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Lexikon
Abdingbares Recht

Abdingbares Recht

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Redaktion
Stand:  19.8.2024
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Abdingbares Recht betrifft das Rangverhältnis zwischen höherrangigen und nachfolgenden Rechtsquellen einer tieferen Ebene. Ein Beispiel bildet § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG. Dieser verbietet eine Abweichung von dessen Regelungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. 
Die Frage der Abdingbarkeit höherrangiger Regelungen spielt insbesondere im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrages eine wichtige Rolle. Von abdingbaren Vorschriften können die Parteien eines Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung ihrer speziellen Wünsche abweichen. Unabdingbare Vorschriften lassen hingegen keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Abweichungen von ihrem Inhalt zu.

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Begriff

Gesetzliche, tarifvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehene Regelungen, von denen durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.

Erläuterungen

Abdingbares Recht wird auch als dispositives Recht bezeichnet. Die gegenteilige Rechtsnorm ist das unabdingbare Recht, auch zwingendes Recht genannt. Dieses kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Das Verbot nachteiliger Abdingbarkeit von gesetzlichen Regelungen ist im Arbeitsrecht, immer dann anzutreffen, wenn es dem Ausgleich der schwächeren Position des Arbeitnehmers in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber dient. Das ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts meistens so. Daher besteht das Arbeitsrecht größtenteils aus unabdingbaren Gesetzesnormen.
 
Die Abdingbarkeit einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung ist durch deren Auslegung zu ermitteln. Die jeweilige Rechtsquelle kann dazu aber auch selbst eine Regelung enthalten. Diese steht vielfach am Ende eines Gesetzes, z.B. in § 12 EntgFG und § 22 Abs. 1 TzBfG. 
Das Tarifvertragsgesetz befasst sich in § 4 Abs. 3 mit dem zwingenden Charakter tariflicher Regelungen. 
Das Betriebsverfassungsgesetz gestattet in § 77 Abs. 4 BetrVG einen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats. So kann ein Arbeitnehmer z.B. nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam auf Sozialplanansprüche verzichten.
 
Fehlende klare Formulierungen rechtfertigen nicht immer den Schluss auf die Erlaubnis nachteiliger Abweichungen von ihrem Inhalt. Denn die Auslegung einzelner oder aller maßgeblichen Bestimmungen eines Gesetzes, Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung können auf ein "ungeschriebenes" Abweichungsverbot schließen lassen.  
Für den zwingenden Charakter einer Norm sprechen Formulierungen wie z. B. „hat zu“, „ist zu“, „dürfen nicht“.  Dasselbe gilt im Falle ihres auf den Schutz des Arbeitnehmers gerichteten Tendenz. Daher kann in einem Arbeitsvertrag nicht auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes verzichtet werden. Abdingbare Bestimmungen sind häufig an den Formulierungen „kann“ und „soll“ zu erkennen.

Abdingbares Recht | © AdobeStock | freeslab

Beschreibung

Die Rechtsnormen des Betriebsverfassungsgesetzes sind grundsätzlich zwingend. Beispiele für ausnahmsweise abdingbare Vorschriften sind die Wahlmöglichkeiten:

  • für Arbeitnehmer eines betriebsratlosen Betriebsteils zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
  • des Betriebsrats zur Einrichtung von Sprechstunden (§ 39 Abs. 1 BetrVG)
  • der Arbeitnehmer, Themen zur Beratung durch den Betriebsrat vorzuschlagen (§ 86a BetrVG).
  • des Betriebsrats, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu verlangen (§ 93 BetrVG).
  • Möglichkeiten, durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen von Gesetzesvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen, besteht für die
  • Bildung andere Organisationsformen der betrieblichen Arbeitnehmervertretung (§ 3 BetrVG),
  • Dauer des Übergangsmandats (§ 21a S. 4 BetrVG),
  • Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG),
  • Größe und Stimmengewichtung beim Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 4 u. 9 BetrVG),
  • Regelung abweichender Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens (§ 86 BetrVG).
Seminare zum Thema:
Abdingbares Recht
Betriebsrat Teil III
Betriebsrat Teil II
Ihr Schulungsanspruch als Betriebsrat
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