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Der GBR lädt einmal jährlich zur Betriebsräteversammlung ein, an der die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe, die Mitglieder der Betriebsausschüsse und die GBR-Mitglieder teilnehmen. Auf dieser Versammlung präsentiert der GBR-Vorsitzende den Tätigkeitsbereich des GBR und der Unternehmer informiert über die Unternehmenslage. Die Durchführung der Versammlung erfolgt im Wesentlichen gemäß den Regeln für Betriebsversammlungen gemäß § 43 BetrVG.
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Betriebsversammlung auf Unternehmensebene, die vom Gesamtbetriebsrat einberufen und durchgeführt wird.
Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Gesamtbetriebsrat einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG). Ihr Zweck ist es, eine größeren Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die nicht dem Gesamtbetriebsrat angehören, aus erster Hand über die Tätigkeit dieses Gremiums und über das Unternehmen zu informieren. Betriebsräteversammlungen können auch in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Für die Einberufung und Durchführung der Betriebsräteversammlung gelten die Bestimmungen für die Durchführung von Betriebsversammlungen (§§ 42 bis 46 BetrVG) entsprechend.
Betriebsräteversammlungen sind nicht öffentlich (§ 53 Abs. 3 i. V. m.§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat hat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse (§ 27 Abs. 1 BetrVG) der Betriebsräte im Unternehmen zur Betriebsräteversammlung einzuladen (§ 53 Abs. 1 S.1 BetrVG). Hat ein Betriebsrat keinen Betriebsausschuss, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende teilnahmeberechtigt. Die Höchstzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern beträgt zwei Teilnehmer. Betriebsräte mit neun oder mehr Mitgliedern dürfen so viele Teilnehmer entsenden, wie es der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Betriebsausschussmitglieder entspricht (§ 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Ein Betriebsrat mit
Für die Höchstzahl der einzuladenden Betriebsratsmitglieder sind die vom jeweiligen Betriebsrat entsandten Gesamtbetriebsratsmitglieder nicht anzurechnen, weil sie zu den Veranstaltern zählen. Sind beispielsweise in einem neunköpfigen Betriebsrat der Vorsitzende und ein weiteres Betriebsausschussmitglied Mitglieder im Gesamtbetriebsrat, sind der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und die zwei verbleibenden Betriebsausschuss-Mitglieder teilnahmeberechtigt. Zusätzlich können zwei weiter Betriebsratsmitglieder eingeladen werden (§ 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG), da in diesem Fall die Höchstzahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder sieben beträgt.
Der Unternehmer ist zur Teilnahme an den Betriebsräteversammlungen verpflichtet. Er ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Weiterhin teilnahmeberechtigt sind die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 52 BetrVG), Beauftragte aller im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften sowie ggf. Gastreferenten.
Die Betriebsräteversammlung wird vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. In der Betriebsräteversammlung erstattet der Gesamtbetriebsrat seinen Tätigkeitsbericht (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Unternehmer ist verpflichtet, über das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen zu berichten (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Die Teilnehmer haben Gelegenheit zu einem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den anderen Betriebsratsmitgliedern des Unternehmens. Sie können dem Gesamtbetriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 45 S. 2 BetrVG).
§ 53 BetrVG
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