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Unter Bruttolohn- und Gehaltslisten versteht man Aufstellungen aller Brutto-Geldleistungen und geldwerten Leistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Arbeitsleistung im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse erbringt. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
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Aufstellungen aller Brutto-Geldleistungen und geldwerten Leistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Arbeitsleistung im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse erbringt.
© AdobeStock | Angelina Bambina
Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). In kleineren Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern ist der Betriebsratsvorsitzende oder ein mit der Geschäftsführung beauftragtes Betriebsratsmitglied zur Einsichtnahme berechtigt. Das Einsichtsrecht setzt voraus, dass es zur Durchführung einer Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist. Ein solcher Aufgabenbezug ist regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 14.1.2014 – 1 ABR 54/12). Das Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verdrängt nicht den allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) in Angelegenheiten der Vergütung der Arbeitnehmer (BAG v. 10.10.2006 - 1 ABR 68/05).
Einblick in die Listen bedeutet Vorlage zur Einsicht mit der Möglichkeit für den Betriebsrat, sich Notizen zu machen. Dem Betriebsrat brauchen die Listen nicht ausgehändigt zu werden. Bei der Einsichtnahme des Betriebsausschusses bzw. einzelner Betriebsratsmitglieder in die Bruttolohn- und Gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind (BAG v. 16.8.1995 – 7 ABR 63/94). Das Wort "jederzeit" bedeutet, dass der Betriebsrat bei Durchführung seiner Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden (BAG v.18.9.1973 - 1 ABR 7/73). .
Das Einsichtsrecht umfasst alle Lohn- und Gehaltsbestandteile tariflicher wie außertariflicher Art, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt oder ob sie kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbart sind. Der Betriebsrat muss ein besonderes Überwachungsbedürfnis nicht darlegen. Auch im Hinblick auf individuell vereinbarte übertarifliche Vergütungen muss der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber keinen besonderen Anlass zur Einsichtnahme darlegen. Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann.. Ein Einsichtsrecht besteht deshalb auch dann, wenn der Betriebsrat gerade feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind. Der Betriebsrat kann nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen (BAG v. 14.1.2014 – 1 ABR 54/12). Die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrats sind auf den Betrieb begrenzt. Daher hat der örtliche Betriebsrat keinen Anspruch auf Einsicht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten. Für die Einhaltung der überbetrieblichen Lohngerechtigkeit. ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (BAG v. 26.9.2017 - 1 ABR 27/16).
Die Beschränkung auf die Bruttolisten stellt sicher, dass Dritten Informationen über besondere persönliche Verhältnisse (z. B. Besteuerung, Lohnpfändungen) unzugänglich bleiben. Für die Einsichtnahme ist das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer nicht erforderlich. Bei außertariflichen (AT) Angestellten hat der Betriebsrat nur bei Darlegung eines besonderen Interesses ein Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter dieser Angestellten (BAG v.18.9.1973 - 1 ABR 7/73).
Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. So stellt das Gewähren von Einblick in die Bruttoentgeltlisten eine Verarbeitung personenbezogene Daten dar (Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2DSGVO). Eine solche Verarbeitung ist jedoch erlaubt, wenn diese zur Ausübung der sich aus dem BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten des Betriebsrats. (§ 26 Abs.1 Satz 1 Alt. 4 BDSG) dürfen. Nach § 80 Abs. 2. S.2 Halbs. 2 BetrVG gehört es gerade zu seinen Aufgaben, in die Brutto Lohn- und Gehaltslisten Einblick zu nehmen. Diese dürfen auch nicht anonymisiert werden, da der Betriebsrat ansonsten seinen Pflichten nicht nachtkommen kann (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17)
§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 BetrVG, Art. 4 Nr.1 und Nr. 2 DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 4 BDSG)
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