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Wenn in einem Sozialplan ein zusätzlicher Abfindungsbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer vereinbart wurde, ist es unzulässig, diesen in eine Höchstbetragsklausel der Gesamtabfindung mit einzubeziehen.
BAG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 AZR 129/21
Dem schwerbehinderten Arbeitnehmer (GdB 80) wurde betriebsbedingt gekündigt. Er erhielt eine Sozialplanabfindung, die aufgrund der Höchstbetragsklausel von 75.000 Euro bei ihm gekappt wurde. Seine Grundabfindung lag bereits über dieser Grenze, und deshalb profitierte er nicht mehr von der im Sozialplan zusätzlich vereinbarten Abfindung für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer in Höhe von 1.500 Euro (bis GdB 50) bzw. 2.000 Euro (ab GdB 50). Grund dafür war, dass diese Zusatzabfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Höchstbetragsklausel mit eingerechnet wurde. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.
Höchstbetragsklauseln sind in bestimmten Fällen zulässig; sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die in einem Sozialplan zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel begrenzt sind und im Zuge der Verteilungsgerechtigkeit gleichmäßig den betroffenen Arbeitnehmern zugutekommen sollen. Auch im vorliegenden Fall wird diese Klausel nicht beanstandet.
Zweck des zusätzlichen Abfindungsbetrages für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist es, die bei dieser Berufsgruppe typischerweise auftretenden besonderen wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitsplatzverlustes auszugleichen: Sie haben im Allgemeinen größere Schwierigkeiten, erneut auf dem ersten Arbeitsmarkt eine passende Stelle zu finden.
Die Einbeziehung der zusätzlichen Sozialplanabfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer in eine Höchstbetragsklausel erachten die Richter wegen des Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG für unwirksam: Bei der Alterskohorte der 51-60 Jahre alten Arbeitnehmer führt die Berechnungsformel im Sozialplan dazu, dass diese regelmäßig aufgrund des Alters und der längeren Betriebszugehörigkeit mit ihrer Grundabfindung bereits die Höchstbetragsgrenze von 75.000 Euro erreichen. Die Zusatzabfindung wird nur noch an diejenigen schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgezahlt, die diese Grenze noch nicht erreichen. Somit wird durch die Begrenzung der Gesamtabfindung auf 75.000 Euro pro Arbeitnehmer ein Teil der schwerbehinderten Arbeitnehmer bei vergleichbarem Sachverhalt schlechter gestellt als der übrige Teil dieser Gruppe. Der besondere Schutzzweck dieser zusätzlichen Abfindungsregelung „greift“ bei den älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht mehr, der Gleichbehandlungsgrundsatz wird verletzt.
Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die Regelung, soweit sie eine Einbindung der Zusatzabfindung in die Höchstbetragsgrenze umfasst, unwirksam ist. Dem Gleichbehandlungsgebot ist nach Ansicht der Richter Genüge getan, wenn die Zusatzabfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer von dieser Kappungsgrenze ausgenommen wird.
Sofern in Ihrem Betrieb Sozialplanverhandlungen anstehen: Informieren Sie als SBV den Betriebsrat! In der Regel sind Sie als Vertrauensperson bei den „direkten Sozialplanverhandlungen“ nicht eingebunden. Zusätzliche Abfindungsregelungen für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer sind ein adäquates Mittel, um die besonderen Nachteile für diese Arbeitnehmergruppe in einem gewissen Umfang auszugleichen. Dabei sollte – wie in dem Urteil erläutert – darauf geachtet werden, dass diese von einer möglichen Höchstabfindungsgrenze ausgenommen werden. (gs)