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Zuordnung eines IT-Mitarbeiters zu einem bestimmten Standort in einem Konzern

Wenn ein Gericht, wie im vorliegenden Fall, eine Beschwerde zurückweist, weil die Sache sonst im Ergebnis zu kompliziert würde, dann lohnt sich ein näherer Blick auf diese Entscheidung. Tatsächlich begründete das LAG Baden-Württemberg eine Entscheidung gegen die von einem Betriebsrat verlangte Aufhebung einer Einstellung unter anderem mit dem Argument, es könne sonst zu „hochkomplizierten betriebsverfassungsrechtlichen Folgeproblemen“ kommen.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2023, 15 TaBV 1/22

Stand:  14.11.2023
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Das ist passiert

In einem örtlichen Betrieb eines mit verschiedenen Betrieben an unterschiedlichen Standorten tätigen Unternehmens wurde die Stelle eines IT-Mitarbeiters im Bereich Support vakant. Der ausscheidende Mitarbeiter war vor Ort ansässig gewesen und hatte an den dortigen Betriebsleiter berichtet. Auch die Ausschreibung der vakanten Stelle bezog sich auf den dortigen Standort. 

Als ein Bewerber gefunden war, ersuchte der Arbeitgeber jedoch nicht den örtlichen Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung, sondern den Betriebsrat der Zentrale – und das, obwohl der neue Mitarbeiter seinen festen Arbeitsplatz vor Ort hatte. Er wurde vom Arbeitgeber jedoch als Mitglied eines überregional tätigen Support-Teams an der Zentrale geführt, das betriebsübergreifend IT-Support-Aufträge in einem digitalen Ticket-System bearbeitete. Der neue Mitarbeiter bearbeitete in einem Online-Ticket-System Aufgaben aus allen Standorten des Unternehmens. Gleichzeitig war er für die Kollegen vor Ort Ansprechpartner.

Der Betriebsrat am örtlichen Standort war damit jedoch keinesfalls einverstanden und beantragte vor dem Arbeitsgericht die Aufhebung der aus seiner Sicht erfolgten Einstellung des Mitarbeiters in den örtlichen Betrieb. Er machte geltend, dass der neue Mitarbeiter so wie auch schon sein Vorgänger zumindest auch in diesen Betrieb eingegliedert sei. Dabei berief er sich auf die Stellenausschreibung, die Tätigkeit als Ansprechpartner für IT-Angelegenheiten am Standort und die Mitwirkung an der Verwirklichung des Betriebszwecks des örtlichen Betriebs.

Das entschied das Gericht

Das LAG wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück. Der IT-Mitarbeiter sei nicht vor Ort eingegliedert worden, sondern in der Zentrale. Für die Eingliederung komme es nicht auf die räumliche Lage des Arbeitsplatzes oder das Weisungsrecht eines Vorgesetzten an, sondern auf die Mitwirkung an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des jeweiligen Betriebs. Entscheidend für die Eingliederung in den Betrieb sei eine regelmäßig stattfindende Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern im dortigen Betrieb. Entscheidend sei, dass diese Tätigkeiten nicht nur einen Randaspekt der Tätigkeit abbilden. Es reiche nicht aus, dass der Mitarbeiter gelegentlich als Ansprechpartner für IT-Probleme vor Ort fungiert habe. Er verwirkliche weit überwiegend den arbeitstechnischen Zweck des Betriebszentrale, der in der überbetrieblichen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der IT-Anwendungssysteme besteht. Daran ändere auch die Stellenausschreibung nichts, der höchstens eine Indizienwirkung zukommen könne.

Bedeutung für die Praxis

Im vorliegenden Fall wurde hart um die Frage der Eingliederung des neuen IT-Mitarbeiters in den örtlichen Betrieb gestritten. Dazu wurde von beiden Seiten detailliert vorgetragen, was dieser Mitarbeiter mit wem zusammen zu welchem Zweck arbeitete. Und wozu das alles? Damit sich begründen lässt, welcher Betriebsrat für die Zustimmungserteilung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zuständig war. Weil er die erforderliche Zustimmung nicht erteilt hatte, forderte der Betriebsrat vor Ort die Aufhebung der personellen Maßnahme (vgl. § 101 BetrVG).  

Die Hintergründe des Falls sind nicht weiter bekannt. Klar ist natürlich, dass eine (wiederholte) Verletzung der Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten nicht hingenommen werden darf. Im Einzelfall für den betroffenen Mitarbeiter trotzdem eine belastende Situation; es geht ja immerhin um die Aufhebung der Einstellung. Hier gilt es, gut abzuwägen. 

Hinzu kommt: Die Mehrfachzuordnung des Mitarbeiters zu mehreren Betrieben hätte erhebliche Folgen, nicht zuletzt womöglich auf die Anzahl und Besetzung der Mandate, die Frage der Erreichung von Schwellenwerte für die Bildung von bestimmten Ausschüssen usw. (mb) 
 

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