Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Betriebsratsstärke bezeichnet die Anzahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in einem Betrieb. Sie richtet sich nach der im Zeitpunkt der Wahl in der Regel tätigen Beschäftigten. Eine Veränderung der Belegschaftsstärke nach Beginn der Amtszeit führt in der Regel nicht zu einer Änderung der Betriebsratsstärke.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder, die der Wahlvorstand vor jeder Betriebsratswahl auf der Grundlage der Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln hat.
© AdobeStock | Kinn Studio
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
Die nächsten Schwellenwerte für die Erhöhung der Mitgliederzahl um jeweils zwei liegen bei 1.001, 1.501, 2.001 usw. In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder (§ 9 BetrVG).
In Betrieben mit bis zu 51 Arbeitnehmern wirkt sich nur die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf die Stärke des Betriebsrats aus. Diese beträgt bei z.B. in der Regel 40 wahlberechtigten Arbeitnehmern 3 Mitglieder und bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern 5 Mitglieder. Steigt die Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebes mit 51 wahlberechtigten Mitarbeitern um weitere bis zu 49 Arbeitnehmer auf 100 Beschäftigte gilt für die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder weiterhin 5.
Werden in einem Betrieb 40 wahlberechtigte Arbeitnehmer und in der Regel auf 20 Arbeitsplätzen im Rhythmus von 2 Monaten wechselnde und damit nicht wahlberechtigte Leiharbeitnehmer eingesetzt, wird die Schwelle von 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht erreicht. Es bleibt dann bei 3 Betriebsratsmitgliedern.
Werden in einem Betrieb mit 90 Arbeitnehmern in der Regel auf 20 Arbeitsplätzen im Rhythmus von 2 Monaten wechselnde und damit nicht wahlberechtigte Leiharbeitnehmer eingesetzt, so erhöht sich die Betriebsratsstärke auf 7 Mitglieder. Denn ab dem 52. Arbeitnehmer kommt es nicht mehr auf die Wahlberechtigung an. Die Leiharbeitnehmer zählen daher bei der Ermittlung des Schwellenwertes kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG mit. Bezüglich dieser Leiharbeitnehmer wird nicht auf deren Person abgestellt. Es wird vielmehr an die Zahl der üblicherweise mit Leiharbeitern besetzten Arbeitsplätze angeknüpft (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 9 Rn. 32).
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Staffelung zu Grunde zu legen (§ 11 BetrVG). Dasselbe gilt, wenn sich nicht genügend Bewerber zur Übernahme des Betriebsratsamtes zur Verfügung stellen oder die Zahl der Bewerber mit der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder identisch ist (Siebert in NZA-RR 2024,574).
Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage der am Tag der Einleitung der Wahl (Aushang des Wahlausschreibens) in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei ist im Allgemeinen nicht nur von den Belegschaftszahlen im Rückblick auf die Vergangenheit, sondern auch von der zukünftig zu erwartenden Entwicklung auszugehen. Zu beachten ist, dass bis zur Stufe 3 (51) nur die wahlberechtigten und ab der 4. Stufe (101) alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Dazu zählen auch Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. Arbeitnehmer in Elternzeit).
In die Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG ebenfalls einzubeziehen.
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Belegschaftsstärke zur Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nicht zu berücksichtigen. Denn mangels Rückkehr in den Betrieb werden sie von einem künftigen Betriebsrat nicht mehr vertreten (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02).
Ein-Euro-Jobber bleiben bei der Ermittlung der Betriebsratsstärke ebenfalls unberücksichtigt.
Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 9 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter