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Zeitweise Freistellung von nicht ständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben.
© AdobeStock | Bro Vector
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89). Für die Zeit der Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die zeitweise Arbeitsbefreiung ist von der völlige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 BetrVG) von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu unterscheiden. Die Pflicht des Arbeitgebers auf Gewährung der Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern ist nach dem Gesetzeswortlaut an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (z. B § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören danach insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29, 30 BetrVG), die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG), die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 BetrVG), Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG), Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden, sowie in erster Linie die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Betriebs wahrzunehmen sind. Der Betriebsrat und auch das einzelne Betriebsratsmitglied entscheiden im Einzelfall eigenverantwortlich über die Ausübung der Betriebsratstätigkeit (BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05).
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung setzt ferner voraus, dass sie zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Betriebsratsarbeit ist erforderlich, wenn der Betriebsrat oder das einzelne Mitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände (auch der betrieblichen Notwendigkeiten) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Arbeitsversäumnis auch bezüglich seiner Dauer notwendig ist, um die gestellten Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen (BAG v. 6.8.1981 – 6 AZR 1086/79).
Die Pflicht zur zeitweisen Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die Zeit zu gewähren, die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen berücksichtigen (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89).
Nicht zu den Betriebsratsaufgaben gehören beispielsweise:
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Kündigungsschutzverfahren im Auftrag des Betriebsrats kann allenfalls dann zu seinen Aufgaben gehören, wenn der Betriebsrat davon ausgehen kann, dass er die dort zu erwartenden Informationen in weiteren konkret anstehenden Anhörungsverfahren oder etwa in naher Zukunft für die gezielte Wahrnehmung anderer gesetzlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einsetzen kann (BAG v. 31.8.1994 - 7 AZR 893/93).
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch. Der Abgeltungsanspruch entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangt. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dafür nicht. Das gilt auch bei der Ansammlung besonders hoher Freizeitausgleichsansprüche. Dem Arbeitgeber obliegt danach die Entscheidung, ob er umfangreiche Arbeitsbefreiung gewähren kann oder Mehrarbeitsvergütung leisten muss, weil er die Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds benötigt. Keine betriebsbedingten Gründe liegen vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (BAG v. 28.5.2014 - 7 AZR 404/12).
Zweifelt der Arbeitgeber aufgrund der konkreten betrieblichen Situation und des vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit, hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber stichwortartige Angaben zu machen, die diesem zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Solange das Betriebsratsmitglied dieser Darlegungspflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zurückbehalten. Erhält der Arbeitgeber die stichwortartigen Angaben, geht die Darlegungslast für die fehlende Erforderlichkeit zunächst auf ihn über. Kann er begründen, weshalb ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit von Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit bestehen, hat das Betriebsratsmitglied im Einzelnen darzulegen, welche Betriebsratsaufgaben es wahrgenommen hat und woraus sich die Erforderlichkeit ergibt (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).
Der Arbeitgeber kann ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abmahnen, wenn es die Arbeitsbefreiung missbräuchlich für eine andere Tätigkeit oder für nicht erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Mitglieds allein genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung zu erfüllen. Das Betriebsratsmitglied muss im Zweifel selbst entscheiden, ob es sich dabei um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt (BAG v.6.8.1981 - 6 AZR 505/78). Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt (BAG v. 31.08.1994 – 7 AZR 893/93).
Ein Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) beim Arbeitgeber abzumelden. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen. Die Abmeldepflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der wahrzunehmenden Betriebsratsaufgaben vorher durch Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden informiert wurde (z.B. im Falle von Betriebsratssitzungen, BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94). Das Betriebsratsmitglied ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt. Die Pflicht, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn während der Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird, trifft alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie ist ebenso wie die Rückmeldepflicht eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Meldepflichten dienen dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um diesen Zweck zu erfüllen, genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Aufgrund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Der Arbeitgeber soll darüber entscheiden können, ob und ggf. welche Maßnahmen er ergreifen will, um die aus seiner unternehmerischen Sicht unabdingbaren Arbeitsabläufe sicherzustellen. Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit deshalb auch nicht mitteilen. Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache. Die Verletzung der Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber rechtfertigen (BAG v. 15.7.1992 - 7AZR466/91).
Grundsätzlich besteht eine Ab- und Rückmeldepflicht auch in solchen Fällen, in denen das Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz nicht verlässt, um Betriebsratstätigkeit zu versehen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls, etwa der Art der Arbeitsaufgabe, der wahrzunehmenden Betriebsratstätigkeit oder der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunterbrechung, können diese Pflichten jedoch entfallen. Kommt eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht, ist das Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, bevor es an seinem Arbeitsplatz die Betriebsratstätigkeit aufnimmt. In einem solchen Fall besteht auch keine Rückmeldepflicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ist ein Betriebsratsmitglied wegen der konkreten Umstände nicht verpflichtet, sich vor und nach der Betriebsratstätigkeit ab- und zurückzumelden, kann der Arbeitgeber allerdings verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum versehenen Betriebsratstätigkeiten nachträglich mitgeteilt wird. Er hat ein berechtigtes Interesse daran zu erkennen, für welche Zeiten er aufgrund von Betriebsratstätigkeit Entgelt leisten muss, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG). Meldet sich das Betriebsratsmitglied ab und zurück, entfällt demgegenüber die Dokumentationspflicht (BAG v. 29.6.2011 - 7 ABR 135/09).
Kann der Vorgesetzte bei der Abmeldung aufgrund einer Organisationsproblematik darlegen, dass das Betriebsratsmitglied für die Zeit der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit unabkömmlich ist und betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Arbeitsbefreiung verlangen, hat das Betriebsratsmitglied zu prüfen, ob und inwieweit es die geplante Wahrnehmung der Betriebsratsaufgabe aufschieben kann. Ist die Betriebsratsaufgabe so dringlich, dass ihr gegenüber die Tätigkeit am Arbeitsplatz zurücktreten müsste, hat das Betriebsratsmitglied dies darzulegen (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).
Soweit der Arbeitgeber regelt, wie Vorgesetzte verfahren sollen, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- oder rückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht, da eine solche Regelung nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert und keine Angelegenheit der Ordnung des Betriebs ist (§ 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG, BAG v. 13.5.1997 - 1 ABR 2/97).
§ 37 Abs. 2 BetrVG, §§ 241 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB
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