nach Auffassung der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 5. September 2023 – 6 TaBV 21/22) lag ein die Anfechtung begründender Verstoß der Wahlordnung darin, dass der Wahlvorstand bereits vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge den von ihm als gültig anerkannten Wahlvorschlag bekannt gemacht hatte.
Die Wahl war im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen (§§ 14a Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 36 WO, § 14 Abs. 2 BetrVG).

So entschied das Gericht

Anders als das Landesarbeitsgericht sah das Bundesarbeitsgericht allein in der Bekanntmachung des einzigen Wahlvorschlags vor Ablauf der gesetzlichen Frist KEINEN Anfechtungsgrund.
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen war, wie im Wahlausschreiben angegeben, Freitag der 6.5.2022 um 24.00 Uhr. Bereits am Nachmittag des 6.5.2022 erfolgte die Bekanntmachung des vom Wahlvorstand als gültig anerkannten Wahlvorschlags. 
§ 36 Abs. 5 S. 3 WO i. V .m. § 14a Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BetrVG bilde nur insoweit eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, als mit ihr eine – zeitpunktabhängig definierte – Pflicht des Wahlvorstands zur Bekanntmachung der für gültig befundenen Wahlvorschläge festgelegt sei.

Dass die Bekanntmachung vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist strikt untersagt sei, ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Dafür spreche neben dem Wortlaut von § 36 Abs. 5 S. 2 WO insbesondere auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, da die rechtzeitige Information der Wähler über die Kandidaten auch durch eine frühere Bekanntmachung erfüllt werde. 

Praxishinweis

Auch bei Bemerken einer solchen vorzeitigen Veröffentlichung während der Wahl wären wegen des Vorliegens nur eines einzigen Wahlvorschlags keinerlei undemokratische Tendenzen zu befürchten und keine anderen Schlüsse zu ziehen. (dz)

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