Die Kernaufgabe des Betriebsausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse des Betriebsrats,
- Erledigung des Schriftverkehrs,
- Organisation des Betriebsratsbüros,
- Organisatorische, räumliche und inhaltliche Vorbereitung der Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen,
- Sammeln, Ablegen und Verteilung von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen,
- die Erledigung sonstiger verwaltungsmäßiger und organisatorischer Aufgaben, die die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrat sicherstellen.
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) als auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. Der Beschluss zur Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben ist mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) zu fassen und schriftlich z.B. im Sitzungsprotokoll oder in der Geschäftsordnung zu dokumentieren. Dies gilt entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Betriebsausschuss gründen
Der Betriebsausschuss ist ein Organ des Betriebsrats, das in Gremien mit neun und mehr Mitgliedern zu bilden ist (§ 27 BetrVG).
Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsausschusses ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Es ist zulässig und in der Regel auch zweckmäßig, Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen. Als Ersatzmitglieder sind nur ordentliche Betriebsratsmitglieder wählbar. Der Betriebsratsvorsitzende ist Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende nimmt diese Funktion auch im Betriebsausschuss wahr. Für die Sitzungen des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften über die Durchführung von Betriebsratssitzungen entsprechend.