Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Brückentage (Fenstertage)

Brückentage (Fenstertage)

Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Brückentage oder Fenstertage sind Arbeitstage, die zwischen einem gesetzlichen Feiertag und einem Wochenende liegen. Indem Arbeitnehmer an diesen Tagen frei nehmen, können sie eine längere zusammenhängende Freizeitperiode erreichen. Brückentage sind beliebt, um verlängerte Wochenenden oder Freizeitblöcke zu schaffen, und werden oft genutzt, um Erholungszeiten oder kurze Reisen zu planen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Tage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen.

Erläuterung

Brückentage sind meist Freitage oder Montage oder die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr. Arbeitnehmer nutzen sie gerne, um mit nur einem Urlaubstag oder einem Tag Freizeitausgleich für erbrachte Überstunden ein verlängertes Wochenende zu verbringen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber kann an Brückentagen den Betrieb oder Teile davon schließen und für diese Tage Betriebsferien anordnen, wenn dringenden betrieblichen Belangen Vorrang vor den individuellen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer einzuräumen ist (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Da diese Maßnahme die Grundsätze der Urlaubsgewährung berührt, kann er sie nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Der Betriebsrat hat ein über die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Brückentagen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Eine allgemeine Regelung zur Einrichtung von Brückentagen über für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder durch Spruch der Einigungsstelle ist zulässig (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 79/79). Haben Arbeitnehmer noch keinen Urlaubsanspruch, weil die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch nicht abgelaufen ist, bleibt ihr Lohnanspruch während des Betriebsurlaubs erhalten (§ 615 BGB).

Rechtsquellen

§ 7 Abs. 1 BurlG § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Seminare zum Thema:
Brückentage (Fenstertage)
Urlaubsregelungen
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gefahr für Arbeitnehmer und Verbraucher?

250.000 Menschen demonstrierten Ende 2015 in Berlin gegen das geplante Freihandelsabkommen TTIP. Enorme Massen für unser sonst so demonstrationsfaules Land. Aber: Bringt TTIP uns wirklich so viele Nachteile, wie manche sagen? Oder ist es nicht vielleicht doch unverzichtbar, wie andere beha ...
Mehr erfahren

Azubi-Fragen rund um Weihnachten

Schneller als gedacht steht wieder Weihnachten vor der Tür. Und jedes Jahr stellen sich viele Azubis die gleichen Fragen: Muss ich eigentlich an Weihnachten und Silvester arbeiten? Ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit? Und gibt’s da auch Geschenke für jeden?
Mehr erfahren
Die Suche nach einem „Digital Native“ kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Bewerber älterer Generationen, die nicht mit digitaler Technik aufgewachsen sind, sog. „Digital Immigrants“, können dadurch diskriminiert werden.