Lexikon
Direktzusage

Direktzusage

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Bei einer Direktzusage handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber direkt verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer in der Zukunft bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Zahlung dieser Leistungen ohne die Zwischenschaltung von Versicherungsgesellschaften oder externen Finanzinstitutionen. Dies stellt eine direkte Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dar.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine Variante der betriebsgestützten Altersvorsorge, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unmittelbar selbst zu zahlen.

Erläuterung

Die Direktzusage – auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage genannt – ist in der Regel eine allein vom Arbeitgeber finanzierte Form der Altersvorsorge. Die für die Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Pensionsrückstellungen sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Das für die spätere Zahlung der Versorgung erforderliche Kapital wird im Unternehmen angesammelt und im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt. In der Anwartschaftsphase fallen somit keine Steuern und keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Die Versorgungsleistung hingegen unterliegt der Lohnsteuer (nachgelagerte Besteuerung).

Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, die Zusage durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind steuerfrei und unterliegen bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Direktzusage wird allerdings nicht im Rahmen der „Riester-Förderung“ mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.

Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (§ 7 Abs. 1 S,. 1 BetrAVG). Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Betriebsrente wird deshalb im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vom PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung weitergezahlt.

Beschreibung

Da Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung als Arbeitsentgelt zählen, hat der Betriebsrat (bei betriebsübergreifender Regelung der Gesamtbetriebsrat) bezüglich der Regelungen für die Durchführung mitzubestimmen, wenn die Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder Direktversicherung gewährt wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 1b Abs. 1 BetrAVG

Seminare zum Thema:
Direktzusage
Altersteilzeit
Vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit und Rente
Rente und Schwerbehinderung Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Das könnte Sie auch interessieren

Aktuelle Rentenreform – ein „Füllhorn“ für Aufhebungsvertrag und Abfindung?

Stehen bei Ihnen im Unternehmen Änderungen bevor und liebäugeln Sie vielleicht mit einem Aufhebungsvertrag? Oder müssen Sie sich im Betriebsrat gerade mit dem Thema Strukturänderung befassen? Für rentennahe Jahrgänge können die aktuellen Rentenwerte Geld ins Portmonee spülen – aber Achtung ...
Mehr erfahren

Die populärsten Rentenirrtümer

Als Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat bitten die Kollegen Sie regelmäßig zum Thema Rente um Auskunft. Hierbei sollten Sie die gebotene Zurückhaltung an den Tag legen, denn das Rentenrecht ist komplex und jeder Einzelfall muss unterschiedlich beurteilt werden. Trotzdem können Sie ...
Mehr erfahren
Können Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen sein? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.