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Die Abberufung stellt den gegenläufigen Akt zu einer vorausgegangenen Berufung dar. Sie besteht in der Umsetzung des Entschlusses zu deren Ausspruch gegenüber der zuvor berufenen Person. Durch die Abberufung verliert diese die mit Berufung verbundene Rechtstellung, z. B. als Vorstand einer Aktiengesellschaft diese zu vertreten. Die Abberufung hat mit einer vertragsbeendenden Willenserklärung wie z.B. einer Kündigung nichts zu tun.
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© AdobeStock | Irina Strelnikova
Zu 1.: Der Betriebsrat kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit
jederzeit ohne Begründung aus ihrer Funktion abberufen. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern der Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung durch die Jugend- und -Auszubildendenvertretung sowie die Abberufung von Mitgliedern der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mitglieder des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse sowie freigestellte Betriebsratsmitglieder können mit einfacher Mehrheit aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn sie durch Mehrheitswahl bestellt wurden. Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern anderer Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sowie für freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 S. 8 BetrVG).
Mitglieder des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse sowie freigestellte Betriebsratsmitglieder können mit einfacher Mehrheit aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn sie durch Mehrheitswahl bestellt wurden. Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern anderer Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sowie für freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 S. 8 BetrVG).
Zu 2.: Der Betriebsrat kann die Abberufung eines Ausbilders verlangen, unabhängig davon, ob es sich um einen Ausbilder der beruflichen Ausbildung oder der betrieblichen Weiterbildung handelt (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Die Abberufung des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 9 Abs. 3 S. 1 ASiG).
Hinweis
Gewählte Betriebsratsmitglieder können nicht sogleich nach der Wahl oder später durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums wieder aus dem Amt abberufen werden Denn dadurch würde der dieser Amtsübertragung zugrunde liegende Wählerwille ausgehebelt. Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds erfordert stets eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Diese kann zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Betriebsrat führen (Fitting u.a. BetrVG, 32. Aufl.2024, § 23 Rn. 1a).
§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2, 49, 57, 73 Abs. 2, 73b Abs. 2, 87 Abs.1 Nr. 7, 98 Abs. 2 BetrVG, § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG)
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