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Die Auflösung des Betriebsrats kann auf verschiedene Weisen geschehen. Beispielsweise durch gerichtliche Entscheidung, freiwillige Auflösung des Betriebsrats oder aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen. Mit der Auflösung des Betriebsrats endet die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Gremiums erlöschen.
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Beendigung des Bestehens des Betriebsrats durch arbeitsgerichtliche Entscheidung.
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Im Falle grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten kann der Betriebsrat durch Beschluss des Arbeitsgerichts aufgelöst werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Die Pflichtverletzung des Betriebsrats ist grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist und die weitere Amtsausübung des Betriebsrats unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls untragbar erscheint (BAG v. 22.6.1993 – 1 ABR 62/92). Das ist der Fall, wenn der Betriebsrat seine gesetzlichen Befugnisse überschreitet und dies zur Störung von Ordnung und Frieden im Betrieb führt. Ebenso sind dauernde oder wiederholte Versäumnisse des Betriebsrats, seine Rechte und Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer wahrzunehmen, grobe Pflichtwidrigkeiten. Sie setzen kein Verschulden (grob fahrlässig oder vorsätzlich) voraus. Unerheblich ist, ob sämtliche Mitglieder oder nur einige daran mitgewirkt oder davon gewusst haben.
Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:
Die grobe Pflichtverletzung muss vom Gremium begangen worden sein, das heißt, der Betriebsrat muss als Organ gehandelt haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob sämtliche Mitglieder daran mitgewirkt oder davon gewusst haben.
Antragsberechtigt sind ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer (auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer), der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Arbeitgeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn davon seine Rechte und Pflichten betroffen sind. Der Betriebsrat kann sich einem drohenden Ausschluss nicht dadurch entziehen, dass er seinen Rücktritt beschließt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Eine einstweilige Verfügung, durch die dem Betriebsrat die Ausübung seines Amtes vor Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses untersagt wird, ist nicht möglich. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist seine Amtszeit beendet. Der Betrieb ist betriebsratslos. Das Arbeitsgericht setzt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein (§ 23 Abs. 2 BetrVG).
Der Betriebsrat kann außerdem durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden, wenn seine Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren erfolgreich angefochten wird (§ 19 BetrVG). Mit Rechtskraft des Beschlusses ist der neu gewählte Betriebsrat aufgelöst.
§§ 19, 23 Abs. 1 BetrVG
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