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Entsendung von Betriebsratsmitgliedern eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen (amtlicher Leitsatz).

BAG, Beschluss vom 01.06.2022, 7 ABR 41/20

Stand:  22.11.2022
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Das ist passiert

Die Beteiligten des Verfahrens stritten u.a. darüber, ob der beteiligte Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden war. Bei der Arbeitgeberin, einer Drogeriemarktkette, sind deren Filialen gemäß Tarifvertrag in Regionalbetriebe mit örtlichen Betriebsräten untergliedert. Die Arbeitgeberin betreibt außerdem ein Verteilzentrum, in welchem sie zusammen mit einem ebenfalls beteiligten Fremdunternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb betreibt. Der dort für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat entsandte ein Betriebsratsmitglied in den für das Trägerunternehmen der Drogeriemarktkette zu bildenden Gesamtbetriebsrat, welches zu diesem in keinem Arbeitsverhältnis stand. Das entsandte Betriebsratsmitglied war Arbeitnehmer des an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Fremdunternehmens.

Das entschied das Gericht

Die Frage, ob unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden dürfen, bejaht das Bundesarbeitsgericht. Es stellte fest, dass der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes nicht verpflichtet ist, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der beteiligten Trägerunternehmen zu entsenden. Die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer würden von allen Mitgliedern des dort gewählten Betriebsrats vertreten – unabhängig von deren Unternehmenszugehörigkeit. Bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG gebe vor, dass die Möglichkeit der Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes in den Gesamtbetriebsrat allein mit dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat verknüpft sei. Der Gesamtbetriebsrat werde durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen seien in einem Gemeinschaftsbetrieb zwangsläufig Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beteiligt.

Bedeutung für die Praxis

Entschließt sich ein Unternehmen dazu, mit einem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb zu betreiben, nimmt es damit bewusst in Kauf, dass nicht nur im örtlichen Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes, sondern auch auf Unternehmensebene im Gesamtbetriebsrat unternehmensfremde Personen vertreten sind. Dies ist die zwangsläufige Folge der unternehmerischen Entscheidung zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebs. (dz)

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