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Einseitige oder gegenseitige schriftliche Bestätigung der Arbeitsvertragsparteien, dass weitere Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis z. B. aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht zustehen.
Die Ausgleichsquittung kann sich auf alle oder auch nur einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Der Verzicht auf Ansprüche aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung in einer Ausgleichsquittung ist unzulässig (§ 4 Abs. 4 TVG, § 77 Abs. 4 BetrVG). Auch Urlaubsansprüche (§ 13 BUrlG) und Leistungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 12 EntgFG) sind unabdingbar. Werden Ausgleichsquittungen formularmäßig verwendet, sind sie wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und unterliegen der Inhaltskontrolle (§ 305ff BGB).
§§ 397, 779 BGB
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