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Brückentage oder Fenstertage sind zwischen einem gesetzlichen Feiertag und einem Wochenende liegende arbeitsfreie Tage. Brückentage werden von Arbeitnehmern zur Erlangung längerer arbeitsfreier Zeiten genutzt. Ihr Wert ist für Arbeitnehmer demjenigen eines Kurzurlaubs vergleichbar.
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Arbeitstage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen.
Brückentage sind meist Freitage oder Montage oder die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr. Arbeitnehmer nutzen sie gerne, um mit nur einem Urlaubstag oder einem Tag Freizeitausgleich für erbrachte Überstunden ein verlängertes Wochenende zu verbringen.
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern an den für sie geltenden Arbeitstagen Arbeit anzubieten. Von dieser Pflicht kann der Arbeitgeber im beiderseitigen Einverständnis oder einseitig durch Gewährung von Urlaub frei werden. Beide Lösungswege sind bei größeren Belegschaftszahlen keine geeigneten Gestaltungsmittel. Sie berücksichtigen auch nicht den Fall des von den Arbeitnehmern ausgehenden Wunsches nach einer Arbeitsfreistellung an einem Brückentag. Das einzig taugliche Gestaltungsmittel liegt im Abschluss einer auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gestützten Betriebsvereinbarung. Deren Ausarbeitung kann der Betriebsrat mittels des ihm zustehenden Initiativrechtes anstoßen. Ebenso kann der Arbeitgeber die dazu notwendige Initiative ergreifen. In einer solchen Betriebsvereinbarung kann im Detail geregelt werden, ob die vorgesehene Freizeit mit Freizeitansprüchen aus Überstunden oder Urlaubsrechten ausgeglichen wird. Eine Regelung kann darin auch für Arbeitnehmer ohne fälligen Urlaubsanspruch getroffen werden.
Insgesamt wird der Betriebsrat darauf zu achten haben, dass der Brückentag zu keinem Lohnausfall für die Mitarbeiter führt. Dazu kann der Betriebsrat auch an die Vereinbarung von Vor- und Nachholtagen denken. In diesem Fall muss er arbeitszeitrechtliche Grenzen z.B. von Jugendlichen nach § 8 Abs. 2 JArbSchG. Die Arbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer darf im Durchschnitt von fünf zusammenhängenden Wochen 40 Stunden nicht überschreiten.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
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