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Ausländische Arbeitnehmer (EU)

Begriff

Beschäftigte mit Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger).

Erläuterungen

Freizügigkeit für Bürger der Europäischen Union

Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 21 Abs. 1 AEUV). Diese allgemeine Freizügigkeit umfasst auch die Arbeitnehmerfreizügigkeitfür Unionsbürger (Aert. 45AEUV). Sie beinhaltet die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. EU-Bürgern steht demnach das Recht zu,

  • in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,
  • dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre,
  • zu diesem Zweck dort zu wohnen,
  • selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben,
  • hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (Art. 45 AEUV).

Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung.

Einreise und Aufenthalt

Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland regelt Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind u. a. Unionsbürger, die

  • sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  • sich zur Arbeitsuche aufhalten für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
  • zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
  • ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind (§ 2 Abs. 1u. 2 FreizüfG).

Ausreisepflicht

Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Ihnen kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. (§ 7 Abs. 2 FreizügG).

Andere freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Das Freizügigkeitsgesetz gilt auch für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen und deren Familienangehörige. (§ 12 FreizügG). Auch Bürger der Schweiz genießen auf Grund eines Abkommens mit der EU volle Freizügigkeit. .

Beschreibung

Der Betriebsrat hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er achtet darauf, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber seinen deutschen Kollegen ungleich behandelt wird (Art. 39 Abs. 2 EGV). Der Betriebsrat ist auch aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten daran mitzuwirken, dass Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder anderen in § 1 AGG genannten Gründen benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 AGG).

Rechtsquellen

Art. 21 Abs. 1 u. Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), §§ 2, 7, Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

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