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Lexikon
Betriebsräteversammlung

Betriebsräteversammlung

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Redaktion
Stand:  26.4.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Der GBR (Gesamtbetriebsrat) hat einmal jährlich zur Betriebsräteversammlung einzuladen. An dieser nehmen üblicherweise die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe und deren Stellvertreter,  die Mitglieder der Betriebsausschüsse und die GBR-Mitglieder teil. Auf dieser Versammlung präsentiert der GBR-Vorsitzende den Tätigkeitsbericht des GBR. Der Unternehmer informiert über die Unternehmenslage. Die Durchführung der Versammlung folgt im Wesentlichen den für eine Betriebsversammlung gemäß § 43 BetrVG geltenden Regeln. 

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Begriff

Vom Gesamtbetriebsrat einzuberufende und durchzuführende Versammlung von Betriebsratsmitgliedern.

Beschreibung

Einberufung

Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Gesamtbetriebsrat einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG). Ihr Zweck ist es, nicht dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Betriebsratsmitgliedern aus erster Hand über die Tätigkeit dieses Gremiums und über das Unternehmen zu berichten. 
Betriebsräteversammlungen können auch in Form von Teilbetriebsräteversammlungen durchgeführt werden. 

Für die Einberufung und Durchführung der Betriebsräteversammlung gelten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BetrVG weitestgehend die Bestimmungen für die Durchführung von Betriebsversammlungen entsprechend.

Teilnehmer

Der Gesamtbetriebsrat hat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der in dem Unternehmen gewählten Betriebsratsgremien zu der Betriebsräteversammlung einzuladen. Zusätzlich sind die dem Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angehörenden sogenannten "weiteren" Mitglieder einzuladen. Hat ein Betriebsrat keinen Betriebsausschuss, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende teilnahmeberechtigt. 

Anstelle des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und jeden weiteren Mitgliedes des Betriebsausschusses kann der Betriebsrat andere als diese eingeladenen Mitglieder entsenden. Dadurch darf jedoch die Höchstzahl der diesem Gremium in der Betriebsräteversammlung zustehenden Sitze nicht überschritten werden. Denn bei diesen handelt es sich um Vertreter der eigentlich teilnahmeberechtigten Mitglieder. 

Anders ist die Situation dann, wenn der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder eines der "weiteren" Mitglieder des BA zugleich zu den beiden Mitglieder dieses Gremiums im GBR gehören.  Dann sind sie ohnehin teilnahmeberechtigt. In einem solchen Fall werden diese beiden Personen auf die Zahl der diesem Gremium zustehenden Plätze in der Gesamtbetriebsräteversammlung nicht angerechnet.  Es können dann zwei andere Betriebsratsmitglieder für diese zusätzlich entsandt werden. Dadurch kann die Gesamtzahl der in der Betriebsräteversammlung anwesenden Mitglieder dieses Gremiums um diese 2 Plätze überschritten werden (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024 § 53 Rn. 8). 

Nicht in den Betriebsrat nachgerückte Ersatzmitglieder des Betriebsrats können an der Gesamtbetriebsräteversammlung nicht teilnehmen.

Der Unternehmer ist zur Teilnahme an den Betriebsräteversammlungen verpflichtet. Er ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Weiterhin teilnahmeberechtigt sind die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 52 BetrVG), Beauftragte aller im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften sowie ggf. Gastreferenten.

Betriebsräteversammlungen sind nicht öffentlich (§ 53 Abs. 3 i. V. m.§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Leitung und Durchführung

Die Betriebsräteversammlung wird vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. In der Betriebsräteversammlung erstattet der Gesamtbetriebsrat seinen Tätigkeitsbericht (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Unternehmer ist verpflichtet, über das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen zu berichten (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Die Teilnehmer haben Gelegenheit zu einem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den anderen Betriebsratsmitgliedern des Unternehmens. Sie können dem Gesamtbetriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 45 S. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 53 BetrVG

Seminare zum Thema:
Betriebsräteversammlung
Der Gesamtbetriebsrat - Teil I
Der Gesamtbetriebsrat Teil II
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