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Fehlende Gleichstellung im Bewerbungsverfahren: Keine diskriminierende Behinderung bei unterbliebener Beteiligung der SBV

Auch wenn ein behinderter Bewerber sein Handicap im Bewerbungsgespräch offenlegt und auf das laufende Gleichstellungsverfahren hinweist, kann er keinen Entschädigungsanspruch daraus für den Fall ableiten, dass die SBV im Bewerbungsverfahren nicht beteiligt wurde. 

BAG, Urteil vom 23. November 2023, 8 AZR 212/22 

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Redaktion
Stand:  12.8.2024
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Das ist passiert

Der Kläger mit einem GdB von 40 bewarb sich auf ein Förderprogramm der Bundesagentur für Arbeit (BA): Während des Semesters sollte diese Stelle mit 800.- Euro monatlich vergütet werden, in der vorlesungsfreien Zeit war eine Praktikumsvergütung von 1.570 Euro für die praktische betriebliche Arbeit in den Niederlassungen der BA vorgesehen. 

Der Kläger bewarb sich am 28. Juli 2020 um eine Teilnahme an dem Förderprogramm. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 beantragte er die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Am 12. August 2020 fand in der Agentur für Arbeit in Fulda das Auswahlgespräch statt. In diesem Termin wies der Kläger auf seine Behinderung hin und erklärte, dass er einen Gleichstellungsantrag gestellt habe. Am 17. August 2020 sagte die Beklagte dem Kläger telefonisch ab. Die Agentur für Arbeit stellte den Kläger mit Bescheid vom 10. September 2020 rückwirkend zum 31. Juli 2020 einem schwerbehinderten Menschen gleich. 

Der Kläger klagte auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG: Da er auf seine Behinderung und sein laufendes Gleichstellungsverfahren hingewiesen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die zuständige SBV in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen. Durch die Unterlassung habe sie gegen ihre gesetzlichen Pflichten aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen.  

Das entschied das Gericht

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er hat keine Indizien gem. § 22 AGG vorgetragen, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Die BA sei während des laufenden Gleichstellungsverfahrens nicht verpflichtet gewesen, im Bewerbungsverfahren die Verfahrensvorschriften zugunsten von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einzuhalten

Bedeutung für die Praxis

Damit bekräftigen die Richter ihre bisherige Rechtsprechung im Fall einer Umsetzung (BAG, Urteil vom 22.1.2022, 7 ABR 18/18), wonach die SBV nicht (vorsorglich) zu beteiligen sei, wenn der Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zwar beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt habe, über den Antrag aber noch nicht entschieden worden sei. Die Richter betonten, dass die rückwirkend positiv festgestellte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nichts an dieser Sichtweise ändern würde. 

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der beschriebenen Tätigkeit stellt das Gericht klar, dass auch Praktikantenstellen nach § 26 BBiG wie oben beschrieben unter den Begriff der „zur Berufsausbildung Beschäftigten“ nach § 6 Abs. 1 Nr.2 AGG einzuordnen seien und damit dem Schutz des AGG unterfallen. (gs) 

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