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Betriebsratsstärke

Begriff

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder, die der Wahlvorstand vor jeder Betriebsratswahl auf der Grundlage der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln hat.

Beschreibung

Staffelung

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus                                  einer Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus                                3 Mitgliedern,
  • 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmer. aus   5 Mitgliedern,
  • 101 bis 200 Arbeitnehmern aus                                                           7 Mitgliedern,
  • 201 bis 400 Arbeitnehmern aus                                                           9 Mitgliedern,
  • 401 bis 700 Arbeitnehmern aus                                                          11 Mitgliedern.

Die nächsten Schwellenwerte für die Erhöhung der Mitgliederzahl um jeweils zwei liegen bei 1.000, 1.500, 2.000 usw. In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder (§ 9 BetrVG). Bis zur Stufe 3 (51 Arbeitnehmer) zählen nur die wahlberechtigten betriebszugehörigen Arbeitnehmer, ab der 4. Stufe (101 Arbeitnehmer) alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Staffelung zu Grunde zu legen (§ 11 BetrVG). Dasselbe gilt, wenn sich nicht genügend Bewerber zur Übernahme des Betriebsratsamtes zur Verfügung stellen.

Berechnungsgrundlagen

Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage der am Tag der Wahleröffnung (Aushang des Wahlausschreibens) in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei ist im Allgemeinen nicht nur von den Belegschaftszahlen im Rückblick auf die Vergangenheit, sondern auch von der zukünftig zu erwartenden Entwicklung auszugehen. Zu beachten ist, dass bis zur Stufe 3 (51) nur die wahlberechtigten und ab der 4. Stufe (101) alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Dazu zählen auch Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. Arbeitnehmer in Elternzeit). Auch in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Betrieb Beschäftigte sind bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke mitzuzählen (BAG vom 13.10.2004 - 7 ABR 6/04). In der Regel sind die im Entleiherbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer in die Ermittlung der Schwellenwerte (§ 9 BetrVG) ebenfalls einzubeziehen. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an (BAG v. 13.3.2013 - 7 ABR 69/11). In der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Belegschaftsstärke zur Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren(BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02). Ein-Euro-Jobber bleiben bei der Ermittlung der Betriebsratsstärke ebenfalls unberücksichtigt. Der Wahlvorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Rechtsquellen

§ 9 BetrVG

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