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Lexikon
Beauftragte des Arbeitgebers

Beauftragte des Arbeitgebers

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Redaktion
Stand:  15.1.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Beauftragte des Arbeitgebers sind Personen, die vom Arbeitgeber eingesetzt sind, um an dessen Stelle diesem obliegende behördlich vorgeschriebene Tätigkeiten verantwortlich zu übernehmen. Sie verfügen über ein ihr Einsatzgebiet betreffendes besonderes Fachwissen. 

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Begriff

Gesetzlich vorgeschriebene fachkundige Mitarbeiter oder externe Fachleute, die den Arbeitgeber bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflichten auf dem jeweiligen Aufgabengebiet beraten und unterstützen.

Erläuterungen

Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG). In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGB VII).

Der Arbeitgeber hat einen oder mehrere Beauftragte zu bestellen, die ihn in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertreten (§ 181 SGB IX).
Der Arbeitgeber hat in einem Betrieb, in dem regelmäßig durch mehr als zwanzig Arbeitnehmer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Im Gegensatz zum früheren Recht gilt dafür keine Frist (ErfK, 25.Aufl. 2025, BDSG § 38 Rn.3).

Dem verpflichtend zu bestellenden Datenschutzbeauftragten kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden ( § 38 Abs. 2 mit § 6 Abs. 4 BDSG.)   
Im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes haben Arbeitgeber von Betrieben, die Auflagen zum Immissions-, Gewässer- und Strahlenschutz sowie beim Gefahrguttransport zu erfüllen haben,

  • Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BlmSchG),
  • Störfallbeauftragte (§ 58 b BlmSchG),
  • Gewässerschutzbeauftragte (§ 21a WHG),
  • Gefahrgutbeauftragte (§ 1 GbV) oder
  • Strahlenschutzbeauftragte (§§ 30 Abs. 2 StrSchV) sowie
  • Betriebsbeauftragte für Abfall (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG)

zu bestellen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche K.) berechtigen. Nach der Abberufung ist die ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig (§ 58 Abs. 2 BImSchG, § 58d BImSchG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats bestellen und abberufen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 9 Abs. 3 ASiG). Vor der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Bestellung rechtzeitig und eingehend mit dem Betriebsrat zu beraten hat mit dem Ziel, bei abweichenden Vorstellungen eine Einigung zu erzielen. Vor der Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten. Gleiches gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung (§§ 55, 58c BlmSchG).

Rechtsquellen

§§ 1, 9 Abs. 3 ASiG, § 4f BDSG, §§ 53, 58 Abs. 2, 58b, 58c, 58d BlmSchG, § 22, § 1 GbV, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG, § 22 SGB VII, § 98 SGB IX, § 30 Abs. 2 StrSchV, 21a, 21f WHG

Seminare zum Thema:
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Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil II
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