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Betriebsbedingte Gründe beziehen sich auf wirtschaftliche, technische oder organisatorische Notwendigkeiten, die zu einer betrieblichen Entscheidung führen können, wie beispielsweise Kündigungen von Mitarbeitern, Standortverlegungen oder Änderungen in der Arbeitsorganisation. Solche Entscheidungen sind oft erforderlich, um betriebliche Abläufe anzupassen, Kosten zu reduzieren, betriebliche Effizienz zu steigern oder auf veränderte Marktbedingungen zu reagieren.
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Sachzwänge, die sich aus der Eigenheit des Betriebs oder der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe ergeben und der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entgegenstehen (BAG v. 26.1.1994 - 7 AZR 593/92).
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Betriebsbedingte (ausgleichspflichtige) Gründe liegen dann vor, wenn Gegebenheiten und Sachzwänge der betrieblichen Organisation oder sonstige Umstände, die in der betrieblichen Sphäre liegen, verhindern, dass die erforderliche Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann (BAG v. 16.4.2003 - 7 AZR 423/01). Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds erfolgen kann (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Bei Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung liegen betriebsbedingte Gründe auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung (z. B. Teilzeitarbeitsverhältnis) die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. In diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 37 Abs. 6 u. 7 BetrVG).
§ 37 Abs. 3, 5, 6 u. 7 BetrVG
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