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Betriebsratsvorsitzender

Betriebsratsvorsitzender

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Redaktion
Stand:  26.4.2025
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Der Betriebsratsvorsitzende ist das gewählte Mitglied des Betriebsrats, das die Leitung und Vertretung des Betriebsrats innehat. Er oder sie fungiert als Ansprechpartner für den Arbeitgeber, koordiniert die Arbeit des Betriebsrats und vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber und anderen Stellen. Der Betriebsratsvorsitzende spielt in der Regel eine maßgebliche Rolle bei der Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen.

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Begriff

Von den Betriebsratsmitgliedern aus ihrer Mitte gewähltes Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse nach außen vertritt und zur Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat berechtigt ist.

Betriebsratsvorsitzender | © AdobeStock | free_illustration10

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wahl und Abberufung

Der Betriebsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats oder, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit (z. B. durch Abberufung oder Amtsniederlegung), in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats. Da allein der Betriebsratsvorsitzende und, im Falle seiner Verhinderung, der Stellvertreter berechtigt sind, den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse nach außen zu vertreten (Sprecher des Betriebsrats) und Erklärungen des Arbeitgebers entgegenzunehmen (§ 26 Abs. 2 BetrVG), begründet die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit abberufen. Ein besonderer Grund für die Abberufung braucht nicht vorzuliegen. Es genügt mangelndes Vertrauen der Mitglieder in den Vorsitzenden (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 26 Rn. 20).

Aufgaben

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat ausschließlich im Rahmen der von diesem Gremium gefassten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter des Betriebsrats in der Erklärung. Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine (allerdings jederzeit widerlegbare) Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (BAG v. 8.2.2022 - 1 AZR 233/21 in NZA 2022,984 Rn. 27 ff).

Das Betriebsverfassungsgesetz weist dem Betriebsratsvorsitzenden folgende Befugnisse und Aufgaben zu:

  • Vertretung des Betriebsrats nach außen im Rahmen der von diesem Gremium gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 BetrVG).
  • Entgegennahme aller für den Betriebsrat bestimmten Erklärungen und Mitteilungen des Arbeitgebers und anderer Stellen (z.B. Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung usw., § 26 Abs. 2 BetrVG).
  • Festlegung der Tagesordnung und Einberufung der Betriebsratssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
  • Leitung der Betriebsratssitzungen und Stimmrecht als Betriebsratsmitglied bei der Beschlussfassung (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
  • Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift zusammen mit einem weiteren Betriebsratsmitglied (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
  • Verhandlungsführung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber,
  • Leitung der Betriebsversammlungen und Wahrnehmung des Hausrechts für den Betriebsrat (§ 42 Abs. 1 BetrVG),
  • Mitglied im Betriebsausschuss (Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern, § 27 Abs. 1 BetrVG),
  • Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats (in Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern) nach Beauftragung durch den Betriebsrat (§ 27 Abs. 3 BetrVG),
  • Befugnis zur Teilnahme an den Sitzungen und Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 2 BetrVG).

Vertretung

Diese Aufgaben sind im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Der Verhinderungsfall ist entsprechend dem Begriff der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds (29 Abs. 2 S. 5 BetrVG) nur anzunehmen, wenn der Vorsitzende sein Amt aus tatsächlichen Gründen z.B. wegen Krankheit, Erholungsurlaubs, Weiterbildung, Dienstreise oder Erziehungsurlaubs nicht wahrnehmen kann. Es handelt sich nicht um eine Verhinderung, wenn der Betriebsratsvorsitzende nur stundenweise den Betrieb verlässt, es sei denn, im Betrieb ist eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln.

Rechtsquelle

§§ 26 u. 29 BetrVG

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