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Lexikon
Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I

Erwin Willing
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Arbeitslosengeld I, auch als ALG I oder kurz ALG abgekürzt, ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung. Als Versicherungsleistung zielt sie darauf ab, finanzielle Engpässe zu mildern, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Je nach erfüllten Anwartschaftszeiten und Alter wird für einen Zeitraum von drei bis maximal 24 Monaten gezahlt. Im Gegensatz dazu wird das Arbeitslosengeld II, auch als Bürgergeld bekannt, aus Steuergeldern finanziert.

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Begriff

Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die an die Stelle des Arbeitsentgelts treten kann.

Voraussetzungen

Arbeitnehmer haben bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld I (§ 136 Abs. 1 SGBIII). Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, § 138 Abs. 1 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass die Person

  • arbeitslos ist,
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III).

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 i V. m. § 143 Abs. 1 SGB III). Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Anspruchsdauer/-höhe

Die Anspruchsdauer bemisst sich v. a. nach der Dauer der vorherigen beitragspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Sie beträgt zwischen mindestens sechs Monaten nach zwölf Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung und 24 Monaten nach 48 Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung und Vollendung des 58. Lebensjahres (§ 147 SGB III). Die Anspruchshöhe richtet sich nach dem bisher bezogenen Nettoeinkommen und beträgt derzeit grundsätzlich 60% (allgemeiner Leistungssatz), für einen Arbeitslosen mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind 67% (erhöhter Leistungssatz, § 149 SGB III).

Sperrzeit

Gründe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in folgenden Fällen vor:

  • Arbeitsaufgabe,
  • Arbeitsablehnung,
  • unzureichenden Eigenbemühungen bei der Arbeitssuche,
  • Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • Versäumnis, sich nach Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden oder einen Untersuchungstermin wahrzunehmen und
  • Versäumnis, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 159 Abs. 1 SGB III).

Dauer

Die Dauer der Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe, bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme je nach den Umständen zwischen drei und zwölf Wochen. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Meldung der Arbeitssuche beträgt eine Woche (§ 159 Abs. 3-6 SGB III). Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags löst wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zahlung des Arbeitslosengeldes aus (§ 159 Abs. 3 SGBIII). Der Arbeitnehmer muss sich daher grundsätzlich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes selbst Klarheit verschaffen. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als der Arbeitgeber mit der Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen muss. Schlägt der Arbeitnehmer die Vertragsbeendigung selbst vor, besteht keine Hinweispflicht des Arbeitgebers (BAG v. 10.3.1988 - 8 AZR 420/85).

Rechtsquellen

§§ 38, 136 bis 160 SGB III

Seminare zum Thema:
Arbeitslosengeld I
Sozialplan und Interessenausgleich
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Personelle Angelegenheiten – Best Practice
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