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Lexikon
Betrieb

Betrieb

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Redaktion
Stand:  11.8.2025
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Ein Betrieb bezeichnet eine organisatorische Einheit, in der Personen unter gemeinsamer Leitung bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Einheit, in der regelmäßig und dauerhaft arbeitende Personen zusammenkommen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sei es die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Betrieb kann sowohl eine rechtlich eigenständige juristische Person sein als auch Teil einer größeren Unternehmenseinheit.

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Begriff

Die organisierte, nicht notwendig räumliche, Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG v. 31.5.2000 - 7 ABR 78/98 in NZA 2000,1350). 

Erläuterungen

Allgemeines

Der Begriff des Betriebes ist im Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung. Er dient im Tarifvertragsrecht der Abgrenzung des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages. Er spielt im Arbeitsvertragsrecht eine bedeutende Rolle. Der Betrieb bildet dort den Ort, in dem oder von dem aus die Arbeitspflicht zu erfüllen ist. Dieser Betrieb kann auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Er kennzeichnet dann, die mit ihm zum neuen Arbeitgeber nach § 613a BGB übergehende wirtschaftliche Einheit und deren Arbeitnehmer. Das gesamte Betriebsverfassungsgesetz knüpft an den Begriff des Betriebes als Ansatz für die Bildung von Betriebsräten an. 
Für den Betriebsbergriff gibt es keine gesetzliche Definition. Der Betriebsbegriff wird in den verschiedenen Zusammenhängen mit unterschiedlichem Inhalt definiert. Ein Betrieb oder Betriebsteil ist im Sinne des § 613a BGB bereits eine wirtschaftliche Einheit, z.B. Küche eines Krankenhauses. Denn es geht in § 613a BGB darum, eine kündigungsrechtliche Lücke bei deren identitätswahrender Übertragung auf einen neuen Inhaber zu schließen. Betriebsverfassungsrechtlich kann es sich bei der Küche weder um einen Betrieb noch um einen  Betriebsteil handeln.

Unternehmensbegriff

Die Begriffe Unternehmen und Betrieb sind nicht identisch.
Das Unternehmen verfolgt wirtschaftliche Zwecke z. B. Gewinnerzielung. Es tritt am Markt als für den Betrieb handelnde z.B. GmbH oder AG auf.
Ein Betrieb verfolgt einen oder auch mehrere arbeitstechnische Zwecke, z.B. nur die Herstellung von Fahrrädern oder zusätzlich auch die Produktion von Motorrädern. Entscheidend ist die einheitliche Leitung.

Betriebsbegriff 

Ein Betrieb bedarf als beherrschendes Merkmal einer einheitlichen Leitung. Nur dann können Arbeitsabläufe sowie die Zuordnung von Mitarbeitern zu diesen und deren zeitlicher Einsatz aufeinander abgestimmt verbunden werden. Die menschliche Arbeitskraft muss von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG v. 17.1..2007 – 7 ABR 63/05 in NZA 207,703). Fehlt die einheitliche Leitung, kann eine Arbeitsstätte nur als Betriebsteil eines Betriebes zu bewerten sein. Unter den z.B. in § 4 BetrVG genannten Voraussetzungen kann sie dann aber betriebsverfassungsrechtlich dennoch als Betrieb gelten (siehe § 4 Abs. 1 BetrVG). 

Zur Abgrenzung des Betriebsbegriffes eignet sich das Merkmal des Betriebszweckes nicht. Denn in einem Betrieb können mehrere Zwecke verfolgt werden, z.B. Herstellung von Waschmaschinen und von Spülmaschinen.

Betriebsteil

Ein Betriebsteil ist eine in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliederte Organisationseinheit (z. B. Filiale einer Bank), die eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnimmt, diesem gegenüber aber abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01). In Abgrenzung zu einem Betriebsteil liegt ein eigenständiger Betrieb dann vor, wenn sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen sowie sozialen Angelegenheiten erstreckt (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Gemeinsamer Betrieb

Zwei oder mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden (Gemeinschaftsbetrieb, § 1 Abs. 2 BetrVG). So können z.B. eine Bus GmbH und einer Spedition GmbH eine ihnen beiden als Gesellschaftern gehörende Reparaturwerkstatt gemeinsam betreiben. Für diese Reparaturwerkstatt wird ein Betriebsleiter bestellt. Diesem steht das Weisungsrecht gegenüber den dort von der Bus GmbH und von der Spedition GmbH tätigen Arbeitnehmern zu. Der Betriebsleiter ist Ansprechpartner eines in der Reparaturwerkstatt gebildeten Betriebsrats.  

Betrieb | © AdobeStock | vvadyab

Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten

Betrieb

Der Betrieb ist gleichzeitig eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen durch den Betriebsrat und die Zusammenarbeit der beiden Betriebsverfassungsorgane Betriebsrat und Arbeitgeber. Gehören einem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer an, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Dies gilt auch für einen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Hauptbetrieb ist der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat. Diese Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass die Leitung dieses Betriebs die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten beratend unterstützt (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).

Betriebsteile

Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder

  • räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  • durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind

und dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 BetrVG Abs. 1 S. 1). Ein Betriebsteil ist bezüglich seines Aufgabenbereichs und seiner Organisation selbständig, wenn sich Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Es reicht aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).

Zusammenfassung von Betrieben

In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann durch Tarifvertrag ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG). Damit wird vor allem für kleinere Betriebe die Möglichkeit verbessert, einen Betriebsrat zu wählen. Besteht keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 3 Abs. 2 BetrVG). Unter denselben Voraussetzungen können mehrere Betriebe oder Betriebsteile zusammengefasst werden, um einen gemeinsamen Betriebsrat zu bilden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG). Die zusammengefassten Betriebe gelten betriebserfassungsrechtlich als ein Betrieb (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Ebenfalls durch Tarifvertrag kann in Unternehmen und Konzernen, die nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind, ein Spartenbetriebsrat gebildet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Zweifelsfälle

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG). Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen. Damit wird verbindlich festgelegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Außerdem können auf diesem Wege Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung u. a. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Zweifelsfälle

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG). Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen. Damit wird verbindlich festgelegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Außerdem können auf diesem Wege Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung u. a. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Zweifelsfälle

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG). Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen. Damit wird verbindlich festgelegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Außerdem können auf diesem Wege Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung u. a. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Rechtsquellen

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1a u. 1b, Abs. 2, 18 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
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Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
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