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Ausländische Arbeitnehmer aus EU-Ländern sind Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in einem anderen EU-Land arbeiten möchten. Dank der Grundfreiheiten innerhalb der EU, wie der Arbeitnehmerfreizügigkeit, haben diese Arbeitnehmer das Recht, in einem anderen EU-Land zu arbeiten und zu leben, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen. Sie können sich frei bewerben, anstellen lassen und denselben Arbeitsbedingungen wie die Einheimischen unterliegen. Dies erleichtert die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU und fördert den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt.
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Beschäftigte mit Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger).
Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 21 Abs. 1 AEUV). Diese allgemeine Freizügigkeit umfasst auch die Arbeitnehmerfreizügigkeitfür Unionsbürger (Aert. 45AEUV). Sie beinhaltet die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. EU-Bürgern steht demnach das Recht zu,
Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung.
Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland regelt Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind u. a. Unionsbürger, die
Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Ihnen kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. (§ 7 Abs. 2 FreizügG).
Das Freizügigkeitsgesetz gilt auch für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen und deren Familienangehörige. (§ 12 FreizügG). Auch Bürger der Schweiz genießen auf Grund eines Abkommens mit der EU volle Freizügigkeit. .
Der Betriebsrat hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er achtet darauf, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber seinen deutschen Kollegen ungleich behandelt wird (Art. 39 Abs. 2 EGV). Der Betriebsrat ist auch aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten daran mitzuwirken, dass Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder anderen in § 1 AGG genannten Gründen benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 AGG).
Art. 21 Abs. 1 u. Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), §§ 2, 7, Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
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