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Betriebsbedingte Gründe

Betriebsbedingte Gründe

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Redaktion
Stand:  22.4.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Betriebsbedingte Gründe können Anlass für verschiedenste Entscheidungen des Arbeitgebers sein. Diese können beispielsweise Kündigungen von Mitarbeitern, Standortverlegungen oder Änderungen in der Arbeitsorganisation auslösen. Solche Entscheidungen dienen Zielen wie der Kostenreduzierung, betrieblichen Effizienzsteigerung oder der Anpassung an veränderte Marktbedingungen.

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Begriff

Betriebsbedingte Gründe für bestimmte Entscheidungen entstehen als Folge mitbestimmungsfreier unternehmerischer Entscheidungen. Deren Umsetzung z.B. durch Personalabbau mittels Ausspruches betriebsbedingter Kündigungen unterliegt meistens unterschiedlich starken Beteiligungsrechten des Betriebsrats von der Unterrichtung z.B. über eine geplante Betriebsänderung, bis zur echten Mitbestimmung, z.B. über den Inhalt eines Sozialplanes. 

Beschreibung

Betriebsbedingte Gründe beruhen immer auf einer vorausgehenden unternehmerischen Entscheidung. Diese fußt auf dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Die Berufsfreiheit umfasst unter anderem die Freiheit der Führung und Organisation von Unternehmen. Davon können dessen Arbeitnehmer schicksalhaft betroffen sein. Das grundgesetzlich geschützte wirtschaftliche Interesse des Unternehmens muss jedoch deren Umsetzung vielfach zur Existenzsicherung des Unternehmens nicht zwingend erfordern. Die Erkenntnis dieser Wechselwirkung mündet in der Festschreibung einer Sozialbindung der unternehmerischen Organisationsbefugnis.  Die Rechtsprechung erkennt deshalb offenbar unsachliche, unvernünftige oder willkürliche unternehmerische Entscheidungen nicht als Grundlage für die Arbeitnehmer unmittelbar nachteilig treffende betriebliche Entscheidungen an.  Dies gilt insbesondere für den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. Deren Voraussetzung besteht im Wegfall des Arbeitsplatzes und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz. 

Daneben kommen betriebsbedingte Gründe als Teil der wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten gemäß direkt oder entsprechend anwendbarem Gedanken des § 241 Abs. 2 BGB vor. 
Den Interessenkonflikt im Rangverhältnis zwischen der Erfüllung der Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds und dessen Arbeitspflicht löst das Betriebsverfassungsgesetz nach dem Prinzip eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Grundsätzlich gehen die Betriebsratspflichten vor. Denn anderenfalls könnte der Arbeitgeber z.B. auf das Abstimmungsergebnis des Gremiums durch Teilnahmeverhinderung einzelner Mitglieder missbräuchlich Einfluss nehmen. Nur in eher seltenen Ausnahmefällen können betriebsbedingte Gründe eine Unterlassung der Sitzungsteilnahme oder zeitliche Verlagerung der Betriebsratstätigkeit als Gebot der Rücksichtnahme erfordern, z.B. verschiebbare Sitzungsvorbereitung, notwendige Teilnahme an einer Veranstaltung des Arbeitgebers mit wichtigen Kunden. 

Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Betriebsbedingte (ausgleichspflichtige) Gründe liegen dann vor, wenn Gegebenheiten und Sachzwänge der betrieblichen Organisation oder sonstige Umstände, die in der betrieblichen Sphäre liegen, verhindern, dass die erforderliche Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann (BAG v. 16.4.2003 - 7 AZR 423/01). Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds erfolgen kann (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

Bei Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung liegen betriebsbedingte Gründe auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung (z. B. Teilzeitarbeitsverhältnis) die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. In diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 37 Abs. 6 u. 7 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 37 Abs. 3, 5, 6 u. 7 BetrVG

Seminare zum Thema:
Betriebsbedingte Gründe
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Sozialplan und Interessenausgleich
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