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Betriebsferien

Begriff

Die durch Arbeitgeberentscheidung veranlasste gleichzeitige Erteilung des Urlaubs an die gesamte Belegschaft oder Teilen davon und daraus folgende zeitweise Schließung des Betriebs oder des betroffenen Betriebsteils.

Erläuterungen

Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Betriebsrats für alle oder die meisten Arbeitnehmer des Betriebs Betriebsferien anordnen und den Betrieb zeitweise stilllegen. Zwar sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien begründet solche betrieblichen Belange, hinter denen abweichende Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurücktreten müssen. Haben Arbeitnehmer noch keinen Urlaubsanspruch, weil die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch nicht abgelaufen ist, bleibt ihr Lohnanspruch während des Betriebsurlaubs erhalten (§ 615 BGB). Es gibt keine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage durch Betriebsurlaub belegt werden dürfen.

Beschreibung

Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die Entscheidung des Arbeitgebers, ob Betriebsferien eingerichtet werden sollen, sondern auch deren zeitliche Lage und die Dauer der Betriebsferien. Der Betriebsrat hat ein über die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Betriebsferien (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle steht nichts entgegen. Entsprechendes gilt für die Anordnung von Urlaub an so genannten Brücken- oder Fenstertagen. Das sind Werktage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 79/79).

Der Betriebsrat achtet darauf, dass die Aufstellung der Urlaubsgrundsätze, die die Einführung eines Betriebsurlaubs regeln, so früh wie möglich erfolgt und den Arbeitnehmern nach Möglichkeit ein gewisser Teil ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung belassen wird. Die Abwicklung der Resturlaubsansprüche ist bei der Erstellung der Urlaubsgrundsätze ebenfalls zu berücksichtigen.

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 BUrlG

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Redaktion

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