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Es gibt ausländische Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten. Diese können nicht ohne besondere Erlaubnis eine Arbeit in Deutschland aufnehmen. Anders ist die Rechtslage für ausländische Arbeitnehmer aus Ländern der EU, der Staaten des EWR und der Schweiz. Diese genießen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in Deutschland denselben Freiraum wie deutsche Arbeitnehmer. Die Bürger dieser Staaten können demgemäß in jedem dieser Länder ohne besondere Erlaubnis arbeiten. Zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Aufgrund der Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die Bürger dieser Länder Zugang zum Binnenmarkt der EU.
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Ausländische Arbeitnehmer (EU) sind in Deutschland tätige Staatsangehörige der Länder der EU, der Staaten des EWR und der Schweiz
Jeder Bürger der Europäischen Union, der Staaten des EWR und der Schweiz (privilegierte Bürger) hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 21 Abs. 1 AEUV). Diese allgemeine Freizügigkeit umfasst auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Gruppe der privilegierten Bürger Art. 45 AEUV). Sie beinhaltet die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der als Arbeitnehmer tätigen privilegierten Bürger in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Diesen Bürgern steht demnach das Recht zu,
Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung.
Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland regelt das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind u. a. Unionsbürger, die
Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Ihnen kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. (§ 7 Abs. 2 FreizügG).
Das Freizügigkeitsgesetz gilt auch für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen und deren Familienangehörige (§ 12 FreizügG). Auch Bürger der Schweiz genießen auf Grund eines Abkommens mit der EU volle Freizügigkeit.
Der Betriebsrat hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er achtet darauf, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber seinen deutschen Kollegen ungleich behandelt wird (Art. 39 Abs. 2 EGV). Der Betriebsrat ist auch aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten daran mitzuwirken, dass Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder anderen in § 1 AGG genannten Gründen benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 AGG).
Art. 21 Abs. 1 u. Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), §§ 2, 7, Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
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