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Wird das Wahlausschreiben nur per Rundmail oder über das Intranet bekannt gemacht, ist im Falle der Anfechtung die Wahl unwirksam.
Landesarbeitsgericht Köln, vom 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07
Bei der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung hatte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nur in einem von mehreren Konzernbetrieben ausgehängt. Die übrigen Betriebe erhielten das Wahlausschreiben per Rundmail und es wurde im Intranet eingestellt.
Die Auffassung der Konzernschwerbehindertenvertretung, es handle sich bei der Veröffentlichung per Mail und Intranet um die üblichen Mittel der Verständigung bei den betreffenden Konzerngesellschaften, ließ das Gericht nicht gelten. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 SchwbVWO sieht vor, dass eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbaren Zustand zu erhalten ist. Zu beachten sei dabei, so das Gericht, dass die SchwbVWO keine andere Form der Bekanntmachung vorsehe. Hierin liege auch ein Unterschied zur Betriebsratswahl, bei der die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form unter bestimmten Umständen zulässig sei. Außerdem müsse der besonderen Bedeutung des Wahlausschreibens Rechnung getragen werden. Von besonderer Bedeutung sei, dass mit dem Aushang des Wahlausschreibens Fristen in Gang gesetzt werden. Durch den Aushang solle es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Diese Möglichkeit müsse für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen, um den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zu wahren. Das Wahlausschreiben ist daher so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann. Der Aushang in nur einem Betrieb ist nicht ausreichend. Da § 5 SchwbVWO nur den Aushang vorsieht, stelle die Versendung per Rundmail keine ausreichende Bekanntmachung dar. Gleiches gelte für die Veröffentlichung im Intranet. Es liege daher ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren vor. Der Verstoß führe zur Unwirksamkeit der Wahl, weil dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.