Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Brückentage (Fenstertage)

Brückentage (Fenstertage)

Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Brückentage oder Fenstertage sind zwischen einem gesetzlichen Feiertag und einem Wochenende liegende arbeitsfreie Tage. Brückentage werden von Arbeitnehmern zur Erlangung längerer arbeitsfreier Zeiten genutzt. Ihr Wert ist für Arbeitnehmer demjenigen eines Kurzurlaubs vergleichbar. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Arbeitstage, die zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) oder umgekehrt liegen.

Erläuterung

Brückentage sind meist Freitage oder Montage oder die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr. Arbeitnehmer nutzen sie gerne, um mit nur einem Urlaubstag oder einem Tag Freizeitausgleich für erbrachte Überstunden ein verlängertes Wochenende zu verbringen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern an den für sie geltenden Arbeitstagen Arbeit anzubieten. Von dieser Pflicht kann der Arbeitgeber im beiderseitigen Einverständnis oder einseitig durch Gewährung von Urlaub frei werden. Beide Lösungswege sind bei größeren Belegschaftszahlen keine geeigneten Gestaltungsmittel. Sie berücksichtigen auch nicht den Fall des von den Arbeitnehmern ausgehenden Wunsches nach einer Arbeitsfreistellung an einem Brückentag. Das einzig taugliche Gestaltungsmittel liegt im Abschluss einer auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gestützten Betriebsvereinbarung. Deren Ausarbeitung kann der Betriebsrat mittels des ihm zustehenden Initiativrechtes anstoßen. Ebenso kann der Arbeitgeber die dazu notwendige Initiative ergreifen. In einer solchen Betriebsvereinbarung kann im Detail geregelt werden, ob die vorgesehene Freizeit mit Freizeitansprüchen aus Überstunden oder Urlaubsrechten ausgeglichen wird. Eine Regelung kann darin auch für Arbeitnehmer ohne fälligen Urlaubsanspruch getroffen werden.

Insgesamt wird der Betriebsrat darauf zu achten haben, dass der Brückentag zu keinem Lohnausfall für die Mitarbeiter führt. Dazu kann der Betriebsrat auch an die Vereinbarung von Vor- und Nachholtagen denken. In diesem Fall muss er arbeitszeitrechtliche Grenzen z.B. von Jugendlichen nach § 8 Abs. 2 JArbSchG. Die Arbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer darf im Durchschnitt von fünf zusammenhängenden Wochen 40 Stunden nicht überschreiten. 

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Brückentage (Fenstertage)
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Der HR-Spezialist im Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Weisungsrecht im Job

Muss ein Mitarbeiter eine neue Arbeitstätigkeit übernehmen, auch wenn er seit Jahren eine andere ausübt? Dieser Frage geht unsere Referentin Dietlinde-Bettina Peters nach.
Mehr erfahren

Blick über den Tellerrand: Arbeitsrecht in Katar

Seitdem Katar zur Austragung der Fußball-WM 2022 aus dem Lostopf gezogen wurde, steht es im Fokus – insbesondere in Sachen Arbeitsbedingungen. Auf einer Fläche von 11.610 Quadratkilometern hat das Land am Persischen Golf weniger Einwohner als Berlin. Wie aber steht es dort mit den Rechten ...
Mehr erfahren
Ist ein gerichtlicher Vergleich auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber vollstreckbar und droht diesem dann ein Zwangsgeld oder sogar eine Zwangshaft bis zu sechs Monaten?