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Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 18. Dezember 2014, 5 Sa 518/14
Eine Arbeitnehmerin ist bei einem Versicherungsunternehmen als Sachbearbeiterin tätig. Ursprünglicher Arbeitsort war Saarbrücken, wo die Mitarbeiterin auch wohnt. Später wurde einvernehmlich vereinbart, dass sie in Mainz weiterbeschäftigt werden sollte. Seitdem pendelte sie von Saarbrücken nach Mainz.
Im Jahr 2010 bekam die Sachbearbeiterin ein Kind und befand sich bis zum 13.4.2013 in Elternzeit. Seit dem 14.4.2013 ist sie ununterbrochen aufgrund einer Depression krankgeschrieben, die sie darauf zurückführt, dass die Arbeitgeberin sich weigert, sie künftig in Teilzeit in Saarbrücken anstatt in Mainz oder in Heimarbeit zu beschäftigen.
Die Arbeitgeberin lud die Mitarbeiterin zu einem BEM-Gespräch ein. Auf Seiten der Arbeitgeberin war die Teilnahme der zuständigen Personalsachbearbeiterin sowie dem Vorgesetzten der Sachbearbeiterin teilnehmen. Es sollte außerdem ein Mitglied des Betriebsrats und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertreter beteiligt werden. Die Mitarbeiterin war mit der Durchführung des BEM einverstanden. Sie verlangte jedoch die Teilnahme ihres Anwalts als Rechtsbeistand an dem BEM-Gespräch. Die Arbeitgeberin war nicht einverstanden und so kam es zur Klage.
Die Richter entschieden im Sinne der Arbeitgeberin. Denn: Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, den Rechtsbeistand der betroffenen Arbeitnehmerin zu einem BEM-Gespräch hinzuzuziehen, so das Urteil. In § 84 Abs. 2 SGB IX werden ausdrücklich alle vom Arbeitgeber in einem BEM-Gespräch zu beteiligenden Personen und Stellen genannt. Ein Rechtsbeistand für den betroffenen Arbeitnehmer zählt nicht dazu. Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, den Rechtsbeistand des Arbeitnehmers nicht in den Teilnehmerkreis des § 84 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen.
Auch das Argument „Waffengleichheit“ konnte hier nicht überzeugen. Die Sachbearbeiterin war der Ansicht, die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes sei generell als Ausgleich für die „strukturelle Unterlegenheit“ der Arbeitnehmer im BEM-Gespräch erforderlich bzw. aus Gründen der „Waffengleichheit“ in jedem Fall notwendig. Der Gesetzgeber hat jedoch die Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung, des Werks- oder Betriebsarztes sowie der örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder des Integrationsamtes für ausreichend erachtet. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine Vertretung der Arbeitnehmer im BEM durch Rechtsanwälte gerade nicht erforderlich.