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Die oftmals überdurchschnittliche Qualifikation schwerbehinderter Menschen und deren hohe Motivation schlägt sich nach wie vor nicht auf dem Arbeitsmarkt nieder. Das möchte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ändern. Aus seinem Ministerium liegt ein Gesetzentwurf „zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ vor, der Anfang März 2023 erstmals im Bundestag beraten wurde. Mit dem Gesetz möchte Bundesarbeitsminister Heil mehr Menschen mit Behinderung in Arbeit bringen bzw. halten. Was steht drin im Gesetzentwurf? Und ab wann sollen die neuen Regelungen gelten? Wir haben die wichtigsten Eckpunkte für Sie zusammengetragen.
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Der Gesetzentwurf „zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ wurde Anfang März 2023 erstmals im Bundestag beraten.
Einführung einer vierten Staffel der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen:
Für diesen Fall ist eine monatliche Abgabe von 720 Euro für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz vorgesehen. Sie würde erstmals zum 31. März 2025 fällig werden. Im Gegenzug soll die entsprechende Bußgeldvorschrift in § 238 Abs. 1 Nr.1 SGB IX aufgehoben werden.
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss haben jedoch Bedenken angesichts dieser Beitragshöhe geäußert und bitten zu prüfen, ob ein deutlich niedrigerer Beitrag nicht ebenfalls den angestrebten Gesetzeszweck (die Erhöhung der Beschäftigungsquote behinderter Arbeitnehmer in einem Betrieb) erfüllen würde. Denn nach wie vor seien viele Wirtschaftszweige finanziell aufgrund der aktuellen Situation (Corona, Inflation, Ukrainekrieg) stark belastet.
Für Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen, wie bisher, Sonderregelungen mit geringeren Beitragshöhen gelten.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe sollen vollständig für die Förderung der Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt verwendet werden. Die bisherige Möglichkeit, diese Mittel auch für sog. Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (dies sind vor allem Werkstätten für behinderte Menschen) zu verwenden, soll entfallen.
Die Verfahren zur Bewilligung von Anspruchsleistungen wie Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung sollen beschleunigt werden.
Die Verfahren zur Bewilligung von Anspruchsleistungen wie Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung, die über die Integrationsämter beantragt werden, sollen beschleunigt werden: Sechs Wochen ab Antragstellung würde die Leistung als bewilligt gelten, wenn die Ämter nicht reagieren würden.
Die Ausschüsse sehen diese Frist kritisch: Oftmals sei eine Arbeitsplatzbegehung zur Prüfung des Sachverhalts notwendig, der Sechs-Wochen- Zeitrahmen sei deshalb unter Umständen nicht einzuhalten und daher als zu kurz bemessen.
Beim Budget für Arbeit ist der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss aktuell auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Diese Deckelung soll aufgehoben werden.
Im Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin, der vor allem für die Fortentwicklung der Versorgungmedizin-Verordnung zuständig ist, soll sich der teilhabeorientierte Gedanke einer inklusiven Gesellschaft widerspiegeln: Neben Ärzten sollen deshalb auch Behindertenverbände oder Sachverständige mit einschlägiger Kompetenz (z.B. Teilhabeforschung oder Disability Studies) dem Beirat als Mitglieder angehören und ihre Erfahrungen in das Gremium einbringen.
Die Ausschüsse haben empfohlen, „Jobcoaching am Arbeitsplatz“ in den Leistungskatalog der §§ 49,185 SGB IX mitaufzunehmen. Das Jobcoaching als Vorstufe zur Arbeitsassistenz dient der Heranführung, Anlernung und Einübung an die jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes.
Inwieweit der Gesetzentwurf noch abgeändert werden wird, bleibt abzuwarten.
Inwieweit der vorgelegte Gesetzentwurf, der in weiten Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, noch abgeändert werden wird, bleibt abzuwarten. Ebenso ob er seinen Zweck - mehr (schwer-)behinderte Menschen in den ersten Arbeitsmarkt zu bringen - erfüllen kann. (gs)
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