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Lexikon
Abdingbares Recht

Abdingbares Recht

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Abdingbares Recht bezieht sich auf rechtliche Bestimmungen, die von den Parteien eines Vertrags verändert oder abgeändert werden können. Dabei handelt es sich um Regelungen, von denen im Rahmen einer individuellen Vereinbarung abgewichen werden kann, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, abdingbares Recht anzupassen, erlaubt den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Vereinbarungen, jedoch dürfen dabei keine zwingenden Schutzvorschriften für die schwächere Partei verletzt werden.

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Begriff

Gesetzliche Regelungen, von denen durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden kann.

Erläuterungen

Abdingbares Recht wird auch als dispositives Recht bezeichnet. Die gegenteilige Rechtsnorm ist das unabdingbare Recht, auch zwingendes Recht genannt, das nicht verändert werden darf. Die Abdingbarkeit von gesetzlichen Regelungen ist im Zivilrecht, zu dem auch das Arbeitsrecht gehört, immer dann eingeschränkt, wenn sie den Schutz einer Vertragspartei bezweckt, die besonders schutzwürdig ist. Daher besteht das Arbeitsrecht größtenteils aus nicht abdingbaren Gesetzesnormen. Ob eine gesetzliche Regelung nicht abdingbar ist, ist durch ihre Auslegung zu ermitteln. Ihr zwingender Charakter ergibt sich aus dem Gesetzestext entweder durch ausdrückliche Anordnung (z. B. durch die Formulierungen „hat zu“, „ist zu“, „dürfen nicht“) oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils. Abdingbare Bestimmungen sind häufig an den Formulierungen „kann“ und „soll“ zu erkennen.

Abdingbares Recht | © AdobeStock | freeslab

Beschreibung

Die Rechtsnormen des Betriebsverfassungsgesetzes sind grundsätzlich zwingend. Beispiele für ausnahmsweise abdingbare Vorschriften sind die Wahlmöglichkeiten :

  • für Arbeitnehmer eines betriebsratlosen Betriebsteils zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
  • des Betriebsrats zur Einrichtung von Sprechstunden (§ 39 Abs. 1 BetrVG)
  • der Arbeitnehmer, Themen zur Beratung durch den Betriebsrat vorzuschlagen (§ 86a BetrVG).
  • des Betriebsrats, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu verlangen (§ 93 BetrVG).

Möglichkeiten, durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen von Gesetzesvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen, besteht für die

Seminare zum Thema:
Abdingbares Recht
Betriebsrat Teil I
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Betriebsrat Teil II
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