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Von den Betriebsratsmitgliedern aus ihrer Mitte gewähltes Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse nach außen vertritt und zur Entgegennahme von Erklärungen, die gegenüber dem Betriebsrat abzugeben sind, berechtigt ist.
Der Betriebsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats oder, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit (z. B. durch Abberufung oder Amtsniederlegung), in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats. Da allein der Betriebsratsvorsitzende und, im Falle seiner Verhinderung, der Stellvertreter allein berechtigt sind, den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse nach außen zu vertreten (Sprecher des Betriebsrats) und Erklärungen des Arbeitgebers entgegenzunehmen (§ 26 Abs. 2 BetrVG), begründet die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit abberufen. Ein besonderer Grund für die Abberufung braucht nicht vorzuliegen. Es genügt mangelndes Vertrauen der Mitglieder in den Vorsitzenden (BAG v. 26.1.1962 - 2 AZR 244/61).
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat ausschließlich im Rahmen der von diesem Gremium gefassten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter des Betriebsrats in der Erklärung. Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine (allerdings jederzeit widerlegbare) Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (BAG v. 17.2.1981 - 1 AZR 290/78).
Das Betriebsverfassungsgesetz weist dem Betriebsratsvorsitzenden folgende Befugnisse und Aufgaben zu:
Diese Aufgaben sind im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Der Verhinderungsfall ist entsprechend dem Begriff der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds (29 Abs. 2 S. 5 BetrVG) nur anzunehmen, wenn der Vorsitzende sein Amt aus tatsächlichen Gründen z.B. wegen Krankheit, Erholungsurlaubs, Weiterbildung, Dienstreise oder Erziehungsurlaubs nicht wahrnehmen kann. Es handelt sich nicht um eine Verhinderung, wenn der Betriebsratsvorsitzende nur stundenweise den Betrieb verlässt, es sei denn, im Betrieb ist eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln.
§§ 26 u. 29 BetrVG