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Ein Betrieb bezeichnet eine organisatorische Einheit, in der Personen unter gemeinsamer Leitung bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Einheit, in der regelmäßig und dauerhaft arbeitende Personen zusammenkommen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sei es die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Betrieb kann sowohl eine rechtlich eigenständige juristische Person sein als auch Teil einer größeren Unternehmenseinheit.
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Die organisierte und räumliche Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG v. 31.5.2000 - 7 ABR 78/98).
Um den arbeitstechnischen Zweck zu erreichen, müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG v. 17.1..2007 – 7 ABR 63/05). Der Betrieb ist die rechtlich unselbständige, organisatorisch aber selbständige Einheit, mit der der Unternehmer seinen Unternehmenszweck (z. B. Gewinnerzielung) verfolgt (BAG v. 29.01.1987 - 6 ABR 23/85). Das Unternehmen ist dagegen eine rechtlich selbständige Organisationseinheit (z. B. in der Rechtsform einer AG oder GmbH). Ein Betrieb kann mit dem Unternehmen deckungsgleich sein, wenn das Unternehmen nur einen Betrieb besitzt (Ein-Betriebs-Unternehmen). Werden die unternehmerischen Ziele des Unternehmens in mehreren Betrieben verfolgt, handelt es sich um ein Mehr-Betriebs-Unternehmen. Schließlich können zwei oder mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden (Gemeinschaftsbetrieb, § 1 Abs. 2 BetrVG). Das ist ein Betrieb, der unter einem einheitlichen Leitungsapparat mindestens zweier rechtlich verbundener Unternehmen deren arbeitstechnischen Zwecke wahrnimmt und dessen Betriebsmittel sowie dessen Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 BetrVG). Ein Betriebsteil ist eine in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliederte Organisationseinheit (z. B. Filiale einer Bank), die eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnimmt, diesem gegenüber aber abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01). In Abgrenzung zu einem Betriebsteil liegt ein eigenständiger Betrieb dann vor, wenn sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen sowie sozialen Angelegenheiten erstreckt (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).
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Der Betrieb ist gleichzeitig eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen durch den Betriebsrat und die Zusammenarbeit der beiden Betriebsverfassungsorgane Betriebsrat und Arbeitgeber. Gehören einem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer an, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Dies gilt auch für einen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Hauptbetrieb ist der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat. Diese Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass die Leitung dieses Betriebs die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten beratend unterstützt (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).
Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder
und dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 BetrVG Abs. 1 S. 1). Ein Betriebsteil ist bezüglich seines Aufgabenbereichs und seiner Organisation selbständig, wenn sich Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. Es reicht aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).
In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann durch Tarifvertrag ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG). Damit wird vor allem für kleinere Betriebe die Möglichkeit verbessert, einen Betriebsrat zu wählen. Besteht keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 3 Abs. 2 BetrVG). Unter denselben Voraussetzungen können mehrere Betriebe oder Betriebsteile zusammengefasst werden, um einen gemeinsamen Betriebsrat zu bilden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG). Die zusammengefassten Betriebe gelten betriebserfassungsrechtlich als ein Betrieb (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Ebenfalls durch Tarifvertrag kann in Unternehmen und Konzernen, die nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind, ein Spartenbetriebsrat gebildet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG). Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen. Damit wird verbindlich festgelegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Außerdem können auf diesem Wege Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung u. a. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1a u. 1b, Abs. 2, 18 Abs. 2 BetrVG
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