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Lexikon
Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder

Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder

Stand:  7.10.2024
Lesezeit:  03:30 min

Kurz erklärt

Die Erledigung von Betriebsratsaufgaben genießt nach dem Betriebsverfassungsgesetz Vorrang vor der Erfüllung der Arbeitsaufgaben.  Aus diesem Grund sind Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsplicht befreit, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Art von Arbeitsbefreiung nennt man Teilfreistellung. Zu deren Inanspruchnahme bedarf es der Abmeldung vom Arbeitsplatz. Eine Genehmigung seitens des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Nach Abschluss der Betriebsratsaufgabe müssen sich die Betriebsratsmitglieder wieder an ihren regulären Arbeitsplatz zurückmelden. Der Vergütungsanspuch bleibt für die Zeit der Arbeitsversäumnis erhalten. 

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Begriff

Zeitweiser Wegfall der Arbeitspflicht nicht ständig arbeitsbefreiter Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben. 

Arbeitsassistenz | © AdobeStock | Bro Vector

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Arbeitsbefreiung soll dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine pflichtgemäße Wahrnehmung seines Amtes ermöglichen. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 in NZA 2023, 513 Rn. 39). Einer Genehmigung der Arbeitsversäumnis durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. Das Betriebsratsmitglied ist jedoch aus organisatorischen Gründen zur Ab- und Rückmeldung verpflichtet (BAG v. 24.2.2016 - 7 ABR 20/14 in NZA 2016,831 Rn 12).  Für die Zeit der Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Lohnausfallprinzip. Das Betriebsratsmitglied wird so wie für geleistet Arbeit vergütet. Auch Erschwernis- Nachtschicht- und sonstige Zulagen sind zu zahlen. Im Streitfall ist der auf dem Arbeitsvertrag basierende Lohnanspruch im Urteilsverfahren vom Arbeitsgericht zu entscheiden.  

Die zeitweise Arbeitsbefreiung ist von der völligen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach § 38 BetrVG zu unterscheiden.  

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung der Arbeitsversäumnis von Betriebsratsmitgliedern ist nach dem Gesetzeswortlaut an zwei Voraussetzungen geknüpft: 

  • Die Arbeitsversäumnis  muss der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dienen und 
  • der zeitliche Umfang muss nach pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsratsmitgliedes erforderlich sein  
     

Aufgaben

Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (z. B § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören danach insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29, 30 BetrVG), die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG), die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 BetrVG), Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG), Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden, sowie in erster Linie die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Betriebs wahrzunehmen sind. Der Betriebsrat und auch das einzelne Betriebsratsmitglied entscheiden im Einzelfall eigenverantwortlich über die Ausübung der Betriebsratstätigkeit (BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05).

Erforderlichkeit

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung setzt ferner voraus, dass sie zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Betriebsratsarbeit ist erforderlich, wenn der Betriebsrat oder das einzelne Mitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände (auch der betrieblichen Notwendigkeiten) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Arbeitsversäumnis auch bezüglich ihrer Dauer notwendig ist, um die gestellten Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen (BAG v. 6.8.1981 – 6 AZR 1086/79).

Der Arbeitgeber hat nicht nur die erforderliche Arbeitsversäumnis zu dulden. Er hat auch vorsorglich bei der Zuteilung des Arbeitspensums  die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89). 

Nicht erforderliche und sonstige Tätigkeiten

Nicht zu den Betriebsratsaufgaben gehören beispielsweise:

  • die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05 - in NZA 2006,1417),
  • Die Werbung für eine Gewerkschaft,
  • Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe (Ausnahme: Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG, BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05),
  • Die Vertretung von Betriebsangehörigen vor dem Arbeitsgericht.
  • Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Arbeitsgerichtsprozess als Zuhörer.

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Kündigungsschutzverfahren im Auftrag des Betriebsrats kann ausnahmsweise zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehören. Das kann dann der Fall sein, wenn es von dem Gremium zum "Prozessbeobachter" bestellt worden ist. Aber auch dieser Umstand genügt für sich genommen nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gremium an den während der Verfahrensteilnahme zu gewinnenden Erkenntnissen ein berechtigtes Interesse hat. Dieses Interesse kann bestehen, wenn Anhörungen nach § 102 BetrVG zu vergleichbaren Kündigungsfällen zu erwarten sind (BAG v. 31.8.1994 - 7 AZR 893/93). 

Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Sehr häufig fallen z.B. Schichtzeiten von Betriebsratsmitgliedern und Sitzungen des Gremiums zeitlich auseinander. Dem zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung verpflichteten (BAG v.21.3.2017 - 7 ABR 17/15 in NZA 2017,1014) Betriebsratsmitglied darf durch die dann außerhalb seiner Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit kein Nachteil entstehen. Deshalb steht dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein Freizeitanspruch als Ausgleich für sein Freizeitopfer zu. Dieser richtet auf Gewährung von bezahlter Freizeit im Verhältnis 1:1. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit angefallen ist. Betriebsbedingte Gründe liegen z.B. vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Keine betriebsbedingten Gründe liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied für den Betriebsrat aus eigenem Entschluss in seiner Freizeit tätig wird , z.B. im Urlaub (BAG v. 28.5.2014 - 7 AZR 404/12 - in NZA 2015,564). Ebenfalls besteht kein Ausgleichsanspruch für die Arbeitszeit von z.B. 8 Stunden überschreitende Sitzungen des Gremiums. Hier fehlt es - von Ausnahmen abgesehen - an dem betriebsbedingten Grund für die z.B. 10stündige Sitzung. 

Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Das Betriebsratsmitglied darf der Arbeit nicht einfach fernbleiben. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Freizeit sind die Wünsche des Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen (BAG v.  15.5.2019 - 7 ABR 396/17 - in NZA 2019,1497 Rn.25).  
Kann Freizeit aus betriebsbedingten Gründen nicht bewilligt werden, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. (§ 37 Abs. 3 BetrVG. Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn das Betriebsratsmitglied die Freizeit innerhalb eines Monats erfolglos erbeten hat. Bloße Untätigkeit reicht nicht. Weitere Voraussetzung ist eine Ablehnung des Freizeitantrages seitens des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen.

Zweifel des Arbeitgebers

In der Praxis kann der Arbeitgeber die Erfüllung des Freizeitausgleichs unter Darlegung ernster Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit abzulehnen versuchen. Dann hat das Betriebsratsmitglied stichwortartig über die Art der Tätigkeit Auskunft zu geben, z.B. Vorbereitung einer Betriebsversammlung (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94). 

Abmahnung bei Fehlentscheidung 

Fehlentscheidungen bei der Beurteilung des Rechts auf Arbeitsversäumnis können vorkommen. Das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich des Vergütungsanspruches trägt das Betriebsratsmitglied. Eine Abmahnung wegen der unberechtigten Arbeitsversäumnis kann eine weitere Folge sein. Ein Betriebsratsmitglied würde in beiden Fällen gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern benachteiligt, wenn jede Fehleinschätzung zu diesen Konsequenzen führen könnte. Deshalb müssen Fälle eines vertretbaren Irrtums über die Rechtslage von den vorstehenden Maßnahmen ausgenommen werden (vgl. dazu Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 37 Rn. 34). Ein solcher Fall liegt immer bei der Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen vor (BAG v. 31.08.1994 – 7 AZR 893/93). 

Ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Mitglieds allein genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung zu erfüllen. Das Betriebsratsmitglied muss im Zweifel selbst entscheiden, ob es sich dabei um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt (BAG v.6.8.1981 - 6 AZR 505/78). 

Ab- und Rückmeldung

Verlassen des Arbeitsplatzes

Ein Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) beim Arbeitgeber abzumelden. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen. Das Betriebsratsmitglied ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt. Die Meldepflichten dienen dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um diesen Zweck zu erfüllen, genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Aufgrund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.  

Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit nicht mitteilen. Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache. Die Verletzung der Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber rechtfertigen (BAG v. 15.7.1992 - 7AZR466/91).

Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz

Grundsätzlich besteht eine Ab- und Rückmeldepflicht in Fällen kurzzeitiger Erledigung, von Betriebsratsaufgaben am Arbeitsplatz nicht. Dies gilt insbesondere, wenn eine Umorganisation nicht ernsthaft in Betracht kommt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls, etwa der Art der Arbeitsaufgabe, der wahrzunehmenden Betriebsratstätigkeit oder der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunterbrechung, können diese Pflichten jedoch anfallen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ist ein Betriebsratsmitglied wegen der konkreten Umstände nicht verpflichtet, sich vor und nach der Betriebsratstätigkeit ab- und zurückzumelden, kann der Arbeitgeber allerdings verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum versehenen Betriebsratstätigkeiten nachträglich mitgeteilt wird. Er hat ein berechtigtes Interesse daran zu erkennen, für welche Zeiten er aufgrund von Betriebsratstätigkeit Entgelt leisten muss, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG). Meldet sich das Betriebsratsmitglied ab und zurück, entfällt demgegenüber die Dokumentationspflicht (BAG v. 29.6.2011 - 7 ABR 135/09 in NZA  2021,416). 

Aufschieben der Betriebsratsarbeit

Bei Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz hat das Betriebsratsmitglied trotz anstehender Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz zu verbleiben. Das gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dieser schließt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite ein.  

Verfahrensregelungen

Anweisungen an Vorgesetze zum Verhalten bei Ab- oder Rückmeldungen von Betriebsratsmitgliedern können mitbestimmungsfrei ergehen. Sie fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie betreffen die Arbeitspflicht der Vorgesetzten. Es werden keine allgemeinen Regeln über das Zusammenleben im Betrieb aufgestellt  (BAG v. 13.5.1997 - 1 ABR 2/97). 

Rechtsquellen

§ 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG, §§ 241 Abs. 2, 611a Abs. 1 BGB 

Seminare zum Thema:
Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder
Ihr Schulungsanspruch als Betriebsrat
Betriebsrat Teil II
Betriebsverfassungsrecht Teil II
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