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Arbeitgeber können grundsätzlich eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem gesamten Betriebsratsgremium aussprechen.
Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 18. Februar 2016, 3 BV 15/15 lev
Der Betriebsrat eines Unternehmens entschied, in einer Abteilung kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Der Arbeitgeber wurde darüber durch die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende informiert. Er forderte den Betriebsrat daraufhin auf, die Versammlung nicht durchzuführen, da sie zu kurzfristig sei. Der Betriebsrat folgte der Anweisung und führte stattdessen in der Folgewoche eine Betriebsversammlung durch.
Daraufhin erteilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Abmahnung. In dieser wies er auf das kurzfristige Ansetzen der Versammlungen hin. Er forderte den Betriebsrat außerdem auf, die zeitliche Lage und den Ort der Versammlung mindestens sieben Tage vorher zu melden, keine Versammlungen mehr in Büros von Mitarbeitern durchzuführen und keine Weisungen an Mitarbeiter zu erteilen, die Versammlungsteilnehmer zu vertreten.
Der Betriebsrat hielt die Abmahnung für unzulässig. Er beantragte gerichtlich, dem Arbeitgeber aufzugeben, diese arbeitsrechtliche Maßnahme zurück zu nehmen.
Das Arbeitsgericht hielt die Abmahnung für gerechtfertigt und verneinte einen Widerrufsanspruch des Betriebsrats. Die Rechtsprechung, wonach eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber einem einzelnen Betriebsratsmitglied unzulässig und deshalb aus den Personalakten zu entfernen ist, ist auf den Fall einer Abmahnung des gesamten Betriebsrats nicht übertragbar, denn es gibt weder eine Personalakte für das Betriebsratsgremium, noch kann die berufliche Entwicklung des Betriebsratsgremiums beeinträchtigt werden. Zudem stellt die Abmahnung gegenüber dem bei groben Pflichtverletzungen ebenfalls möglichen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 BetrVG regelmäßig ein geeignetes, milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.