Betriebsrat sticht Gesamtbetriebsrat
Die Gründung eines Gesamtbetriebsrats liegt nicht im Ermessen der Betriebsräte, sondern ist bei einem Unternehmen mit mindestens zwei Betriebsräten zwingend vorgeschrieben (§ 47 Abs. 1 BetrVG).
Nun kann die Frage aufkommen, ob der Gesamtbetriebsrat die einzelnen Betriebsräte überflüssig macht. Doch das ist nicht der Fall, im Gegenteil. Der Gesamtbetriebsrat steht nicht über dem Betriebsrat!
Auch der Gesetzgeber formuliert hier ganz deutlich: „Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet" (§ 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Zuständigkeitsabgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat
Es gibt drei Fälle, in denen unter allen Umständen der Gesamtbetriebsrat tätig werden muss. Und zwar, wenn
- eine Regelung aus Rechtsgründen unternehmenseinheitlich oder zumindest betriebsübergreifend getroffen werden muss,
- ein Einzelbetriebsrat mit absoluter Mehrheit den Gesamtbetriebsrat beauftragt hat, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln ,
- der Arbeitgeber eine Angelegenheit, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegt, nur auf überbetrieblicher Ebene zu regeln bereit ist.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats beginnt also genau da, wo die des Betriebsrats endet. Das heißt, wenn mehrere Betriebe betroffen sind und eine Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Im Übrigen hat jeder Betriebsrat die Möglichkeit, Aufgaben aus seiner eigenen Zuständigkeit an den Gesamtbetriebsrat zu delegieren. Für diese Entscheidung wird allerdings die absolute Mehrheit benötigt, und die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Auf demselben Weg kann diese Entscheidung auch wieder rückgängig gemacht werden, falls der Betriebsrat dies für notwendig hält.
Haben Betriebe keinen eigenen Betriebsrat gebildet, so ist der Gesamtbetriebsrat auch für diese zuständig, allerdings nur im Rahmen seiner definierten Aufgaben (siehe oben). Er fungiert nicht als Ersatz für einen örtlichen Betriebsrat und dessen Angelegenheiten.
Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats
Der Gesamtbetriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte zusammen. Jeder Betriebsrat entsendet per Beschluss ein bis zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Stimmen im Gesamtbetriebsrat entsprechen der Arbeitnehmerzahl in dem Betrieb, für den das Betriebsratsmitglied entsandt wurde. Mehr Informationen zur Regelung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat und die Gewichtung der Stimmen lesen Sie im Lexikoneintrag zum Gesamtbetriebsrat.
Abschließend können wir feststellen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat klar geregelt sind. Zusätzlich kann es bei Konzernen noch einen Konzernbetriebsrat geben, dessen Kompetenzen ebenfalls klar geregelt sind. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingen – daher sollten sich die verschiedenen Gremien im Normalfall nicht in die Quere kommen.