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Der Akkordlohn ist eine Form der Entlohnung, bei der Arbeitnehmer nach der Menge ihrer produzierten Leistung bezahlt werden. Das bedeutet, je mehr Einheiten oder Aufgaben ein Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums erledigt, desto höher ist sein Lohn. Der Akkordlohn kann Anreize für höhere Produktivität bieten, birgt jedoch auch das Risiko von Zeitdruck und möglicherweise unzureichender Qualität.
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Leistungsbezogene Entgeltform, bei der sich die Lohnhöhe an den geleisteten Mengeneinheiten bemisst.
Akkordlohn ist neben dem Prämienlohn eine Form des Leistungslohns. Im Unterschied zum Zeitlohn, der auf der Grundlage der vereinbarten Arbeitszeit gezahlt wird, ist der Akkordlohn eine ausschließlich an der Arbeitsmenge orientierte Lohnform. Die ebenfalls leistungsbezogene Entlohnungsform des Prämienlohns setzt sich dagegen aus einem leistungsunabhängigen Grundentgelt (Zeitlohn) und einer zusätzlichen Prämie zusammen, die vorwiegend von Mehrleistungen qualitativer Art abhängt. Akkordlohn kann auf eine einzelne Person oder eine Gruppe bezogen werden (Einzelakkord, Gruppenakkord).
Akkordarbeit wird meist in Form des Zeitakkords, in seltenen Fällen als Geldakkord durchgeführt. Beim Geldakkord bemisst sich der Verdienst an der Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten (z. B. Stückzahlen, Gewicht) und dem pro Einheit festgelegten Geldbetrag (Geldfaktor). Eine Zeit für die Erbringung einer Leistungseinheit wird grundsätzlich nicht vorgegeben. Beim Zeitakkord ist dagegen eine bestimmte Zeiteinheit (Vorgabezeit) die maßgebliche Berechnungsgrundlage. Dem Arbeitnehmer wird eine in Minuten ausgedrückte Zeiteinheit (Zeitfaktor) pro Leistungseinheit vorgegeben. Der Verdienst wird aus den erbrachten Leistungseinheiten multipliziert mit der Vorgabezeit und dem Geldfaktor errechnet.. Die Akkordvorgabe erfolgt unter Berücksichtigung des Akkordrichtsatzes. Das ist die Leistung, die ein Akkordarbeiter bei normaler Leistung pro Stunde erbringt.
Da der Akkordlohn gesundheitliche Risiken für die Arbeitnehmer beinhaltet, ist dies Entgeltform für Schwangere (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG), Jugendliche (§ 23 Abs. 1 Nr. 1JArbSchG) und Fahrpersonal (§ 3 FpersG) nicht zulässig.
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Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Zur Lohngestaltung gehören unter anderem die Fragen, ob Zeitlohn oder Akkordlohn gezahlt werden soll und wie die Bemessungsgrundsätze und deren technische Durchführung geregelt werden sollen (BAG v. 30.1.1990 - 1 ABR 2/89).
Die in einem Akkordlohn-System enthaltenen Ansätze für die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Leistungslohnes unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 56/78). Soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat daher bei der Festsetzung der Akkordsätze einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG). Beim Geldakkord unterliegt die Entgeltfestsetzung für das einzelne Werkstück der Mitbestimmung. Beim Zeitakkord hat der Betriebsrat bezüglich der Festsetzung des Zeit- und Geldfaktors mitzubestimmen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Leistungsentgelten trägt der Tatsache Rechnung, dass Leistungslohnsysteme besondere Gefahren für den Arbeitnehmer in sich tragen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG
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