Insolvenz: Aktuelle Rechtslage
Unternehmen müssen spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds einen Insolvenzantrag beim Gericht stellen. Zu den Insolvenzgründen gehören Zahlungsunfähigkeit und (drohende) Überschuldung.
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Oberstes Ziel: sichere Arbeitsplätze!
Dem Wirtschaftsausschuss fällt in diesen Zeiten die besonders wichtige Rolle zu, Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Arbeitgeber zu beraten. Wichtig ist, dass der Betriebsrat mit diesen Zahlen auch etwas anfangen kann. Denn eins ist klar: Oberstes Ziel sind sichere Arbeitsplätze! Hierbei ist Kreativität gefragt, eigene Ideen und natürlich Verhandlungsgeschick. Steht am Ende doch eine finanzielle Schieflage im Raum, können zumindest finanzielle Härten abgefedert werden.
Und diese Gedanken müssen sich alle Betriebsräte machen! Denn neben der Corona-Krise sind es vor allem Strukturwandel und Digitalisierung, die für einen massiven Umbruch in den Unternehmen sorgen werden. Die kurz- und mittelfristige Liquiditäts-, Kapazitäts- und Personalplanung seines Unternehmens sollte deshalb jeder Betriebsrat im Blick haben.
Neben dem Erkennen von drohenden betrieblichen Krisen ist Basiswissen über das Insolvenzverfahren, der Umgang mit Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld, sowie Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz gefragt.