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Bei einer Direktzusage handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber direkt verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer in der Zukunft bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Zahlung dieser Leistungen ohne die Zwischenschaltung von Versicherungsgesellschaften oder externen Finanzinstitutionen. Dies stellt eine direkte Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dar.
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Eine Variante der betriebsgestützten Altersvorsorge, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unmittelbar selbst zu zahlen.
Die Direktzusage – auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage genannt – ist in der Regel eine allein vom Arbeitgeber finanzierte Form der Altersvorsorge. Die für die Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Pensionsrückstellungen sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Das für die spätere Zahlung der Versorgung erforderliche Kapital wird im Unternehmen angesammelt und im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt. In der Anwartschaftsphase fallen somit keine Steuern und keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Die Versorgungsleistung hingegen unterliegt der Lohnsteuer (nachgelagerte Besteuerung).
Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, die Zusage durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind steuerfrei und unterliegen bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Direktzusage wird allerdings nicht im Rahmen der „Riester-Förderung“ mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.
Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (§ 7 Abs. 1 S,. 1 BetrAVG). Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Betriebsrente wird deshalb im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vom PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung weitergezahlt.
Da Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung als Arbeitsentgelt zählen, hat der Betriebsrat (bei betriebsübergreifender Regelung der Gesamtbetriebsrat) bezüglich der Regelungen für die Durchführung mitzubestimmen, wenn die Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder Direktversicherung gewährt wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
§ 1b Abs. 1 BetrAVG
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