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Wegfall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Entscheidet der Arbeitgeber, ein technisches System, entgegen einer ursprünglichen Planung, nur noch an einem Standort einzuführen, entfällt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 11. September 2020, 9 TaBV 32/20

Stand:  14.10.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, eine Servicedienstleisterin einer gemeinnützigen Körperschaft, unterhält Betriebe in zwei verschiedenen Städten. Sie wurde beauftragt, in einem Mitgliedsbetrieb der Körperschaft das webbasierte Ticketsystem OTRS (Open Technology Real Services) einzuführen. Über das System können sowohl Aufträge auf Abhilfe technischer Probleme aufgegeben als auch entsprechende Aufträge angenommen werden. Zur Auftragserfüllung wurden an beiden Standorten jeweils zwei Arbeitnehmer eingesetzt. Über das System kann nachverfolgt werden, welcher Mitarbeiter welches Ticket wann bearbeitet hat. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat (GBR) hatte einer Testphase des Systems zugestimmt. Im Januar 2020 beschloss er, dem Betrieb des Ticketsystems nicht zuzustimmen und verlangte im März die Einsetzung einer Einigungsstelle. Im Juni 2020 erhob er Klage und machte geltend, dass das Ticketsystem nun doch unternehmensweit eingesetzt werde.

Die Arbeitgeberin meint, der örtliche Betriebsrat eines Standorts habe sich mittlerweile für zuständig erklärt und eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Ticketsystems abgeschlossen. Da die Nutzung am anderen Standort ausgesetzt sei, gebe es dort keinen Mitbestimmungstatbestand mehr.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Gesamtbetriebsrats zugestimmt und eine Einigungsstelle eingesetzt. Hiergegen wehrte sich die Arbeitgeberin.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Eine Einigungsstelle unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats sei hier nicht zuständig. Die Arbeitgeberin habe ihr Vorhaben, das Ticketsystem auch am zweiten Standort einzuführen, nicht weiter verfolgt. Damit entfalle die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

Die Einführung des Ticketsystems unterliege grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat habe mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bestehe hier jedoch nicht (mehr), da die Nutzung des Systems durch die Arbeitgeberin an einem der beiden Standorte untersagt worden und eine entsprechende Anordnung an die Arbeitnehmer erteilt worden sei, das System nicht zu nutzen. Für die Frage, ob eine Angelegenheit mehrere Betriebe betreffe, seien der räumliche, persönliche und sachliche Geltungsbereich der geplanten Maßnahme entscheidend. Dieser bestimme sich nach dem Willen des Initiators. Zwar habe die Arbeitgeberin ursprünglich beabsichtigt, das Ticketsystem dem Wunsch ihrer Auftraggeber gemäß an zwei Standorten einzuführen. An diese Entscheidung sei sie jedoch nicht gebunden.

Das Mitbestimmungsrecht stehe grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten örtlichen Betriebsrat zu. Dieser habe sich am ersten Standort zwischenzeitlich für zuständig erklärt und mit der Servicedienstleisterin eine Betriebsvereinbarung geschlossen.

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