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Standards und spezielle Rahmenbedingungen für Strukturen und Prozesse der Führung, Verwaltung und Überwachung börsennotierter Unternehmen.
Der anglo-amerikanische Begriff steht, frei übersetzt, für „gemeinschaftliche Benimmregeln“. Auf Unternehmen bezogen, umfasst Corporate Governance die Gesamtheit aller internationalen und nationalen Werte und Grundsätze für eine gute und verantwortungsbewusste Unternehmensführung („Unternehmensknigge“), zu deren Einhaltung (Compliance) sie sich freiwillig verpflichten. Diese selbstverpflichtenden Standards sollen die Transparenz und Kontrolle in börsenorientierten Unternehmen verbessern, Fehlverhalten und Machtmissbrauch verhindern und die Führungs- und Entscheidungsverantwortlichen in den börsennotierten Unternehmen zu einem Verhalten veranlassen, das sowohl mit den Interessen der Shareholder (Aktionäre) als auch der Stakeholder (z. B. Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten) vereinbar ist.
Die Grundsätze der Corporate Governance für Deutschland sind in dem so genannten „Corporate Governance Kodex“ festgelegt. Damit soll das deutsche Corporate Governance-System transparent und nachvollziehbar gemacht und das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften gefördert werden. Der Kodex nennt alle wesentlichen Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensverfassung wie z.B. die mangelnde Transparenz deutscher Unternehmensführung, mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte und die eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfer. Auch nicht börsennotierten Unternehmen wird die Beachtung des Kodex empfohlen.
In der so genannten „Entsprechenserklärung“ haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaften jährlich zu erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen (§ 161 AktG).
Auf der Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der Unternehmer eines börsennotierten Unternehmens dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat die Entsprechenserklärung zugänglich machen.
§ 161 AktG