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Eine Ausgleichsquittung dokumentiert schriftlich das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags. In dieser bestätigen sie in der Regel, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung mehr bestehen. Dadurch sollen -je nach Auslegung -alle bekannten wie unbekannten Ansprüche zum Erlöschen gebracht werden. Beide Parteien können alsdann keine weiteren Forderungen mehr geltend machen.
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Einseitige oder gegenseitige schriftliche Bestätigung der Arbeitsvertragsparteien, dass ihnen keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung zustehen.
Die Ausgleichsquittung kann sich auf alle oder auch nur einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Die Reichweite ihres Inhaltes kann bei unsorgfältiger Formulierung zu Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf übersehene Ansprüche führen. Dann stellt sich die Frage, ob hinsichtlich aller Ansprüche ein Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB vereinbart worden ist. Denkbar ist es auch, ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB anzunehmen. In diesem Falle musste der Wille der Parteien darauf gerichtet sein, alle wechselseitigen Ansprüche zum Erlöschen zu bringen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass auf Ansprüche aus einem Tarifvertrag nicht verzichtet werden kann (§ 4 Abs. 4 TVG). Das Verzichtsverbot gilt jedoch nicht bei einer nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme herbeigeführten Tarifbindung.
Ebenso kann auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung wie z.B. einem Sozialplan nicht verzichtet werden (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
Auch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (§ 13 BUrlG) kann der Arbeitnehmer nicht verzichten. Von einer Ausgleichsquittung wird aber der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelte Urlaubsanspruch erfasst (BAG v. 14.5.2013 - 9 AZR 844/11 in NZA 2013,1098 Rn. 16).
Leistungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind ebenfalls unverzichtbar (§ 12 EntgFG).
Werden Ausgleichsquittungen formularmäßig verwendet, sind sie wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Sie unterliegen dann der Kontrolle daraufhin, ob sie verständlich, klar und eindeutig ergeben, auf das Erlöschen oder die Erfüllung welcher Ansprüche des Arbeitnehmers sich die Unterzeichner geeinigt haben (§ 307 BGB)( BAG v. 15.12.2016 - 6 AZTR 478/15 in NZA-RR 2017,305 Rn. 28).
§§ 397, 779 BGB
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