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Altersteilzeitarbeit betrifft eine spezielle Form reduzierter Arbeitszeit. Diese ermöglicht es älteren Arbeitnehmern gleitend in den Ruhestand zu gehen. Dafür ist durch eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die bisher geltende Arbeitszeit auf die Hälfte zu verringern. Der Arbeitgeber zahlt üblicherweise neben dem reduzierten Entgelt gemäß einer entsprechenden Vereinbarung die Zahlung eines Aufstockungsbetrages von 20%. Der schriftlich abzuschließende Altersteilzeitvertrag tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitsvertrages. Er läuft als befristeter Vertrag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine vorzeitige Kündigung ist nur gemäß besonderer Vereinbarung möglich. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Sonderregelungen enthalten.
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Arbeit älterer Arbeitnehmer unter verminderter Dauer derArbeitszeit, wodurch ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht wird.
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (§ 1 Abs. 1 AltTZG). Die Bundesagentur für Arbeit förderte früher durch Leistungen die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres ihre Arbeitszeit spätestens ab 31.12.2009 auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verminderten und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers oder die Übernahme eines Auszubildenden ermöglichten (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Die Leistungen wurden bis zu sechs Jahre gewährt, längstens jedoch bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist zum 31.12.2009 ausgelaufen (§ 16 AltTZG).
Die ehemaligen Fördervoraussetzungen müssen mit Ausnahme der Wiederbesetzungsregelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG noch heute erfüllt werden, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrages von 20% zu erreichen.
Leistungen wurden für Arbeitnehmer gewährt, die
Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages. Wie die Arbeitszeit halbiert wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen. In der Praxis wird häufig ein sogenanntes Blockzeitmodell vereinbart. Bei dieser Variante der Arbeitsvorausleistung werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet: eine Arbeitsphase und eine sich hieran anschließende Freistellungsphase von gleicher Dauer. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen.
Der Anspruch auf die Leistungen setzt voraus, dass der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
Außerdem muss der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AltTZG). Bei Arbeitgebern in Betrieben mit in der Regel bis zu 50 Arbeitnehmern ist die Wiederbesetzung unter erleichterten Bedingungen möglich. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass ein bei der Agentur für Arbeit gemeldeter Arbeitnehmer oder Ausgebildeter (Wiederbesetzer) auf dem durch die Altersteilzeit freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG).
Die Aufstockungsbeiträge von 20% auf das Regelarbeitsentgelt bleiben auch für die nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 3 AltTZG, § 3 Nr. 28 EStG).
Ein Arbeitnehmer kann die Möglichkeit haben, in Altersteilzeit zu gehen. Er lehnt diesen Schritt aber ab. Diese ablehnende Entscheidung stellt keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar. Sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des KSchG) zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 1 AltTZG). Damit soll verhindert werden, dass auf den Arbeitnehmer Druck zwecks Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Änderungskündigung. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses soll nicht gefährdet werden, nur weil der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters die Berechtigung zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat (BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 576/09 in NZA 2011,1247). Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig (§ 8 Abs. 3 AltTZG).
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Sofern tarifvertragliche Altersteilzeitvereinbarungen nicht bestehen oder wegen mangelnder Tarifbindung im Betrieb nicht anwendbar sind, kommt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Aufstockungsleistungen in Betracht. Diese Betriebsvereinbarung ist erzwingbar, wenn der Arbeitgeber Mittel für diese Leistungen bereitstellt. Denn dann geht es in der Betriebsvereinbarung um deren gerechte Verteilung unter dem Kreis der Bezugsberechtigten. Es liegt ein Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Wird diese Betriebsvereinbarung gekündigt, wirkt sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach, wenn der Arbeitgeber keine Mittel mehr zur Verfügung stellt (BAG v. 29.4.2015 -9 AZR 999/13 - in NZA 2015,1204 Rn.17).
Ein Betriebsratsmitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sog. Blockmodells in Anspruch nimmt, behält sein Betriebsratsamt während der Arbeitsphase. Es verliert dieses Amt mit dem Eintritt in die Freistellungsphase. Denn von diesem Zeitpunkt an fehlen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG i. V. m. § 7 BetrVG). Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht mehr wahlberechtigt und wählbar zu betrachten (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02 in NZA 2003,1345 Orientierungssatz 2).
Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
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