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Lexikon
Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Arbeitsassistenz bezieht sich auf eine unterstützende Dienstleistung oder Begleitung, die Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen am Arbeitsplatz erhalten. Diese Assistenz kann verschiedene Formen annehmen, wie etwa Unterstützung bei der Bewältigung von Aufgaben, Anpassungen am Arbeitsplatz, Hilfe bei der Kommunikation oder bei der Interaktion mit Kollegen. Das Ziel der Arbeitsassistenz ist es, die Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten bestmöglich einzusetzen.

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Begriff

Die regelmäßige Unterstützung für behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz zum Ausgleich ihrer Funktionseinschränkungen in Form von Handreichungen.

Erläuterung

Die Arbeitsassistenz unterstützt schwerbehinderte Menschen bei der Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten (z. B. eine Vorlesekraft für sehbehinderte oder blinde Menschen oder ein Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose oder ertaubte Menschen). Die schwerbehinderten Menschen müssen selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der behinderte Mensch selbst. Die Arbeitsassistenz leistenden Personen werden daher nach Anweisung des schwerbehinderten Menschen tätig. Bevor ein schwerbehinderter Mensch Arbeitsassistenz selbst organisiert, muss der Arbeitgeber in jedem Falle schriftlich bestätigen, dass er mit der betriebsfremden Assistenz einverstanden ist.

Schwerbehinderte Menschen haben für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 102 Abs. 4 SGB IX). Arbeitsassistenz muss beim Integrationsamt beantragt werden.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Im Rahmen der allgemeinen Pflicht des Betriebsrats zur Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen (§ 93 SGB IX) hat er darauf zu achten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Beschäftigungspflicht auch Personen berücksichtigt, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Hilfskraft benötigen. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung die Besetzung von Stellen mit schwerbehinderten Menschen, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind, zu beraten (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 a SGB IX).

Rechtsquellen

§§ 33 Abs. 8 Nr. 3, 102 Abs. 4 SGB IX

Seminare zum Thema:
Arbeitsassistenz
SBV-Wissen zur Digitalisierung der Arbeitswelt
Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen verhindern
Die SBV im Betrieblichen Gesundheitsmanagement
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Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern diese fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, § 165 Satz 3 und 4 SGB IX.  Bei Verhinderung des Bewerbers muss der Arbeitgeber einen Ersatztermin anbieten, wenn der Interessent gewichtige Gründe für seine Terminabsage darlegt und eine erneute Terminierung für den Arbeitgeber zumutbar ist.