Lexikon
Beauftragte des Arbeitgebers

Beauftragte des Arbeitgebers

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  15.1.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Beauftragte des Arbeitgebers sind Personen, die vom Arbeitgeber eingesetzt sind, um an dessen Stelle diesem obliegende behördlich vorgeschriebene Tätigkeiten verantwortlich zu übernehmen. Sie verfügen über ein ihr Einsatzgebiet betreffendes besonderes Fachwissen. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Gesetzlich vorgeschriebene fachkundige Mitarbeiter oder externe Fachleute, die den Arbeitgeber bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflichten auf dem jeweiligen Aufgabengebiet beraten und unterstützen.

Erläuterungen

Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG). In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGB VII).

Der Arbeitgeber hat einen oder mehrere Beauftragte zu bestellen, die ihn in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertreten (§ 181 SGB IX).
Der Arbeitgeber hat in einem Betrieb, in dem regelmäßig durch mehr als zwanzig Arbeitnehmer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Im Gegensatz zum früheren Recht gilt dafür keine Frist (ErfK, 25.Aufl. 2025, BDSG § 38 Rn.3).

Dem verpflichtend zu bestellenden Datenschutzbeauftragten kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden ( § 38 Abs. 2 mit § 6 Abs. 4 BDSG.)   
Im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes haben Arbeitgeber von Betrieben, die Auflagen zum Immissions-, Gewässer- und Strahlenschutz sowie beim Gefahrguttransport zu erfüllen haben,

  • Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BlmSchG),
  • Störfallbeauftragte (§ 58 b BlmSchG),
  • Gewässerschutzbeauftragte (§ 21a WHG),
  • Gefahrgutbeauftragte (§ 1 GbV) oder
  • Strahlenschutzbeauftragte (§§ 30 Abs. 2 StrSchV) sowie
  • Betriebsbeauftragte für Abfall (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG)

zu bestellen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche K.) berechtigen. Nach der Abberufung ist die ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig (§ 58 Abs. 2 BImSchG, § 58d BImSchG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats bestellen und abberufen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 9 Abs. 3 ASiG). Vor der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Bestellung rechtzeitig und eingehend mit dem Betriebsrat zu beraten hat mit dem Ziel, bei abweichenden Vorstellungen eine Einigung zu erzielen. Vor der Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten. Gleiches gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung (§§ 55, 58c BlmSchG).

Rechtsquellen

§§ 1, 9 Abs. 3 ASiG, § 4f BDSG, §§ 53, 58 Abs. 2, 58b, 58c, 58d BlmSchG, § 22, § 1 GbV, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG, § 22 SGB VII, § 98 SGB IX, § 30 Abs. 2 StrSchV, 21a, 21f WHG

Seminare zum Thema:
Beauftragte des Arbeitgebers
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil II
Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch gesund gestalten
Microsoft 365 souverän begleiten und mitbestimmen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Der Betriebsrat sitzt im Datenschutz-Glashaus: Bitte Fenster putzen!

Bei der Datenverarbeitung im Betrieb darf der Betriebsrat den Arbeitgeber kontrollieren, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten – und sich selbst. Aber wie das so ist mit der Selbstkontrolle: Dafür ist meistens keine Zeit da, häufig auch keine Lust.
Mehr erfahren

Home-Office in Corona-Zeiten: Eine Einschätzung aus Sicht des Arbeitsschutzes

Kaum ein Thema sorgt gerade für so viel Verwirrung wie das „Home-Office“. Kann ich, darf ich, soll ich, muss ich – was denn nun? Selten ist dabei der Arbeitsschutz im Fokus. Dabei ist ein Mindeststandard für das Arbeiten von zu Hause wichtig, meint Jens Potthast. Worauf kommt es in den Bet ...
Mehr erfahren
Wo beginnt und wo endet der versicherte Weg zur Arbeit im Home-Office innerhalb des eigenen Hauses? Und ist das Mitführen eines Handys auf diesem Weg eine „unternehmensdienliche Handlungstendenz“, die den Versicherungsschutz begründet? Mit solchen Spitzfindigkeiten befasste sich jüngst das Sozialgericht in Hamburg.