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Anfechtung der SBV-Wahl wegen falscher Angabe des Wahltags im Wahlausschreiben

Ein offensichtlicher Fehler bei der Angabe des Wochentags für den Wahltermin zur Schwerbehindertenvertretung führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Wahl (Leitsatz des Gerichts).

Landesarbeitsgericht Köln vom 24.11.2011 – 6 TaBV 67/11

Stand:  24.11.2011
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Das ist passiert:

Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben den Zeitpunkt für die Wahl nicht zutreffend angegeben. Dort wurde auf Seite 1 in der Überschrift auf "Dienstag, dem 24.11.2010" hingewiesen, während es sich tatsächlich um Mittwoch, den 24.11.2010, gehandelt hat. Auf Seite 3 war vermerkt, dass die Wahlumschläge bis zum "24.11.2010, 13:00 Uhr" beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.

Das sagt das Gericht:

Die Wahlen sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unwirksam, weil nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und hierdurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte (vgl. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 Abs. 1 BetrVG).

Der Fehler bei der Angabe des Wahltages "Dienstag" statt "Mittwoch" stellt keinen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar. Zwar muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchbVWO) das Wahlausschreiben "Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe" enthalten. Dieser zwingenden Vorgabe trägt das Wahlausschreiben aber Rechnung. Der offensichtliche Erklärungsfehler hinsichtlich des Wochentages in der Überschrift des Wahlausschreibens ist unbeachtlich, weil die Erklärungsempfänger das wirklich gewollte unschwer erkennen konnten. Ein verständiger Leser des Wahlausschreibens musste als Tag der Stimmabgabe den fettgedruckten und mehrfach genannten 24.11.2010 zugrunde legen. Die unzutreffende Angabe des Wochentages tritt demgegenüber in den Hintergrund. Sie ändert nichts an der zutreffenden Verlautbarung des 24.11.2010 als Wahltag.

Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, so hätte durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden können. Denn selbst wenn im Einzelfall die Angabe „Dienstag“ missverstanden worden wäre, konnte auf jeden Fall am 24.11.2010 noch gewählt werden.

Ob etwas anderes gelten würde, wenn statt "Dienstag" "Donnerstag", der 24.11.2010, angegeben worden wäre, ist nicht zu entscheiden. Dann wäre es zumindest denkbar gewesen, dass durch die Angabe des falschen Wochentages verspätete Stimmabgaben hätten verursacht werden können.

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