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Verminderung der Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer, wodurch ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht wird.
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (§ 1 Abs. 1 AltTZG). Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch Leistungen die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres ihre Arbeitszeit spätestens ab 31.12.2009 auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (mindestens jedoch 15 Stunden wöchentlich) vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers oder die Übernahme eines Auszubildenden ermöglichen (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Die Leistungen werden bis zu sechs Jahre gewährt, längstens jedoch bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist zum 31.12.2009 ausgelaufen. Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kann unter den bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen auch noch nach dem Jahr 2009 angetreten werden, solange das Altersteilzeitgesetz weiter Anwendung findet und die steuerrechtlichen Regelungen sowie die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. Unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur handelt es sich bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern, um Altersteilzeitarbeit.
Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages. Wie die Arbeitszeit halbiert wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen. In der Praxis wird häufig ein sogenanntes Blockzeitmodell vereinbart. Bei dieser Variante der Arbeitsvorausleistung werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet: eine Arbeitsphase und eine sich hieran anschließende Freistellungsphase von gleicher Dauer. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen.
Der Anspruch auf die Leistungen setzt voraus, dass der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
Außerdem muss der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AltTZG). Bei Arbeitgebern in Betrieben mit in der Regel bis zu 50 Arbeitnehmern ist die Wiederbesetzung unter erleichterten Bedingungen möglich. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass ein bei der Agentur für Arbeit gemeldeter Arbeitnehmer oder Ausgebildeter (Wiederbesetzer) auf dem durch die Altersteilzeit freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG). Für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2009 die Altersteilzeitarbeit angetreten haben, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und den Betrag, den der Arbeitgeber als Rentenbeitrag leistet (§ 4 Abs. 1 AltTZG). Die Aufstockungsbeiträge von 20% auf das Regelarbeitsentgelt bleiben auch für die nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen steuerfrei (§ 1 Abs. 3 AltTZG, § 3 Nr. 28 EStG).
Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit stellt keinen Grund dar, der eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG) sozial rechtfertigt. Sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des KSchG) zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 1 AltTZG). Damit soll verhindert werden, dass auf den Arbeitnehmer Druck ausgeübt wird, eine Altersteilzeitvereinbarung einzugehen. Dies gilt auch für die Änderungskündigung. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses soll nicht gefährdet werden, nur weil der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters die Möglichkeit hat, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen (BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 576/09. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig (§ 8 Abs. 3 AltTZG).
Sofern tarifvertragliche Altersteilzeitvereinbarungen nicht bestehen oder wegen mangelnder Tarifbindung im Betrieb nicht anwendbar sind, können Betriebsrat und Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung verbindlich festlegen.
Ein Betriebsratsmitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sog. Blockmodells in Anspruch nimmt, verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase sein Betriebsratsamt, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die Wählbarkeit fehlen (§ 8 BetrVG i. V. m. § 7 BetrVG). Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht mehr wählbar zu betrachten (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02).
Altersteilzeitgesetz (AltTZG)