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Betriebsferien

Betriebsferien

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Redaktion
Stand:  2.12.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Betriebsferien stehen als Begriff für Zeiträume einer vorübergehenden Schließung des ganzen Betriebes oder einzelner Betriebsteile unter Freistellung der dort tätigen Arbeitnehmer von der Arbeit in Form von Urlaub. 

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Begriff

Der Begriff "Betriebsferien" kennzeichnet eine Situation, in der der Betrieb vorübergehend stillsteht und sich die Mitarbeiter im Urlaub befinden.

Erläuterung

Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Betriebsrats die Arbeit in dem Betrieb zeitweise einstellen.  Damit zusammenhängend kann er den betroffenen Arbeitnehmern zur Sicherung ihres Vergütungsanspruches Urlaub erteilen. Einzelne Arbeitnehmer können die Teilnahme an den Betriebsferien nicht aufgrund abweichender individueller Wünsche verweigern. Dieser Schritt rechtfertig als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung individueller Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer. 

Haben Arbeitnehmer noch keinen fälligen Urlaubsanspruch, weil die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch nicht abgelaufen ist, kann ihnen der Arbeitgeber dennoch Urlaub erteilen (Schub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl.,2025, § 104 Rn. 81). Es gelten insoweit dieselben Regeln wie für die Erteilung des Vollurlaubs (ErfK. 26. Aufl. 2026, BUrlbG § 5 Rn. 10). Der Arbeitgeber riskiert damit lediglich, dass Arbeitnehmer mehr Urlaubstage erhalten, als ihnen nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurz nach Ende der Betriebsferien zugestanden hätte. 

Es gibt keine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage durch Betriebsurlaub belegt werden dürfen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die Entscheidung des Arbeitgebers, ob Betriebsferien eingerichtet werden sollen, sondern auch deren zeitliche Lage und die Dauer der Betriebsferien. Der Betriebsrat hat ein über die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Betriebsferien (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle steht nichts entgegen. Entsprechendes gilt für die Anordnung von Urlaub an so genannten Brücken- oder Fenstertagen. Das sind Werktage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 79/79).

Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass die Aufstellung der Urlaubsgrundsätze, die die Einführung eines Betriebsurlaubs regeln, so früh wie möglich erfolgt und den Arbeitnehmern nach Möglichkeit ein gewisser Teil ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung belassen wird. Die Abwicklung der Resturlaubsansprüche ist bei der Erstellung der Urlaubsgrundsätze ebenfalls zu berücksichtigen.

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 BUrlG

Seminare zum Thema:
Betriebsferien
Arbeitsrecht Teil III
Betriebsrat Teil III
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
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