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Direktzusage

Direktzusage

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Redaktion
Stand:  6.2.2026
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Bei einer Direktzusage handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei wird die Altersversorgung direkt zwischen einem Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmergruppe oder der gesamten Belegschaft vereinbart. Eine Zwischenschaltung externer Stellen wie einer Versicherungsgesellschaft erfolgt nicht. Zur Leistung ist allein der Arbeitgeber verpflichtet. Dieser sichert seine Zahlungsfähigkeit über Pensionsrückstellungen. 

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Begriff

Eine Variante der betriebsgestützten Altersvorsorge, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unmittelbar selbst zu zahlen.

Erläuterung

1. Begründung einer Versorgungszusage

Ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung wird mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht begründet. Es bedarf dazu einer gesonderten Rechtsgrundlage. Diese kann vertraglich geschaffen werden. Das kann durch den Abschluss einer individuellen Absprache mit einem einzelnen z.B. leitenden Angestellten erfolgen. M Mögliche ist aber auch der Weg über eine Gesamtzusage. Bei einer Gesamtzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber der gesamten Belegschaft oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zur dynamischen (BAG v. 13.1.2015 - 3 AZR 897/12 in NZA 2015,1192) Leistung einer Versorgung. In deren Berechnung müssen nicht alle Entgeltbestandteile einfließen (BAG v. 30.1.2024 - 3 AZR 144/23 in NZA 2024, 770).

Individuelle Zulagen und Aufstockungsbeträge können z.B. nicht in das als Berechnungsgrundlage dienende Monatsgehalt einbezogen sein. Betriebliche Übungen und der Gleichbehandlungsgrundsatz kommen schließlich auch als anspruchsbegründende Wege in Betracht. 
Als gesetzliche Grundlage kommt § 1a BetrAVG in Betracht. Danach besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung seines Entgeltes im Umfang von bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung. 
Tarifvertragliche Regelungen und freiwillige Betriebsvereinbarungen kommen ebenfalls als Begründungstatbestände in Betracht. 

2. Zusageformen

Der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung kann in verschiedenen Formen erfüllt werden. Diese werden in § 1 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 BetrAVG aufgelistet. 
In Ziffer 1 wird das Grundmodell der beitragsorientierten Leistungszulage beschrieben. 

3. Durchführungswege

Das Betriebliche Altersversorgungsgesetz sieht in § 1 fünf Durchführungswege vor. Einer davon ist die Direktzusage. Bei diesem Weg ist der einzelne Arbeitgeber der Schuldner der späteren Versorgungsleistung. Dem Arbeitgeber obliegt die Sicherstellung der Finanzierung. Dies geschieht durch Pensionsrückstellungen. 

Die Direktzusage – auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage genannt – ist in der Regel eine allein vom Arbeitgeber finanzierte Form der Altersvorsorge. Die für die Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Pensionsrückstellungen sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Das für die spätere Zahlung der Versorgung erforderliche Kapital wird im Unternehmen angesammelt und im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt. In der Anwartschaftsphase fallen somit keine Steuern und keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Die Versorgungsleistung hingegen unterliegt der Lohnsteuer (nachgelagerte Besteuerung).

Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, die Zusage durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind steuerfrei und unterliegen bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Direktzusage wird allerdings nicht im Rahmen der „Riester-Förderung“ mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.

Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (§ 7 Abs. 1 S,. 1 BetrAVG). Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Betriebsrente wird deshalb im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vom PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung weitergezahlt.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Da Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung als Arbeitsentgelt zählen, hat der Betriebsrat (bei betriebsübergreifender Regelung der Gesamtbetriebsrat) bezüglich der Regelungen für die Durchführung mitzubestimmen, wenn die Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder Direktversicherung gewährt wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 1b Abs. 1 BetrAVG

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Rente und Schwerbehinderung Teil I
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