Gründung eines Konzernbetriebsrats
Voraussetzung um einen Konzernbetriebsrat (KBR) zu gründen ist einerseits, dass es sich um einen Konzern handelt. Dieser ist definiert als mehrere selbständige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens (§ 18 Abs. 1 AktG).
Zum Zweiten müssen der Gründung so viele Gesamtbetriebsräte zustimmen, dass mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer des Konzerns durch die Gesamtbetriebsräte vertreten werden (§ 54 Abs. 1 BetrVG).
Ist die Entscheidung gefallen, einen Konzernbetriebsrat zu gründen, so haben der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Hat das herrschende Unternehmen weder einen Betriebsrat noch einen Gesamtbetriebsrat, ist das die Aufgabe desjenigen (Gesamt-)Betriebsrats, der die meisten Arbeitnehmer vertritt (§ 59 Abs. 2 BetrVG).
Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat - so setzt sich dieser zusammen.
Aufgaben des Konzernbetriebsrats
Der Konzernbetriebsrat ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet (mehr zur Rolle des Gesamtbetriebsrats hier). Die Arbeitsteilung ist klar: In seinen Aufgabenbereich fallen unternehmensübergreifende Angelegenheiten, die die Gesamtbetriebsräte nicht einzeln innerhalb ihrer eigenen Unternehmen regeln können.
Beispiele dafür wäre das Vorhaben, Mitarbeiterdaten zwischen verschiedenen Unternehmen auszutauschen. Oder die Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung zur konzernweiten Einführung einer neuen Software, mit der auch der Austausch von Daten zwischen den Unternehmen im Konzern geregelt wird.
Bei seinen Entscheidungen ist der Konzernbetriebsrat auch zuständig für Konzernunternehmen, die keinen Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat haben (§ 58 Abs. 1 BetrVG).
Genau wie der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat schriftlich beauftragen kann, seine Angelegenheiten zu behandeln, so kann auch der Konzernbetriebsrat vom Gesamtbetriebsrat beauftragt werden (§ 58 Abs. 2 BetrVG). Diese Entscheidung muss mit der absoluten Mehrheit der Stimmen im Gremium gefällt werden.
Vorteile eines Konzernbetriebsrats
Der Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat kann nach eigenem Ermessen Aufgaben an den Konzernbetriebsrat delegieren. In bestimmten Situationen kann sich dadurch eine bessere Verhandlungsposition ergeben. Auch müssen Verhandlungen dann nur einmal geführt werden und getroffene Regelungen sind direkt konzernweit gültig.
Außerdem profitieren natürlich die Unternehmen im Konzern, die selbst keinen (Gesamt-)Betriebsrat haben, da durch den Konzernbetriebsrat auch deren Interessen vertreten werden.
Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat
Die Amtszeit des Konzernbetriebsrats endet erst, wenn die Voraussetzungen für seine Bildung wegfallen, es also weniger als zwei Gesamtbetriebsräte, bzw. zwei Betriebsräte gibt. Er ist also genau so eine Dauereinrichtung wie der Gesamtbetriebsrat, nur die Mitglieder wechseln.
Aus welchen Gründen deren Mitgliedschaft endet, ist aus der Grafik zu entnehmen:
Achtung: Für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Geschäftsführung des Betriebsrats:
- Ersatz-Mitglieder (§ 25 Abs. 1 BetrVG)
- Vorsitzender und Stellvertreter (§ 26 BetrVG)
- Ausschussbildung (§ 27 Abs. 2 u. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 u. 3, Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
- Einberufung von Sitzungen (§ 29 Abs. 2, 4 BetrVG)
- Konzernbetriebsrats-Sitzungen (§ 30 BetrVG)
- Beschlüsse des Konzernbetriebsrats (§ 51 Abs. 3 u. 4 BetrVG)
- Teilnahme der Gewerkschaften (§ 31 BetrVG)
- Sitzungsniederschriften (§ 34 BetrVG)
- Aussetzung von Beschlüssen (§ 35 BetrVG)
- Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
- Ehrenamt, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeit (§ 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG)
- Kostentragung (§ 40 und § 41 Abs. 3 BetrVG)