Lexikon
Ausgleichsquittung

Ausgleichsquittung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  27.12.2024
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Ausgleichsquittung dokumentiert schriftlich das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags. In dieser bestätigen sie in der Regel, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung mehr bestehen. Dadurch sollen -je nach Auslegung -alle bekannten wie unbekannten Ansprüche zum Erlöschen gebracht werden. Beide Parteien können alsdann keine weiteren Forderungen mehr geltend machen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Einseitige oder gegenseitige schriftliche Bestätigung der Arbeitsvertragsparteien, dass ihnen keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung zustehen.

Erläuterung

Die Ausgleichsquittung kann sich auf alle oder auch nur einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Die Reichweite ihres Inhaltes kann bei unsorgfältiger Formulierung zu Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf übersehene Ansprüche führen. Dann stellt sich die Frage, ob hinsichtlich aller Ansprüche ein Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB vereinbart worden ist. Denkbar ist es auch, ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB anzunehmen. In diesem Falle musste der Wille der Parteien darauf gerichtet sein, alle wechselseitigen Ansprüche zum Erlöschen zu bringen.  Dabei ist jedoch zu bedenken, dass auf Ansprüche aus einem Tarifvertrag nicht verzichtet werden kann (§ 4 Abs. 4 TVG). Das Verzichtsverbot gilt jedoch nicht bei einer nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme herbeigeführten Tarifbindung. 
Ebenso kann auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung wie z.B. einem Sozialplan nicht verzichtet werden (§ 77 Abs. 4 BetrVG). 
Auch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (§ 13 BUrlG) kann der Arbeitnehmer nicht verzichten. Von einer Ausgleichsquittung wird aber der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelte Urlaubsanspruch erfasst (BAG v. 14.5.2013 - 9 AZR 844/11 in NZA 2013,1098 Rn. 16).
 Leistungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind ebenfalls unverzichtbar (§ 12 EntgFG). 
Werden Ausgleichsquittungen formularmäßig verwendet, sind sie wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Sie unterliegen dann der Kontrolle daraufhin, ob sie verständlich, klar und eindeutig ergeben, auf das Erlöschen oder die Erfüllung welcher Ansprüche des Arbeitnehmers  sich die Unterzeichner geeinigt haben (§ 307 BGB)( BAG v. 15.12.2016 - 6 AZTR 478/15 in NZA-RR 2017,305  Rn. 28).

Rechtsquellen

§§ 397, 779 BGB

Seminare zum Thema:
Ausgleichsquittung
Betriebsrat Teil II
Kommunikationstechniken in Personalgesprächen
Arbeitsrecht Fresh-up
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Man nimmt viel mit in seinen Betriebsratsalltag“

Vor Gericht stehen – und zwar auf der Seite des Berufsrichters: Neue Einblicke und Erfahrungen haben den langjährigen Betriebsrat Gunar Kotte gereizt, sich als ehrenamtlicher Arbeitsrichter zu engagieren. Sein Fazit nach knapp 1,5 Jahren im Amt: Wissen und Vernetzung sind auch hier ein wic ...
Mehr erfahren

Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Aufwachen mit Fieber und dickem Kopf – so kann man nicht zur Arbeit gehen. Nach der Krankmeldung kann man sich beruhigt gesund schlafen, denn zum Glück gibt es die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nun aber sorgt eine Diskussion für viel Wirbel: Sollte man Arbeitnehmern den Lohn am ersten ...
Mehr erfahren
Kein Anspruch auf AGG-Entschädigung bei nicht nachgewiesenem Zugang einer Gesprächseinladung per Mail an den schwerbehinderten Bewerber. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber die Versendung der E Mail beweisen kann.