Errichtung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats
Was sind die Voraussetzungen für die Gründung eines Gesamtbetriebsrats?
Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats ist, dass ein Unternehmen mehrere Betriebe hat und an mindestens zwei Standorten ein örtlicher Betriebsrat besteht. Gibt es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Es wäre eine grobe Pflichtverletzung i. S. d § 23 Abs. 1 BetrVG, wenn kein Gesamtbetriebsrat gebildet wird.
Wie wird der GBR gegründet und wer ist Mitglied im GBR?
Der Gesamtbetriebsrat wird errichtet, indem die örtlichen Betriebsräte Mitglieder in ihn entsenden. Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder, jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder (§ 47 Abs. 2 BetrVG). Davon abweichend kann die Mitgliederzahl des GBR auch durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG). Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von BR-Mitgliedern in den GBR durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit (vgl. § 33 Abs. 1 BetrVG). Das heißt: Der Vorsitzende des örtlichen Betriebsrats ist nicht automatisch Mitglied im GBR.
Die Entsendung erfolgt in der Regel für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten der BR-Mitglieder geltend entsprechend für GBR-Mitglieder, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften enthält (§ 51 Abs. 5 BetrVG).
Gibt es Ersatzmitglieder?
Für jedes Mitglied des GBR muss mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Das Ersatzmitglied tritt für das ordentliche Mitglied in den GBR ein, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet (§ 47 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann für jedes von ihm entsandte GBR-Mitglied auch mehrere Ersatzmitglieder bestellen. Als Ersatzmitglied kommen nur ordentliche BR-Mitglieder in Betracht, also keine Ersatzmitglieder des Betriebsrats.
Wie lange ist die Amtszeit des Gesamtbetriebsrats?
Der GBR hat keine feste Amtszeit, er ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft. Der GBR bleibt also über die Amtsperioden der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen. Er ist nur dann aufzulösen, wenn insgesamt die Voraussetzung für seine Bildung entfallen.
Hat der GBR einen Vorsitzenden?
Auch der Gesamtbetriebsrat braucht zwingend einen Vorsitzenden, sonst ist er nicht handlungsfähig. Der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder (soweit ein solcher BR nicht besteht) der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs hat die Aufgabe, zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats leitet die Sitzung, bis der GBR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 51 Abs. 2 BetrVG). Die Wahl des GBR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt in der Regel für die Dauer ihrer Amtszeit als BR-Mitglied.
Wann erlöscht die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat?
Die Mitgliedschaft im GBR erlischt:
- mit Ende der Amtszeit des Betriebsrats, der das Mitglied entsandt hat
- mit Niederlegung des Amts als BR-Mitglied
- durch Ausschluss aus dem GBR wegen grober Pflichtverletzung
- durch Abberufung seitens des entsendeten BR.
Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtbetriebsrats
Für was ist der Gesamtbetriebsrat zuständig?
Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und die nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Angelegenheit muss also auf jeden Fall mehrere Betriebe betreffen. Zudem muss objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung bestehen (z. B. die Einführung eines neuen IT-Systems für das gesamte Unternehmen). Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügt nicht.
Wichtig:
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet!
Im Bereich der sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist meist der örtliche Betriebsrat zuständig. Im Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten können betriebsübergreifende Regelungen z. B. bei der Personalplanung (§ 95 BetrVG) oder der zentral im Unternehmen durchgeführten Berufsbildung (§ 98 BetrVG) nach unternehmenseinheitlichen Kriterien erforderlich sein. Dies hat dann die Zuständigkeit des GBR zur Folge. Bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 und 102 BetrVG) ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig. Im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten bestellt der GBR die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG).
Vertritt der GBR auch betriebsratslose Betriebe?
Wenn eine Maßnahme des Gesamtbetriebsrats das gesamte Unternehmen oder Teile davon betrifft, erstreckt sich seine Zuständigkeit insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Der GBR ist allerdings nicht berechtigt, in solchen Betrieben Angelegenheiten zu regeln, für die nur ein örtlicher Betriebsrat zuständig ist (z. B. die Anhörung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung).
Kann der örtliche Betriebsrat Aufträge an den Gesamtbetriebsrat erteilen?
Ja, jeder örtliche Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) den GBR beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidung, z. B. den Abschluss einer vom GBR ausgehandelten Betriebsvereinbarung, vorbehalten. Wenn der Betriebsrat eine Aufgabe übertragen hat, kann er sie mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder wieder zurücknehmen (§ 50 Abs. 2 BetrVG).
Wichtig:
Eine Vereinbarung, die der GBR aufgrund der Übertragung von Aufgaben eines Betriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG mit dem AG abschließt, ist eine Betriebsvereinbarung und keine Gesamtbetriebsvereinbarung!
Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats
Nach welchen Regeln arbeitet der Gesamtbetriebsrat?
Viele Regelungen zur Geschäftsführung, die im Betriebsverfassungsgesetz für den örtlichen Betriebsrat festgelegt sind, gelten nach § 51 Abs. 1, 2 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick, die hinsichtlich der Geschäftsführung auch für den GBR gelten:
- Nachrücken von Ersatzmitgliedern (§ 25 BetrVG)
- Wahl des GBR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 BetrVG)
- Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
- Einberufung und Durchführung von GBR-Sitzungen
- Sitzungsniederschrift (§ 34 BetrVG)
- Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
- Arbeitsbefreiung für erforderliche GBR-Tätigkeit (§ 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG)
- Schulungsanspruch (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
- Kosten- und Sachaufwand (§ 40 BetrVG)
Welche Besonderheiten gibt es bei der Beschlussfassung?
Bei der Beschlussfassung läuft es im GBR anders als im örtlichen Betriebsrat, zumindest hinsichtlich der Stimmengewichtung. Anders als im örtlichen Betriebsrat hat jedes GBR-Mitglied eine Anzahl an Stimmen, die der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer entspricht, die im Betrieb des GBR-Mitglieds für die letzte Betriebsratswahl registriert waren. Entsendet der örtliche BR mehrere Mitglieder, so stehen ihm diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 7 BetrVG).
Was ist eine Betriebsräteversammlung?
Die Betriebsräteversammlung ist eine Veranstaltung des GBR, die auf Unternehmensebene stattfindet. Sie entspricht der Betriebsversammlung in den örtlichen Betrieben. Der GBR lädt dazu die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse der örtlichen Betriebsräte des Unternehmens ein. Die Betriebsräteversammlung ist vom GBR einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG).
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Errichtung und Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats
Gründung eines Konzernbetriebsrats
Ein Konzern ist die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens. Die einzelnen Unternehmen sind dann Konzernunternehmen (§ 18 Abs. 1 AktG). In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Unterschied zum Gesamtbetriebsrat ist, dass die Bildung eines Konzernbetriebsrats nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Wie viele Mitglieder hat der Konzernbetriebsrat und wer ist Mitglied?
In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen dabei ausreichend berücksichtigt werden (§ 55 Abs. 1 BetrVG).
Gibt es Ersatzmitglieder?
Für jedes ordentliche Mitglied des Konzernbetriebsrats ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt für das ordentliche Mitglied in den Konzernbetriebsrat ein, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet (§ 55 Abs. 2 BetrVG).
Wie lang ist die Amtszeit des Konzernbetriebsrats?
Der Konzernbetriebsrat hat wie der Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit. Er ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft, die über die Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen bleibt.
Wann erlöscht die Mitgliedschaft im KBR?
Die Mitgliedschaft der entsandten Mitglieder erlischt in folgenden Fällen:
- Erlöschen der Mitgliedschaft im GBR/BR
- Amtsniederlegung des KBR-Mitglieds
- Abberufung durch den entsendenden Gesamtbetriebsrat (§ 57 BetrVG)
- Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung (ohne dass dadurch zugleich die Mitgliedschaft im GBR oder BR endet (§§ 55, 56 BetrVG).
Zuständigkeiten und Aufgaben des Konzernbetriebsrats
Für was ist der KBR zuständig?
Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern im Gesamten oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.
Wichtig:
Der Konzernbetriebsrat ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet!
Der Konzernbetriebsrat ist beispielsweise zuständig, wenn es um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geht, die den Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen den Konzernunternehmen regelt. Ein weiteres Beispiel ist die konzerneinheitliche Regelung der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern des Konzerns.
Kann der GBR an den KBR Aufträge erteilen?
Unabhängig von den gesetzlichen Zuständigkeiten des Konzernbetriebsrats kann jeder Gesamtbetriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) den Konzernbetriebsrat schriftlich beauftragen, Angelegenheiten für den Gesamtbetriebsrat zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat bestimmt dabei, ob er sich die Entscheidung selbst vorbehält, oder ob der Konzernbetriebsrat die Entscheidung für den Gesamtbetriebsrat treffen soll (§ 58 Abs. 2 BetrVG).
Hat der KBR einen Vorsitzenden?
Ja, auch der Konzernbetriebsrat braucht einen Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens (oder, soweit ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigen Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens) lädt zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ein.
Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats
Welche Vorschriften gelten für den KBR?
Folgende wichtige Bestimmungen, die für die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten, sind auch auf die Geschäftsführung des KBR anzuwenden:
- Bestimmung von Ersatzmitgliedern (§ 25 Abs. 1 BetrVG)
- Ausschussbildung (§§ 27, 28, 29 BetrVG)
- Einberufung von Sitzungen (§ 29 Abs. 2, 4 BetrVG)
- Beschlussfassung (§ 51 Abs. 3 und 4 BetrVG)
- Sitzungsniederschrift (§ 34 BetrVG)
- Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
- Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG)
- Schulungsanspruch (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
- Kosten und Sachaufwand (§ 40 BetrVG)
Besonderheiten bei der Beschlussfassung und Stimmengewichtung
In den KBR entsendet, wie oben beschrieben, jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Daher stehen jedem Mitglied des KBR die Stimmen der Mitglieder des entsendeten GBR je zur Hälfte zu (§ 55 Abs. 3 BetrVG).
Wer soll in den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat entsandt werden?
Welche Kompetenzen braucht ein Mitglied des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats?
- Rechtliche Kompetenz: Gesamtbetriebsräte oder Konzernbetriebsräte haben einen großen Einfluss auf Entscheidungen mit hoher Tragweite. Daher benötigen sie fundiertes und spezielles rechtliches Wissen. Nur so können sie ihre Gestaltungsmöglichkeiten voll entfalten. Gesamt- und Konzernbetriebsräte sollten von ihrem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG Gebrauch machen – vor allem, wenn es um Spezialthemen geht.
Achtung:
Der Beschluss zum Besuch eines Seminars muss nach geltender Rechtsprechung vom örtlichen Betriebsrat gefasst werden und keinesfalls vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat.
- Verhandlungskompetenz: Im Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist die Zeit für Verhandlungen oft sehr knapp und häufig anstrengend, schließlich geht es meist um wichtige Entscheidungen. Um den eigenen Standort selbstbewusst zu vertreten und sich dabei nicht so leicht aus dem Konzept bringen zu lassen, hilft nur ein gutes Training für den Ernstfall.
- Selbstmanagement und Projektorganisation: Den Beruf, die Arbeit im örtlichen Betriebsrat und die Tätigkeit im GBR/KBR in Einklang zu bringen ist nicht immer einfach. Hier ist ein gutes Zeit- und Projektmanagement hilfreich. Holen Sie sich Tipps, wie Sie mit möglichst wenig Aufwand viel Zeit sparen können und so Projekte effizient zum Erfolg führen.
- Zielorientierung: Im Gremium sollten gemeinsam Ziele festgelegt werden, die im GBR/KBR eingebracht werden. Zur Erreichung der Ziele braucht es dann die passende Strategie. Die festgelegten Ziele sollten während der laufenden Verhandlungen im GBR/KBR von den entsandten Mitgliedern in Absprache mit dem örtlichen Gremium laufend auf den Prüfstand gestellt bzw. nachgeschärft werden.
- Gute Kontaktpflege zu den BR-Kollegen: Die entsandten GBR/KBR-Mitglieder sollten möglichst umfangreich über die Verhandlungen im GBR/KBR berichten, um die nötige Rückendeckung im Gremium zu gewinnen.
- Zusammenarbeit: Hier ist es besonders wichtig, dass die entsandten Mitglieder sowohl im GBR/KBR als auch im örtlichen Gremium gut zusammenarbeiten und jeweils das Wohl des gesamten Unternehmens/Konzerns im Auge behalten. Die Zusammenarbeit sollte an „allen Fronten“ zielorientiert gelebt werden.
Strategische Überlegungen
Es gibt verschiedene strategische Erwägungen, die der örtliche Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat bedenken sollte, wenn es um die Entsendung von Mitgliedern in den GBR bzw. KBR geht.
Zum einen nimmt die Teilnahme an GBR- bzw. KBR-Sitzungen natürlich Zeit in Anspruch. Diese Zeit steht dann wiederum nicht für das Engagement im örtlichen Betriebsrat zur Verfügung. Wenn ein Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG vollständig freigestellt ist, spricht dies oft dafür, dieses BR-Mitglied in den GBR/KBR zu entsenden.
Dies sollte aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium sein. Denn die Tätigkeit im GBR oder KBR unterscheidet sich doch erheblich von der Arbeit im örtlichen Betriebsrat. Die Abstände zwischen den Sitzungen sind meistens länger, gefragt ist oft ein „langer Atem“ bei gewichtigen Themen und beim Verhandeln auf Distanz. Die Mitglieder im örtlichen Betriebsrat arbeiten viel enger und näher zusammen, so dass vieles auf „kurzem Weg“ erledigt werden kann. Das ist im GBR oder KBR deutlicher schwieriger, auch wenn es die Möglichkeit der digitalen Sitzungen gibt.
Wichtig ist, dass sich das örtliche Gremium dessen bewusst ist. Denn die Arbeit im GBR oder KBR wird oft unterschätzt. Für die entsandten Mitglieder gibt es einen weiteren „Spagat“ zwischen der Arbeit im örtlichen Gremium und der Arbeit im GBR oder KBR zu bewältigen. Hier ist ein gutes „Selbstmanagement“ wichtig sowie zielorientiertes Denken und die Fähigkeit, Dinge nicht zu vermischen. Generell sollten Sie den entsandten BR-Kollegen für ihr Engagement in den überörtlichen Gremien ein hohes Maß an Vertrauen schenken.