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News Betriebsratswahl Die konstituierenden Sitzung: So beginnt die Amtszeit des frisch gewählten Betriebsrats

Die konstituierenden Sitzung: So beginnt die Amtszeit des frisch gewählten Betriebsrats

Die konstituierende Sitzung

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats nach der Wahl verbindet zweierlei: die Arbeit des Wahlvorstands endet und die gewählte Interessenvertretung nimmt ihre Tätigkeit auf. Prof. Dr. Peter Wedde informiert über diesen wichtigen Schritt, mit dem die Betriebsratswahl ihren Abschluss findet.

Prof.Dr. Peter Wedde

Stand:  16.2.2017
Lesezeit:  02:45 min
Die konstituierende Sitzung | © Rido - Fotolia.com

Das neue Gremium tritt zuerst in der konstituierenden Sitzung zusammen – und wählt dort den neuen Betriebsratsvorsitzenden

Ist der Tag der Betriebsratswahl beendet und steht das Wahlergebnis nach der Durchführung der öffentlichen Stimmenauszählung fest, gibt es für den Wahlvorstand noch ein paar wichtige Aufgaben zu erledigen, bevor seine Arbeit endet: Er muss den neuen Betriebsrat informieren und zu einer konstituierenden Sitzung einladen.

Der neue Betriebsrat: Benachrichtigung der Gewählten

Zunächst einmal muss der Wahlvorstand die gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl benachrichtigen. Wollen einzelne Bewerber ihre Wahl nicht annehmen, müssen sie dies gemäß § 17 Satz 2 WO spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Wahlbenachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand erklären. Erfolgt keine entsprechende Erklärung, gilt die Wahl als angenommen. Die Frist von drei Tagen kann abgekürzt werden, wenn die gewählten Personen gegenüber dem Wahlvorstand verbindlich die Annahme der Wahl erklären. Steht nach Ablauf der Frist fest, wie sich der Betriebsratpersonell zusammensetzt, muss der Wahlvorstand die Namen der Mitglieder des neuen Betriebsrats nach § 18 WO in der gleichen Art und Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben. Die Bekanntmachung erfolgt durch eine Wahlniederschrift, deren Inhalte durch § 16 WO vorgegeben sind. Eine Abschrift dieses Dokuments ist nach § 18 Satz 2 WO sowohl dem Arbeitgeber als auch den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden.

Die Einladung zur konstituierenden Sitzung

Weiter obliegt dem Wahlvorstand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Einladung zur konstituierendenSitzung. Nach dieser Vorschrift muss er die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zu einer Sitzung einladen, auf der die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt. Bei der Berechnung der Wochenfrist ist der Tag der Wahl nicht mitzuzählen. Erfolgte die Betriebsratswahl etwa an einem Montag, muss die Einladung zur konstituierenden Sitzung spätestens bis zum Ablauf des Montags der folgenden Woche erfolgt sein. Die gesetzliche Wochenfrist gilt indes nur für die Einladung selbst.

Der Termin der konstituierenden Sitzung kann deshalb auch mehr als eine Woche vom Wahltag entfernt sein. In der Praxis ist eine spätere Terminierung allerdings nur dann sinnvoll, wenn im Betrieb schon ein Betriebsrat besteht, dessen Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft. Endet die Amtszeit hingegen vor dem geplanten Termin der konstituierenden Sitzung oder wurde der Betriebsrat erstmals gewählt, ist für ihre Durchführung größte Eile geboten. Es ist hier nämlich die Rechtsmeinung zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats erst beachten müssen, wenn dieser konstituiert ist.

Videotipp zur konstituierenden Sitzung:

Soll ein erstmals gewählter Betriebsrat schnell handlungsfähig gemacht werden oder endet die Amtszeit eines bereits amtierenden Gremiums unmittelbar nach dem Wahltag, kann ein Wahlvorstand die konstituierende Sitzung gegebenenfalls auch kurzfristig terminieren. Es ist nämlich durchaus zulässig, dass alle Wahlbewerber bereits unmittelbar nach Abschluss der Wahl auf einen kurzfristigen Termin der konstituierenden Sitzung hingewiesen werden. Erklären alle gewählten Personen dann bereits vor Ablauf der Dreitagefrist des § 17 Abs. 2 WO verbindlich, dass sie die Wahl annehmen, kann die Konstituierung kurzfristig erfolgen. In jedem Fall muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass sowohl einschlägige gesetzliche Vorgaben beachtet sind als auch, dass alle gewählten Personen eingeladen werden.

Beispiel für das „Selbstzusammentrittsrecht"

Die Wochenfrist zur Einladung der konstituierenden Sitzung ist verstrichen. Daher lädt die gewählte Ilona Fleißig für den folgenden Montag zur konstituierenden Sitzung ein. Kurze Zeit später folgt eine Einladung durch den Wahlvorstand für Mittwoch der gleichen Woche. Die konstituierende Sitzung hat am Montag stattzufinden, da dieser Termin der zeitlich frühere ist. Die verspätete Einladung des Wahlvorstands für Mittwoch ist ohne Bedeutung.

Die Form der Einladung zur konstituierenden Sitzung

Formvorschriften für die Einladung zur konstituierenden Sitzung gibt es keine. Gleichwohl sollte sie mit Blick auf die im Streitfall notwendige Beweisbarkeit stets schriftlich erfolgen. Dies schließt indes die Möglichkeit einer mündlichen Einladung nicht aus. Es muss hierbei lediglich gewährleistet sein, dass alle gewählten Personen über den Termin der konstituierenden Sitzung und deren Tagesordnung verbindlich informiert worden sind und dass dies im Streitfall auch beweisbar ist. Entsprechendes gilt für die Einladung per E-Mail, wenn die Nutzung dieser Technik im Betrieb üblich ist. Allen Varianten ist es gemeinsam, dass der Wahlvorstand immer sicherstellen muss, dass alle neuen Betriebsratsmitglieder von dieser wichtigen ersten Sitzung und deren Inhalten rechtzeitig erfahren.

Beispiel für eine Einladung

Lissy Doyle
Vorsitzende des Wahlvorstands
Willy Lustig GmbH
Hauptstraße 15
44278 Neustadt

30.03.2018

 

An die Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats Heinrich Hubert, Kurt Kühn, Monika Müller, Renate Roller, Thomas Trubel

 

Konstituierung des Betriebsrats

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Wahlvorstand lädt Euch hiermit zur konstituierenden Sitzung des am 28.03.2006 neu gewählten Betriebsrats ein (vgl. § 29 Abs. 1 BetrVG). Die Sitzung findet am 04.04.2006 um 10:30 Uhr in Raum 106 statt. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch die Vorsitzende des Wahlvorstands
  2. Wahl eines Wahlleiters
  3. Wahl der/des Betriebsratsvorsitzenden und der/des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden

Solltet Ihr an der Teilnahme der konstituierenden Sitzung verhindert sein, bitte ich um umgehende Mitteilung. Ich werde dann ein Ersatzmitglied zu der Sitzung laden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Lissy Doyle

Geschlechterquote und Ladung von Ersatzmitgliedern

Bei der Einladung zur konstituierenden Sitzung muss (wie bei allen weiteren Betriebsratssitzungen auch) die durch § 15 Abs. 2 BetrVG zwingend vorgeschriebene Geschlechterquote berücksichtigt werden. Wahlen und Beschlüsse in der konstituierenden Sitzung können deshalb nur wirksam durchgeführt bzw. getroffen werden, wenn das Gremium zutreffend besetzt ist. Deshalb müssen Frauen und Männer im gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnis eingeladen werden. Ist dem Wahlvorstand beispielsweise bekannt, dass eine gewählte Frau verhindert ist, muss er die nächste Frau auf der Liste der Ersatzmitglieder einladen, auch wenn dort an erster Stelle ein Mann steht. Ist dem Wahlvorstand darüber hinaus bekannt, dass gewählte Personen zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung zeitweilig verhindert sind, müssen die entsprechenden Ersatzmitglieder geladen werden. Gleichwohl steht einer gewählten Person das Recht zu, trotz Vorliegen eines Verhinderungsgrunds (z.B. Urlaub) an der konstituierenden Sitzung teilzunehmen.

Das Selbstzusammentrittsrecht des neu gewählten Betriebsrats

Unterbleibt die Einladung durch den Wahlvorstand innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist, haben die neu gewählten Mitglieder ein „Selbstzusammentrittsrecht“: Zur konstituierenden Sitzung kann dann jede gewählte Person einladen. An die Einladung sind die gleichen Voraussetzungen zu knüpfen wie an die durch den Wahlvorstand. Sie muss alle gewählten Personen rechtzeitig erreichen und auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung (= Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters) hinweisen. Zudem ist der Grund des Selbstzusammentritts (=Untätigkeit des Wahlvorstands) anzugeben. Die einladende Person eröffnet dann an Stelle des Vorsitzenden des Wahlvorstands die konstituierende Sitzung. Erfolgt nach der Einladung auf Basis des Selbstzusammentrittsrechts doch noch eine wirksame Einladung des Wahlvorstands, findet die Konstituierung zum frühesten Termin statt.

Der Ablauf der konstituierenden Sitzung

Die konstituierende Sitzung hat ein gesetzlich vorgeschriebenes Ziel: Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Auf diesen verbindlichen Bestandteil der Tagesordnung ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Darüber hinaus kann sich ein erstmals gewählter Betriebsrat nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auch mit weiteren Tagesordnungspunkten befassen, weil er ab der Konstituierung im Amt ist. Voraussetzung ist lediglich, dass die Erweiterung der Tagesordnung vorab mitgeteilt wurde bzw. in der Sitzung vom vollständig anwesenden Betriebsrat einstimmig beschlossen wird. Etwas anderes gilt, wenn die Amtszeit des Vorgängerbetriebsrats noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen kann der neu gewählte Betriebsrat erst mit Beginn der eigenen Amtszeit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnehmen (vgl. Überblick auf Seite 33). Grundsätzlich ist es ihm aber auch in diesem Fall unbenommen, in der konstituierenden Sitzung weitere Festlegungen zu treffen (etwa zur zukünftigen Besetzung von Ausschüssen). Sie entfalten dann allerdings erst mit dem Beginn der neuen Amtszeit rechtliche Wirkung.

Eröffnung und Wahl des Wahlleiters

Die konstituierende Sitzung wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstands eröffnet (bzw. im Falle des Selbstzusammentritts von der einladenden Person). Weitere Mitglieder des Wahlvorstands haben kein Recht zur Teilnahme, sofern sie nicht gleichzeitig in das Gremium gewählt worden sind. Nach erfolgter Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands muss für die weiteren Wahlvorgänge ein Wahlleiter aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Sinnvoll ist zudem die Bestimmung eines Protokollführers. Für die Wahl des Wahlleiters gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Sie kann offen oder geheim erfolgen. Kommt es zwischen mehreren Kandidaten zu einer Pattsituation, entscheidet auf Veranlassung des Vorsitzenden des Wahlvorstands das Los. Für das Amt des Wahlleiters können alle gewählten Betriebsratsmitglieder nominiert werden. Zur Vermeidung von praktischen Interessenkollisionen kann es allerdings sinnvoll sein, dass Bewerber für das Amt des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters nicht kandidieren.

Überblick: Beginn und Ende der Amtszeit eines Betriebsrats

Wird ein Betriebsrat erstmals gewählt, beginnt seine Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vgl. § 21 Satz 2 BetrVG).

Beispiel: Erfolgt der entsprechende Aushang am 07.05.2006, so endet die Amtszeit am 07.05.2010 um 24:00 Uhr.;

Gibt es bereits einen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Gremiums nach dem Ende der Amtszeit des „alten“ Gremiums.

Beispiel: Begann die Amtszeit des „alten“ Betriebsrats etwa am 09.05.2002 und wird das Ergebnis der erneuten Wahl am 07.05.2006 bekannt gegeben, endet die Amtszeit des „alten“ Betriebsrats am 09.05.2006 um 24:00 Uhr. Der neue Betriebsrat ist damit ab dem 10.05.2006 im Amt.

Wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG ausnahmsweise eine vorzeitige Neuwahl erforderlich, so endet die Amtszeit des vorherigen Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl.

Beispiel: Wird ein Betriebsrat, der bis zum 15.05.2006 im Amt wäre, vorzeitig neu gewählt, weil seine Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestgröße gefallen ist, so endet dessen Amtszeit am 02.05.2006, wenn an diesem Tag das aktuelle Wahlergebnis der Neuwahl bekannt gegeben wird.

Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters

Ist die Wahl des Wahlleiters erfolgreich durchgeführt, muss der Vorsitzende des Wahlvorstands die Betriebsratssitzung verlassen, wenn er nicht selbst zum Kreis der neu gewählten Betriebsratsmitglieder gehört. Die weiteren Wahlvorgänge finden dann unter Leitung des gewählten Wahlleiters statt. Besondere Formvorschriften für die anstehenden Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beinhaltet das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Sie kann durch geheime Abstimmung, durch offenes Handaufheben oder auch durch Zuruf erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Wahl ist aber immer, dass die Wahlentscheidung klar und eindeutig erkennbar ist. Verlangt ein Betriebsratsmitglied eine geheime Wahl, ist diese Form der Abstimmung mit Blick auf allgemeine Wahlgrundsätze zwingend. Der Betriebsrat kann die Form der Wahl zu Beginn des Verfahrens allerdings auch per Beschluss festlegen. Stimmberechtigt zur Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters sind nur die Betriebsratsmitglieder. Andere berechtigt anwesende Personen, wie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dürfen nicht mitstimmen. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann nur durch den Betriebsrat erfolgen. Eine Verlagerung der Wahl auf andere Gremien (etwa auf den Betriebsausschuss oder auf andere Ausschüsse) wäre unwirksam. Entsprechendes gilt für eine denkbare Wahl durch einen noch amtierenden Betriebsrat.

Einheitlicher Wahlgang bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Die Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters müssen in einem einheitlichen Wahlgang aller Betriebsratsmitglieder erfolgen. Hierbei wird im Regelfall zunächst der Vorsitzende und in einem weiteren Wahlgang sein Stellvertreter gewählt. Hingegen ist nicht automatisch derjenige Bewerber zum Stellvertreter gewählt, der bei der Wahl zum Vorsitzenden die zweithöchste Stimmzahl erhält. Die Wahl des Stellvertreters muss vielmehr in einem weiteren Wahlgang erfolgen. Von diesen Regeln kann allerdings abgewichen werden, wenn für beide Ämter jeweils nur ein Bewerber zur Verfügung steht. In einem solchen Fall ist es ausnahmsweise zulässig, dass der Wahlvorstand die Wahl für beide Ämter in einem einheitlichen Verfahren durchführt, sofern nicht per Beschluss vorab ein anderes Verfahren festgelegt wurde.

Praktische Probleme bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Probleme kann es insbesondere dann geben, wenn bei einer Abstimmung auf mehrere Kandidaten die gleiche Zahl von Stimmen entfällt. Gesetzliche Regelungen zur Auflösung einer derartigen Pattsituation gibt es nicht. Deshalb sollte der Wahlvorstand vor Beginn der Abstimmung entsprechende Lösungsvorschläge machen und beschließen lassen. Denkbar ist beispielsweise, dass die Wahl bei Stimmgleichheit zunächst einmal (oder nach vorheriger Festlegung auch mehrfach) wiederholt wird und bei Fortbestehen der Pattsituation ein Losentscheid stattfindet. Bei mehr als zwei Bewerbern kann vereinbart werden, dass an weiteren Wahlgängen nur noch die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen teilnehmen können.

Protokollführung während der konstituierenden Sitzung

Über den Ablauf der konstituierenden Sitzung und insbesondere über die Wahlen muss eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt werden. Diese ist von dem neu gewählten Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied (zweckmäßigerweise dem Wahlleiter) zu unterzeichnen.

Ausblick

Mit dem Abschluss der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters steht der Aufnahme der praktischen Arbeit nichts mehr im Weg. Mit Beginn seiner Amtszeit kann das Gremium in das Tagesgeschäft eintreten und seine gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnehmen. Für den Wahlvorstand bedeutet dies das Ende seiner Arbeit – bis zur nächsten Betriebsratswahl.

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