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Zuschlag für Nachtarbeit muss den allgemeinen Gleichheitssatz berücksichtigen

Sieht ein Tarifvertrag bei einem Zuschlag für Nachtarbeit, die im Schichtbetrieb geleistet wurde, eine geringere Vergütung vor als bei Nachtarbeit, die nur gelegentlich geleistet wird, kann dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (Art. 3 Abs. 1 GG).

Bundesarbeitsgericht vom 9.12.2020, 10 AZR 334/20

Stand:  22.12.2020
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Das ist passiert:

Bei der Arbeitgeberin, eine Brauerei in Hamburg, wird Schichtarbeit geleistet. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein sieht für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt vor. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag allerdings einen Zuschlag von 50 % vor. Ein Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden. Er meint, die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Denn bei regelmäßiger Nachtschichtarbeit entstünden erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren als bei nur gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Er erhob Klage auf Feststellung, dass die Arbeitgeberin den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen habe. Die Arbeitgeberin hält die Tarifnorm dagegen für wirksam. Der höhere Zuschlag sei dazu da, um die besondere Belastung der kurzfristig zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer auszugleichen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab, anders als die Vorinstanzen, dem Arbeitnehmer recht. Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer seien miteinander vergleichbar. Nach dem Manteltarifvertrag sei bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf die privaten und kulturellen Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne deshalb nicht den Zweck haben, die Freizeit der Arbeitnehmer vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die eine schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, ließen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Der Arbeitnehmer habe deshalb Anspruch auf den höheren Zuschlag, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sogenannte Anpassung nach oben).

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