Lexikon
Ausgleichsquittung

Ausgleichsquittung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  27.12.2024
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Ausgleichsquittung dokumentiert schriftlich das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags. In dieser bestätigen sie in der Regel, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung mehr bestehen. Dadurch sollen -je nach Auslegung -alle bekannten wie unbekannten Ansprüche zum Erlöschen gebracht werden. Beide Parteien können alsdann keine weiteren Forderungen mehr geltend machen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Einseitige oder gegenseitige schriftliche Bestätigung der Arbeitsvertragsparteien, dass ihnen keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung zustehen.

Erläuterung

Die Ausgleichsquittung kann sich auf alle oder auch nur einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Die Reichweite ihres Inhaltes kann bei unsorgfältiger Formulierung zu Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf übersehene Ansprüche führen. Dann stellt sich die Frage, ob hinsichtlich aller Ansprüche ein Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB vereinbart worden ist. Denkbar ist es auch, ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB anzunehmen. In diesem Falle musste der Wille der Parteien darauf gerichtet sein, alle wechselseitigen Ansprüche zum Erlöschen zu bringen.  Dabei ist jedoch zu bedenken, dass auf Ansprüche aus einem Tarifvertrag nicht verzichtet werden kann (§ 4 Abs. 4 TVG). Das Verzichtsverbot gilt jedoch nicht bei einer nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme herbeigeführten Tarifbindung. 
Ebenso kann auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung wie z.B. einem Sozialplan nicht verzichtet werden (§ 77 Abs. 4 BetrVG). 
Auch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (§ 13 BUrlG) kann der Arbeitnehmer nicht verzichten. Von einer Ausgleichsquittung wird aber der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelte Urlaubsanspruch erfasst (BAG v. 14.5.2013 - 9 AZR 844/11 in NZA 2013,1098 Rn. 16).
 Leistungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind ebenfalls unverzichtbar (§ 12 EntgFG). 
Werden Ausgleichsquittungen formularmäßig verwendet, sind sie wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Sie unterliegen dann der Kontrolle daraufhin, ob sie verständlich, klar und eindeutig ergeben, auf das Erlöschen oder die Erfüllung welcher Ansprüche des Arbeitnehmers  sich die Unterzeichner geeinigt haben (§ 307 BGB)( BAG v. 15.12.2016 - 6 AZTR 478/15 in NZA-RR 2017,305  Rn. 28).

Rechtsquellen

§§ 397, 779 BGB

Seminare zum Thema:
Ausgleichsquittung
Regelungen zu Mehrarbeit und Überstunden
Arbeitsrecht Teil III
Betriebsrat Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Es war höchste Zeit für Betriebsrat II“

„Darf der Chef einfach so Überstunden anordnen?“ Oder: „Wer bestimmt über die Regeln bei der Urlaubsplanung?“ Und „Wie läuft das eigentlich mit den Erfolgsbeteiligungen?“ Ganz davon abgesehen: „Gibt es eine Regelung zur Mobilen Arbeit?“ Es sind Fragen, die mich als Betriebsratsmitglied in ...
Mehr erfahren

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Lange war es ein Tabuthema, inzwischen trauen sich immer mehr – Frauen wie Männer – offen darüber zu sprechen, dass sie sexuell belästigt wurden. Hollywood-Schauspieler hatten vor ein paar Jahren mit ihrer „MeToo“-Kampagne für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Es ist ein Thema, dass uns alle an ...
Mehr erfahren
Ein unverschlossenes Tiergehege ist im Tierpark ein ernstzunehmender Vorfall. Steht die Sicherheit der Tiere auf dem Spiel, muss der Arbeitgeber schnell reagieren. Aber darf einer Tierparkmitarbeiterin fristlos gekündigt werden, wenn ein Kängurugehege nach ihrem Dienst unverschlossen vorgefunden wird? Mit genau dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befassen.