Lexikon
Betriebsferien

Betriebsferien

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  2.12.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Betriebsferien stehen als Begriff für Zeiträume einer vorübergehenden Schließung des ganzen Betriebes oder einzelner Betriebsteile unter Freistellung der dort tätigen Arbeitnehmer von der Arbeit in Form von Urlaub. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Begriff "Betriebsferien" kennzeichnet eine Situation, in der der Betrieb vorübergehend stillsteht und sich die Mitarbeiter im Urlaub befinden.

Erläuterung

Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Betriebsrats die Arbeit in dem Betrieb zeitweise einstellen.  Damit zusammenhängend kann er den betroffenen Arbeitnehmern zur Sicherung ihres Vergütungsanspruches Urlaub erteilen. Einzelne Arbeitnehmer können die Teilnahme an den Betriebsferien nicht aufgrund abweichender individueller Wünsche verweigern. Dieser Schritt rechtfertig als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung individueller Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer. 

Haben Arbeitnehmer noch keinen fälligen Urlaubsanspruch, weil die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch nicht abgelaufen ist, kann ihnen der Arbeitgeber dennoch Urlaub erteilen (Schub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl.,2025, § 104 Rn. 81). Es gelten insoweit dieselben Regeln wie für die Erteilung des Vollurlaubs (ErfK. 26. Aufl. 2026, BUrlbG § 5 Rn. 10). Der Arbeitgeber riskiert damit lediglich, dass Arbeitnehmer mehr Urlaubstage erhalten, als ihnen nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurz nach Ende der Betriebsferien zugestanden hätte. 

Es gibt keine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage durch Betriebsurlaub belegt werden dürfen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die Entscheidung des Arbeitgebers, ob Betriebsferien eingerichtet werden sollen, sondern auch deren zeitliche Lage und die Dauer der Betriebsferien. Der Betriebsrat hat ein über die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Betriebsferien (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle steht nichts entgegen. Entsprechendes gilt für die Anordnung von Urlaub an so genannten Brücken- oder Fenstertagen. Das sind Werktage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 79/79).

Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass die Aufstellung der Urlaubsgrundsätze, die die Einführung eines Betriebsurlaubs regeln, so früh wie möglich erfolgt und den Arbeitnehmern nach Möglichkeit ein gewisser Teil ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung belassen wird. Die Abwicklung der Resturlaubsansprüche ist bei der Erstellung der Urlaubsgrundsätze ebenfalls zu berücksichtigen.

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 BUrlG

Seminare zum Thema:
Betriebsferien
Betriebsrat Teil I
Betriebsrat Teil III
Urlaubsregelungen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gibt es ein Recht auf kältefrei?

Frieren am Arbeitsplatz? Während Hitze am Arbeitsplatz klar geregelt ist, stellt sich die Frage: Können eisige Temperaturen und hohe Minusgrade den Job lahmlegen? Was passiert bei extremer Kälte; und gibt es so etwas wie kältefrei?
Mehr erfahren

Die Herausforderungen des Arbeitsrechts in Japan

Lebenslange Beschäftigung und große Verbundenheit mit dem Arbeitgeber, dafür ist Japan bekannt. Die Schattenseite der Arbeitskultur in Japan ist ihre Intensität und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer: 2.900 Selbstmorde aufgrund von arbeitsbedingten P ...
Mehr erfahren
Besteht der besondere Kündigungsschutz nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit, wenn sich Arbeitnehmer ihre Elternzeit von Anfang an in Teilabschnitte aufteilen? Oder vor Beginn jedes Teilabschnitts? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden.