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Lexikon
Brückentage (Fenstertage)

Brückentage (Fenstertage)

Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Brückentage oder Fenstertage sind Arbeitstage, die zwischen einem gesetzlichen Feiertag und einem Wochenende liegen. Indem Arbeitnehmer an diesen Tagen frei nehmen, können sie eine längere zusammenhängende Freizeitperiode erreichen. Brückentage sind beliebt, um verlängerte Wochenenden oder Freizeitblöcke zu schaffen, und werden oft genutzt, um Erholungszeiten oder kurze Reisen zu planen.

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Begriff

Tage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen.

Erläuterung

Brückentage sind meist Freitage oder Montage oder die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr. Arbeitnehmer nutzen sie gerne, um mit nur einem Urlaubstag oder einem Tag Freizeitausgleich für erbrachte Überstunden ein verlängertes Wochenende zu verbringen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber kann an Brückentagen den Betrieb oder Teile davon schließen und für diese Tage Betriebsferien anordnen, wenn dringenden betrieblichen Belangen Vorrang vor den individuellen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer einzuräumen ist (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Da diese Maßnahme die Grundsätze der Urlaubsgewährung berührt, kann er sie nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Der Betriebsrat hat ein über die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Brückentagen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Eine allgemeine Regelung zur Einrichtung von Brückentagen über für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder durch Spruch der Einigungsstelle ist zulässig (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 79/79). Haben Arbeitnehmer noch keinen Urlaubsanspruch, weil die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch nicht abgelaufen ist, bleibt ihr Lohnanspruch während des Betriebsurlaubs erhalten (§ 615 BGB).

Rechtsquellen

§ 7 Abs. 1 BurlG § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Seminare zum Thema:
Brückentage (Fenstertage)
Urlaubsregelungen
Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag
Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
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